Treeme: BaFin verbietet Vertrieb von Paulownia-Bäumen!
(04.03.23) Holz ist ein vielseitig einsetzbarer Rohstoff: als Baumaterial, zur Herstellung von Cellulose für Papierprodukte, als Biomasse und Heizmaterial, als Alternative zu Öl und Gas bis hin zum Einsatz in der Möbel- und Luxusgüterindustrie und dem Verkauf von CO2-Emissionsrechten für Forstbetriebe. Bäume binden bei ihrem Wachstum Kohlendioxyd und geben Sauerstoff in unsere Atmosphäre frei.
Die Erfindung der Holzpellets hat wesentlich zum Boom von Nutzholz in den letzten Jahren beigetragen. Holzpellets werden aus Sägemehl und Holzspänen gepresst und lassen sich so komfortabel verbrennen wie Öl oder Gas. Aufgrund hoher Ölpreise und der Umweltfreundlichkeit erfreut sich diese Heizmethode zunehmender Beliebtheit.
Da die Holznachfrage mit dem Wachstum der Weltbevölkerung und dem Weltwirtschaftswachstum kontinuierlich zunimmt, ist diese in Asien besonders hoch. Steigende Holzpreise haben die chinesische Regierung in Peking vor einiger Zeit beispielsweise zu einer relativ kuriosen Maßnahme bewogen, nämlich die Einführung einer Steuer auf Einweg-Essstäbchen, um die starke Nachfrage und den großen Verbrauch auf diese Weise abzusenken.

Holz hat als regenerativer Energieträger den Vorteil der einfachen Lagerfähigkeit
Holz hat den gleichen Anreiz wie andere regenerative Energieträger. Infolge der rückläufigen Vorkommen fossiler Brennstoffe und der langfristigen Risiken der Atomkraft bzw. des politischen Ausstiegs einiger Länder aus der Atomkraft wird die Nachfrage nach Alternativen in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Gegenüber Wind- und Sonnenenergie verfügt Holz durch seine Lagerfähigkeit über einen wichtigen Vorteil. Unter optimalen Lagerbedingungen sind Holzprodukte an sich unbegrenzt haltbar.
Für die Verwendung als Energieholz sind dabei vor allem Baumarten interessant, die in kurzer Zeit viel Biomasse erzeugen. Da bei der Holzverbrennung nur so viel Kohlendioxid (CO2) an die Luft abgegeben wird, wie zuvor von den Pflanzen aufgenommen wurde, gilt diese Form der Energieerzeugung als besonders umweltfreundlich. Und nicht zuletzt überzeugt Holz durch eine weitere Eigenschaft: Die Renditen eines Holzinvestments weisen eine relativ geringe Korrelation (Gleichlauf) zur Entwicklung an den Aktien- und Rentenmärkten auf. Daher sind Holz-Investments auch eine sinnvolle Depotbeimischung für Ihr Wertpapierdepot.
Meine Empfehlung: Investieren Sie in solide Aktien von Unternehmen aus der Forstwirtschaft
Die Forstwirtschaft zählt zu den ältesten Wirtschaftszweigen der Welt. Sie zeichnet sich durch nachhaltige und langfristige Konzepte aus, die dafür sorgen, die steigende Nachfrage aufgrund der ansteigenden Weltbevölkerung zu bewältigen. Mehr als ein Drittel der Landmasse der Erde ist mit Wäldern bedeckt. Das Leben von rund einem Viertel der Weltbevölkerung ist direkt oder indirekt vom Wald und seinen Rohstoffen abhängig. Der Baustoff und Energieträger Holz nimmt in diesem Zusammenhang eine übergeordnete Rolle ein. Angesichts der steigenden Weltbevölkerung wird der Druck und die Nachfrage nach Holz dauerhaft hoch bleiben.
Dies bietet Chancen für Unternehmen, die Wald besitzen oder in seine Bewirtschaftung eingebunden sind. Um direkt in Holz zu investieren, mussten Sie in der Vergangenheit über zwei grundlegende Dinge verfügen: eine hohe Anlagesumme und einen weiten Anlagehorizont. Bei einer Beteiligung an einem Wald dauert es durchschnittlich etwa 20 Jahre bis zur Holzverarbeitung und der damit verbundenen Realisierung möglicher Gewinne.
Ich empfehle dabei im Rahmen meines Wirtschaftsmagazins "Kapitalschutz vertraulich" solide ETFs. Börseninvestments in die holzverarbeitende Industrie und in Waldfonds in Form von REITs (Real Estate Investment Trusts) vereinfachen Ihnen den Zugang zu dieser Anlageklasse Holz. Außerdem erhöhen sie die Sicherheit Ihrer veranlagten Gelder und bieten Ihnen eine hohe Flexibilität, was die kurzfristigen Veräußerungsmöglichkeiten betrifft. Aus börsennotierten Unternehmen und REITS werden mittlerweile Indizes zusammengestellt, in die Sie wiederum über ETFs ganz einfach investieren können.
Treeme: BaFin verbietet Vertrieb von Paulownia-Bäumen!
Seit Jahren bieten die unterschiedlichsten Anbieter aus dem In- und Ausland eine Vielzahl an Beteiligungsmodellen für Baum-, Wald- oder Holzinvestments im Allgemeinen an. Von Tropenholz in Südamerika bis hin zu schnell wachsenden angeblichen Edelhölzern in Asien oder selbst auf Mallorca. Die rechtlichen Ausgestaltungen sind dabei häufig mehr als intransparent und unsicher. Anleger besitzen durch Ihre Investments in vielen Fällen nicht das Grundstück, auf dem die Bäume wachsen, da dieser Besitz entweder bei den Initiatoren liegt oder weil die Anbauflächen sogar nur gepachtet sind.
Die Stiftung Warentest hat vor einiger Zeit alle angebotenen Walddirektinvestments, die eine Vertriebserlaubnis der BaFin haben, geprüft. Alle sieben Angebote waren mangelhaft, darunter auch grundlegend seriöse Anbieter wie Forest Finance und Miller Forest.
Anlegern muss bewusst sein, dass erheblichen Anbaurisiken wie Umweltschäden durch Stürme, Waldbrände oder Schädlinge, Diebstahl, Missmanagement, Betrug, mangelhafte betriebswirtschaftliche Kalkulation, Unterhaltungskosten, Holzqualität oder unrealistische Renditeannahmen bestehen, die häufig erst im Laufe der Zeit offensichtlich werden. Aktuell warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor einem weiteren zwielichtigen Holz-Investment - mit formaljuristischen Wurzeln in der Schweiz - und untersagt den Vertrieb in Deutschland.
Dabei handelt es sich um ein dubioses Angebot für Paulownia-Bäume. Unter dem Begriff Paulownia werden sämtliche Arten aus der Familie der Blauglockenbaumgewächse zusammengefasst. Diese schnell wachsenden Bäume werden auch als Blauglockenbaum, Kiribaum oder Kaiserbaum bezeichnet.
Green Wood International AG: BaFin untersagt das öffentliche Angebot von „schuldrechtlichen Erlösbeteiligungsansprüchen an Paulownia Bäumen“
Die BaFin untersagte am 22. Februar 2023 der Green Wood International AG das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen in Form von „schuldrechtlichen Erlösbeteiligungsansprüchen an Paulownia Bäumen“. Das Unternehmen mit Sitz im schweizerischen Rorschach vertreibt die Vermögensanlagen auch unter der Bezeichnung „treeme“. Mit der Untersagung ist der Green Wood International AG der Vertrieb in Deutschland verboten.
Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot der Green Wood International AG, weil das Unternehmen dafür keinen von ihr gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Vorgaben hierzu finden sich im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Die Untersagung der BaFin basiert auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG. Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die BaFin hatte bereits am 3. Januar 2023 bekanntgemacht, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die betreffenden Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden. (Bild: Screenshot Treeme-Website).

Zum Hintergrund: Kein öffentlicher Vertrieb ohne gebilligten Prospekt
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu prüfen und das Produkt zu kontrollieren.
Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben. Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ überprüfen.

Unterstützen auch Sie bitte die wichtige Arbeit der BaFin!
Die BaFin (Screenshot offizielle BaFin-Website zur Causa "Treeme") nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten. Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen.
Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich bitte an die Hinweisgeberstelle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Setzen Sie auf das einzigartige Experten-Netzwerk von Kapitalschutz vertraulich!
In unserem Experten-Netzwerk von „Kapitalschutz vertraulich“ finden sich versierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, ebenso wie für Vertriebsrecht. Dadurch bietet sich im Falle von gescheiterten Kapitalanlagen die Option, sowohl den Initiator als auch die Vermittler in Haftung zu nehmen! Hinweis: Das Unternehmen Green Wood International AG hat auf eine Presseanfrage zum obigen Sachverhalt nicht reagiert!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Achtung Krypto-Networker!
(22.12.22) Das Jahr 2022 war für Unternehmen aus dem Technologiesektor und Kryptowährungen eine große Enttäuschung. Die Gründe dafür liegen im Wesentlichen in der Geopolitik, der Makroökonomie und der Zinswende. Dennoch wird die Digitalisierung unserer Welt mit großen Schritten weitergehen.
Technologieunternehmen bzw. Blockchain-Projekte und Kryptowährungen werden auch in Zukunft wieder wichtige Impulse für Innovationskraft und Wachstum in der Finanzbranche liefern, indem sie etablierte Angebote und Prozesse infrage stellen und neue Ertragsquellen erschließen. Dabei wird auch der Direktvertrieb eine große Rolle spielen.
Schon Kinder lernen heute den Umgang mit virtuellen Währungen!
Vor kurzem habe ich durch meine beiden Kinder eine hochinteressante Schulung im Bereich der virtuellen Währungen erhalten. Mein Sohn ist 8, meine Tochter 14 Jahre. Beide verbringen einen nicht unerheblichen Teil ihrer Freizeit mit einem Online-Spiel namens Roblox. Hinter Roblox verbirgt sich eine Gaming-Plattform, auf der Nutzer eigene Computerspiele erstellen und mit anderen Nutzern spielen können. Wenn ich mit meinen Kindern einkaufen bin, oder Festtage anstehen, habe beide häufig den Wunsch nach einem Guthaben für Roblox. In Supermärkten oder Drogerien lassen sich beispielsweise Gutscheinkarten erwerben. Mir war bislang gar nicht bewusst, dass diese Euro-Gutscheine in eine virtuelle Währung namens Robux umgewandelt werden, wodurch meine Kinder heute bereits virtuelle Währungen einsetzen.
Während viele Spiele auf der Roblox-Plattform kostenlos verfügbar sind, haben Nutzer unterschiedliche Möglichkeiten, ihre selbst erstellten Inhalte gegen die virtuelle Robux-Währung anzubieten. Bei manchen Spielen müssen sich Nutzer erst mit Robux einen Zugang zu diesem Spiel erkaufen. Auch Roblox selbst verkauft digitale Gegenstände und virtuelle Sammlerstücke (Collectibles) innerhalb der Spiele.
Mein Sohn hat mir berichtet, dass er bereits mehrere virtuelle Gegenstände mit Robe gekauft und später teurer weiterverkauft hat. Diese Entwicklung zeigt, wie frühzeitig Kinder heute schon mit digitalen Welten und den Systematiken virtueller Währungen in Kontakt kommen. Deswegen werden diese jungen Generationen auch ein großes Verständnis für Kryptowährungen haben. Durch die vielschichtigen Anwendungen von Bitcoin, Ethereum & Co., wie beispielsweise DeFi, NFTs oder das Metaverse, werden Nachfrage und Marktdurchdringung weiter steigen. Roblox ist im Übrigen selbst ein börsennotiertes US-Unternehmen.
Krypto-Projekte und Network-Marketing: Die Risiken für den Vertrieb nehmen weiter zu!
Der Fall und Untergang der dubiosen Krypto-Börse FTX.com mit Sitz auf den Bahamas und die damit verbundenen Kettenreaktionen und Dominoeffekte verdeutlichen wieder einmal, wie dringend erforderlich die wirkungsvolle Regulierung der Krypto-Märkte ist. Europa kann hier eine Vorreiterrolle einnehmen. Seit Ende September 2022 existiert die finale Textversion der künftigen Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) der Europäischen Union. Die EU hatte diesbezüglich schon Änderungen der MiCA (Markets in Crypto Assets) vorgesehen.
Mit dieser Thematik befassen sich fortlaufend die auf Vertriebs-, MLM- und Krypto-Recht hoch spezialisierten Rechtsanwälte Stephan R. Schulenberg und André Schenk von der Hamburger Wirtschaftskanzlei SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg und Partner. Nach meiner Einschätzung und meinen persönlichen Erfahrungen ist SBS LEGAL die führende Top-Kanzlei in Deutschland. Ich selbst werde von den Rechtsexperten in den unterschiedlichsten Bereichen juristisch beraten und vertreten, überwiegend in den Bereichen Krypto-, Medien- und Presserecht, speziell auch gegen dubiose Krypto-Unternehmen, die mich aufgrund meiner Berichte wiederholt abmahnen und verklagen. Regelmäßige Berichte hierzu, Empfehlungen und Warnungen finden Sie auf unserem Themen-Portal KRYPTO-X.BIZ
Für Unternehmen und Vermittler von Produkten mit Blockchain- bzw. Krypto-Geschäftsmodellen werden die regulatorischen Rahmenbedingungen in Zukunft weiter verschärft und die Daumenschrauben auch für Network-Marketer bzw. MLM-Vermittler massiv angezogen. Meine Titel-Story zu dieser Thematik finden Sie in der Januar-Ausgabe 2023 der NETWORK-KARRIERE. Mit freundlicher Genehmigung der Herausgeber können Sie sich meinen Beitrag nachfolgend als PDF-Datei herunterladen:

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Achtung bei Investments in Osmium!
(14.05.21) Das Strafzins-Karussell dreht sich immer schneller. Mittlerweile kassieren rund 460 Banken und Sparkassen Negativzinsen für Guthaben auf dem Tagesgeld- oder Girokonto. Gut 410 Institute langen auch im Privatkundengeschäft zu. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Untersuchung des Verbraucherportals biallo, das bundesweit die Konditionen von knapp 1.300 Geldhäusern unter die Lupe nimmt. Damit hat sich die Zahl seit Mitte 2019 weit mehr als verzehnfacht.
Die Negativzins-Thematik hat in diesem Jahr nochmal deutlich an Fahrt gewonnen. Allein seit Jahresanfang sind mehr als 150 Banken dazugekommen. Davon hat gut ein Drittel nur noch einen Freibetrag von 25.000 Euro oder weniger. 23 Banken und Sparkassen langen bereits ab dem ersten Euro zu. Meist beläuft sich das Verwahrentgelt auf 0,50 Prozent pro Jahr. Knapp ein Dutzend Banken setzt den Strafzins sogar höher als die EZB an.
Bedenkliche Tendenz: Die Freibeträge befinden sich im Sinkflug
Dass die Freibeträge in der Tendenz deutlich sinken, zeigen auch die jüngsten Beispiele der Onlinebanken 1822direkt und Comdirect, die den Freibetrag jeweils von 100.000 auf 50.000 Euro gesenkt haben. Die bundesweit größte Sparkasse, die Hamburger Sparkasse (Haspa), gewährt seit 1. Mai ebenfalls nur noch einen Freibetrag von 50.000 Euro. Zuvor lag die Schwelle bei 500.000 Euro.
Mit von der Partie ist seit Anfang April nun auch die Hypovereinsbank, die nach individueller Vereinbarung einen Freibetrag von 100.000 Euro auf dem Girokonto einräumt. Die Sparda-Bank Hannover will ab 1. Juli Strafzinsen ab 50.000 Euro einführen und wäre damit die sechste von insgesamt elf Sparda-Banken, die Negativzinsen für Guthaben bereits in die Tat umgesetzt haben. Vier weitere Sparda-Banken haben eine solche Maßnahme zumindest angekündigt oder in Erwägung gezogen, ohne dabei konkret zu werden. Einzig die Sparda-Bank Hessen schließt Negativzinsen für Sparer bislang noch aus.
Alternative Investments: Deutsche setzten auf wertvolle und negativzinsfreie Edelmetalle
Die aktuelle Goldstudie der Steinbeis-Hochschule Berlin, die gemeinsam mit der Reisebank AG durchgeführt wurde, belegt, dass das Vertrauen in das gelbe Edelmetall während der Corona-Krise weiter angewachsen ist. Interessant ist dabei der Aspekt, dass sich vor allem junge Menschen verstärkt für Edelmetalle als Anlageobjekte und Wertspeicher interessieren.
Deutsche Bürger besitzen mittlerweile über 9.000 Tonnen Gold. Allein im Corona-Jahr 2020 haben Bundesbürger 270 Tonnen Gold erworben. Das entspricht fast dem dreifachen Wert der Goldreserven, die von der Deutsche Bundesbank gehalten werden. Rund 29 Millionen Bürger in Deutschland besitzen jetzt Gold, was einem prozentualen Bevölkerungsanteil von rund 42% entspricht. Im Durchschnitt besitzt jeder Deutsche 75 Gramm Anlagegold.

Gold-Investments beruhigen!
Ich sehe die Goldstudie als Bestätigung für jeden Goldanleger an. Sie zeigt auch, dass Gold in doppelter Hinsicht eine ganz wichtige Bedeutung zukommt: Zum einen ist Gold eine Versicherung gegen die vielschichtigen Systemrisiken, die unsere Vermögenswerte latent bedrohen. Zum anderen führt Gold bei den Menschen, die es besitzen, ganz offensichtlich zu einem so wichtigen, psychologischen Beruhigungs-Effekt. Beides ist sehr viel wert!
Obwohl sich der Goldpreis zuletzt eher rückläufig bzw. stagnierend entwickelt hat, zeigen sich 93% der Goldanleger zufrieden mit ihrem Edelmetall-Investment. Diese Zahl spiegelt das große Vertrauen in Gold wider. Deswegen ist es nicht verwunderlich, dass viele Bürger Ausschau halten nach alternativen Investmentformen. Hier gibt es allerdings auch Fallstricke und dubiose Entwicklungen.
Achtung bei Angeboten für das "Edelmetall" Osmium!
In den letzten Wochen habe ich viele Zuschriften erhalten zu einem angeblichen Edelmetall-Geheimtipp mit der Bezeichnung Osmium. Mittlerweile werden Kapitalanlagen in Osmium von zahlreichen freien Finanzdienstleistern und sonstigen Vermittlern angepriesen. Diese Tippgeber erhalten dafür Provisionen. Der Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung im Network-Marketing ist nicht per se verwerflich, aber stets zu hinterfragen. Geworben wird mit Osmium als dem angeblich seltensten Edelmetall der Welt, einem lukrativen Kapitalschutz-Investment und einer Anlagealternative zu Gold, Diamanten oder gar dem Bitcoin. Was ist davon zu halten? Nichts!
Was ist eigentlich Osmium?
Im Jahr 1804 entdeckte der britische Chemiker Smithson Tennant das Element Osmium zusammen mit Iridium. Unbestritten hat Osmium chemisch und physikalisch vorteilhafte Eigenschaften. Dennoch hat Osmium keine besondere wirtschaftliche und industrielle Bedeutung.
Seit einigen Jahren wird nun überwiegend auf dem deutschsprachigen Markt kristallines Osmium als angeblich lukratives Edelmetall-Investment und Alternative zu Gold, Silber, Diamanten oder gar dem Bitcoin angepriesen. Im Gegensatz zu diesen Anlageklassen gibt es bei Osmium allerdings keinen freien Markt, die Preise sind vollkommen intransparent. Die vollmundigen Marketing-Versprechungen bewerte ich in weiten Teilen als fachlich nicht belastbar und irreführend. Nach meiner Einschätzung sind massive Einbußen bei einem Verkauf, sofern überhaupt Ankaufspreise gestellt werden, vorprogrammiert, bis hin zum hohen Risiko eines Totalverlustes.

Freie „Anlageberater“ und Finanz-Vermittler vertreiben zunehmend dubiose Produkte
Zahlreiche freie Finanzberater haben in den letzten Jahren zunehmend mit Problemen zu kämpfen. Zum einen wurden in der Vergangenheit oftmals schlechte Anlageprodukte vermittelt, die zu großen Vermögensschäden bei Kunden geführt haben bis hin zu Totalverlusten; beispielsweise im Segment der Schiffsfonds oder sonstiger geschlossener Beteiligungen. Das Vertrauen bei den betroffenen Kunden ist dadurch vollkommen weg. Einnahmen und Selbstvertrauen bei den Vermittlern fehlen dadurch ebenfalls. Zusätzlich sind viele Finanzberater mittlerweile in Prozesse verwickelt und dadurch teilweise in ihrer beruflichen, finanziellen und privaten Existenz bedroht.
Zum anderen haben viele freie Vermittler das sehr große Problem, dass sie aufgrund gesetzlicher Regulierungen zahlreiche Finanzprodukte gar nicht mehr beraten und vermitteln dürfen. Speziell ältere, eigentlich sehr erfahrene Finanzberater und eine Vielzahl an Quereinsteigern aus dem Network-Marketing vertreiben aufgrund dieser Problematik mittlerweile ausschließlich Produkte, die keine aufsichtsrechtliche Zulassung als Finanzdienstleister erfordern. Hierzu zählt beispielsweise der Vertrieb von Handelswaren, zu denen Edelmetalle oder auch Diamanten zählen.
Im Zuge der Digitalisierung werden auch zunehmend dubiose Trading-Systeme oder Kryptowährungs-Investments vermittelt. Nicht selten von Personen, die als sogenannte „Sponsoren“, „Leader“, „Diamonds“, „Ambassadors“ oder „Vice Presidents“ auftreten und denen jegliche Fachkenntnis im jeweiligen Marktsegment fehlt.
Passive Einkommensquellen sind ein unseriöser Unsinn!
Letztlich geht es dabei um einen rein provisionsgetriebenen Struktur-Vertrieb auf emotionaler Basis mit wohlklingenden Schlagworten wie „Passives Einkommen“ und „Finanzielle Freiheit“. Die Gier und die Angst der Menschen sind dabei die besten Verkaufsargumente. Im Bereich der Kryptowährungen wird die Gier der potenziellen Investoren beispielsweise durch häufig vollkommen utopische Einkommens- und Gewinnversprechen geweckt. Im Segment der Edelmetalle wird hingegen mit den – absolut berechtigten – Ängsten der Bürger vor einem Verfall des Euro oder einem Bankencrash gearbeitet, um entsprechende Produkt-Lösungen als ultimative Heilsbringer zu verkaufen.
Bei zahlreichen Vertriebssystemen wird zusätzlich damit geworben, dass man durch Weitervermittlung der jeweiligen Produkte selbst ein hohes Zusatzeinkommen aufbauen und somit finanziell unabhängig werden kann. Ich finde sehr traurig, feststellen zu müssen, dass freie Finanzberater aus ihrer eigenen Orientierungslosigkeit heraus nunmehr derart fragwürdige Geldquellen erschließen und ihre Kunden mit scheinbar gigantischen Gewinnversprechen oder sogenannten „passiven Einkommensmöglichkeiten“ ködern. Es gibt kein passives Einkommen, das ist schlicht unseriöser Unsinn! Jedes Einkommen basiert auf einer Aktivität, erst recht im Network-Marketing.
Finger weg von Investment-Angeboten in Osmium!
Grundsätzlich gilt: Augen und Ohren auf, wenn Sie von Bekannten oder freien Vermittlern, die Sie meist über das Internet kontaktieren, einen scheinbar lukrativen Anlagetipp erhalten in Kombination mit Schlagwörtern wie „Passives Einkommen“ oder „Finanzielle Freiheit“. Mittlerweile kenne ich aufgrund meiner fortlaufenden Marktbeobachtungen hunderte unseriöse Vermittler, die von einem dubiosen Anlagesystem zum Nächsten springen.
Deswegen gilt für Sie: Finger weg von derart dubiosen Investments in - kristallines - Osmium! Im bereits eingetretenen Schadensfall steht Ihnen unser Experten-Netzwerk an renommierten Rechtsanwälten und Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne zur Verfügung. Weiterführende Informationen finden Sie in meinem Premium Magazin KAPITALSCHUTZ VERTRAULICH.
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
OneCoin: Ein Schneeball ist geschmolzen!
(12.06.20) Im Mai des Jahres 2016 habe ich erstmals einen Beitrag veröffentlicht zu einer digitalen Währung namens OneCoin. Damals - wie auch in späterer Folge - stand für mich nach meinen umfassenden Recherchen fest, dass OneCoin ein Betrugssystem sein muss. Wörtlich schrieb ich in meinem ersten Bericht als Fazit, ich zitiere mich einmal selbst:
„Für mich ist OneCoin ein immer größer werdendes Betrugssystem. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dieses Schneeballsystem zusammenbricht. Für Sie gilt: Finger weg!“
OneCoin: Vom Bitcoin-Killer zum internationalen Thriller!

Seither ist sehr viel passiert. Ich wurde wegen meiner Berichte, bzw. der darin getroffenen Aussagen von Betrug und Schneeballsystem, juristisch belangt. Meine damaligen Recherchen habe ich anschließend den Aufsichtsbehörden wie der FMA Finanzmarktaufsicht Österreich und der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergeben. Im April 2017 hat die BaFin ein OneCoin-Verbot ausgesprochen, im Juli 2017 die FMA Österreich eine Investorenwarnung. Zahlreiche Behörden weltweit haben ebenso vor OneCoin (Bild: OncCoin-Logo) gewarnt.
Die dubiose Initiatorin von OneCoin, Dr. Ruja Ignatova - die sogenannte Kryptoqueen - ist 2017 untergetaucht und seither „verschollen“. Auf Veranstaltungen sprach Sie einst vom Bitcoin-Killer OneCoin. Ihr Bruder Konstantin Ignatov hat anschließend die operativen Geschäfte übernommen, er wurde im März 2019 in Los Angeles verhaftet und angeklagt. Der gebürtige Bulgare hat mittlerweile den Betrug gestanden und kooperiert mit den US-Behörden. Er sagte beispielsweise aus, dass es nie eine Blockchain gab. Eine weitere Interpretation seiner Aussage kann allerdings auch so gewertet werden, dass er schlicht nur ausgesagt hat, dass er keine Ahnung hätte, ob es überhaupt jemals eine Blockchain gab. Weil er sich mit diesen Themenbereichen nicht befasst hat. Ein in den USA Mitangeklagter ist der ehemalige OneCoin-Anwalt Mark Scott. Dieser wurde bereits wegen Geldwäsche über Scheinfirmen und Offshore-Konten von einer US-Jury verurteilt. Mit Sebastian Greenwood sitzt ein weiterer Mitgründer bzw. Mitinitiator des mutmaßlichen OneCoin-Betrugssystems in Haft.
In Deutschland laufen mehrere OneCoin-Prozesse
Auch in Deutschland laufen mittlerweile mehrere Prozesse im Zusammenhang mit OneCoin. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt beispielsweise gegen mehrere Personen eines Unternehmens, dass monatelang Zahlungen von OneCoin-Anlegern entgegennahm und weitergeleitet hat. Dabei handelt es sich nach Aussagen von Gerald Rübsam, dem Sprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld um die International Marketing Services GmbH (IMS). Die Vorwürfe gegen neun Beteiligte Personen lauten: Betrug, Geldwäsche, progressive Kundenwerbung und illegale Erbringung von Finanz- und Zahlungsdienstleistungen.
Aus den Ermittlungsakten ist zu entnehmen, dass bereits im Dezember 2015 eine Sparkasse, bei der die IMS ein Konto führte, eine Anzeige wegen Geldwäscheverdachts erstattete. Auffällig war, dass in lediglich drei Tagen 705 Buchungen mit einem Gesamtvolumen von rund 2,5 Millionen Euro über das Konto gelaufen sind. Die IMS eröffnete anschließend immer neue Konten, um Gelder darüber laufen zu lassen. Diese Vorgehensweise kenne ich mittlerweile zu Genüge, von unseriösen Anbietern und Systemen in diesem Segment. Dazu in einiger Zeit mehr, heute bleibe ich bei OneCoin. Interessant ist, dass Staatsanwaltschaft Rübsam sagt, dass es schwierig ist OneCoin einen Betrug nachzuweisen, weil es wiederum schwierig wäre zu beweisen, dass OneCoin keine Blockchain unterhalten hat.
Eine der grundlegendsten Fragen: Gibt es eine OneCoin-Blockchain?
Meine Einschätzung: Vielleicht sollte die Staatsanwaltschaft Bielefeld einmal bei der US-Justizbehörde in New York die Aussagen von Konstantin Ignatov anfordern, in Bezug auf die Existenz bzw. Nicht-Existenz einer Blockchain. Konstantin Ignatov sagt mittlerweile gegen den OneCoin-Anwalt Mark Scott als Zeuge aus, er ist also ein Kronzeuge. Die Urteilsverkündung gegen Ignatov soll im Juli 2020 stattfinden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es aufgrund der Faktenlage eine Verurteilung geben. Die Frage wird sein: Wie lange muss Konstantin Ignatov in Haft und wie stark wirkt sich seine Kooperation strafmildernd aus.
Ebenso gilt: Eine Blockchain verschwindet ja nicht einfach so. Eine Blockchain – speziell in der Größenordnung in der OneCoin aktiv war - hinterlässt wie eine biologische DNA-Spur Millionen an digitalen Spuren, die mit relativ einfachen forensischen Methoden nachweisbar wären, wenn es denn eine Blockchain geben würde bzw. gegeben hätte. Angeblich sollen zumindest Fragmente einer Blockchain gefunden worden sein, aber ob diese rein ein Testnet waren, oder wirklich auch OneCoin zuzurechnen sind, scheint derzeit nach wie vor fraglich. Dass die OneCoin-Transaktionen von Anlegern, die Geld auf OneCoin zuzurechnenden Konten überwiesen haben, auch über eine Blockchain gelaufen sind ist nach meiner Einschätzung hingegen relativ unwahrscheinlich.
Die Token von OneCoin waren digitale Wertgutscheine
Den Begriff Kryptowährung überhaupt für OneCoin zu verwenden ist ebenfalls nicht angebracht. Im Bereich der kryptographischen Währungen gibt es grundlegend zwei Bezeichnungen: Coins und Token. Ein Coin basiert auf seiner eigenen Blockchain. Ein Token nutzt hingegen eine fremde Blockchain. Häufig verbreitet sind hier die sogenannten ERC20-Token, die auf der Plattform von Ethereum basieren.
OneCoin hat zwar Token über den Verkauf von Schulungspakten vertrieben, das waren allerdings keine blockchainbasierten Token, sondern lediglich digitale Wertgutscheine, die anschließend in OneCoins umgewandelt werden konnten, über ein angebliches „Mining“. Dass es bei OneCoin einen kryptographischen Miningprozess gab - der über einen rein trivialen Umtausch hinausging - wage ich nach wie vor zu bezweifeln. Ich bin sehr gespannt auf die weiteren Entwicklungen zur Causa OneCoin aus Bielefeld und natürlich vor allem auch aus den USA.
Amtsgericht Augsburg: Hamburger Anwaltskanzlei SBS LEGAL erwirkt Freispruch für OneCoin-Vermittler

In Deutschland gibt es aktuell ein weiteres hochinteressantes Urteil - im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OneCoin - vom Amtsgericht Augsburg. Dieses sorgt bereits für zahlreiche Interpretationen und kontroverse Diskussionen in den Medien, in der Kryptobranche und im Bereich des Network Marketings. Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL mit Sitz in Hamburg sind im deutschsprachigen Raum eine der führenden Wirtschaftskanzleien für Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, MLM- und Krypto-Recht. Die beiden Anwälte Stephan R. Schulenberg und Moritz Braun (Bild oben) haben aktuell für ihre Mandanten - die OneCoin vertrieben haben - einen bemerkenswerten Erfolg errungen.
Der Hintergrund war, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die beiden OneCoin-Vertriebspartner einen Strafbefehl erlassen hatte. Den Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, dass sie durch den Vertrieb von OneCoin-Produkten den Tatbestand des §16 Abs. II UWG erfüllt haben, also ein illegales Schneeball-/ Pyramidensystems betrieben hätten. Derartige Systeme werden häufig auch als Ponzi-Systeme bezeichnet.
Dies ist immer dann der Fall, wenn statt dem Vertrieb eines Produktes, tatsächlich die Gewinnung neuer Vertriebspartner für das System im Vordergrund steht, es sich also ohne die Hinzugewinnung neuer Partner nicht selbst am Leben erhalten kann. Hiervon abzugrenzen sind zulässige MLM- bzw. Network-Marketingsysteme, bei denen zwar ebenfalls eine Vertriebsstruktur gegeben ist, es den Partnern jedoch im Gegensatz zu einem Pyramidensystem in erster Linie darum geht, Produkte an Kunden außerhalb des Systems zu verkaufen.
Wichtige Beurteilung: Investmentchancen oder Provisionseinnahmen?
Nachdem beide OneCoin-Vertriebspartner gegen die Strafbefehle Einspruch eingelegt hatten, wurde hierrüber in zwei Terminen vor dem Amtsgericht Augsburg (Strafabteilung) verhandelt. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen und prüfte insbesondere, ob die Kunden der Vertriebspartner tatsächlich an den angebotenen Schulungspaketen und Tokens interessiert waren, oder ihrerseits nur für das Anwerben weiterer Vertriebspartner geschult und hierzu aufgefordert wurden, um zusätzlich oder gar ausschließlich Provisionseinnahmen zu generieren.
Hierbei stellte sich heraus, dass sämtliche vernommenen Kunden der Vertriebspartner seinerzeit – und auch heute noch – ausschließlich an der Kryptowährung OneCoin als Investment interessiert waren bzw. sind. Die Möglichkeit der Provisionserzielung wurde von den Vertriebspartnern gegenüber ihren Kunden oftmals überhaupt nicht erwähnt. Die Kunden waren somit nicht am Vertrieb - und somit der Provisionsgenerierung - durch eine OneCoin-Vermittlung interessiert, sondern an einem Investment. Diesen wichtigen Aspekt konnten die Verteidiger, die Rechtsanwälte Schulenberg und Braun, dem Gericht im Zuge der Verhandlung belegen. Am Ende der Beweisaufnahme forderte die Staatsanwaltschaft für beide Vertriebspartner Haftstrafen von acht bzw. sechs Monaten. Die Anwälte der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte plädierten hingegen auf Freispruch.
Am 09. Juni hat das Amtsgericht Augsburg beide Angeklagte freigesprochen. In der Urteilsbegründung nahm der Richter zum Vertriebssystem von OneCoin allgemein Stellung und führte aus, dass dies seiner Ansicht nach kein System der so genannten progressiven Kundenwerbung, also ein verbotenes Schneeball-/ Pyramidensystem, darstellen würde. Grund hierfür sei vor allem, dass das Vergütungssystem insgesamt so ausgestaltet sei, dass die progressiven Elemente gegenüber denjenigen des Produktevertriebs klar zurücktreten würden.

Das Rechtsgutachten der Kanzlei SBS Legal schützt die Vermittler!
Das Gericht nahm zur Begründung ausdrücklich Bezug auf das durch die Kanzlei SBS Legal im Jahr 2016 erstellte Rechtsgutachten zum Onecoin-Vertrieb. Die beiden Angeklagten wären demnach auch für den Fall freigesprochen, dass die rechtliche Bewertung ergeben hätte, dass ein Schneeballsystem vorliegt. Weil beide OneCoin-Vermittler vor Beginn ihrer Tätigkeit für den OneCoin-Vertrieb das Gutachten von SBS LEGAL gelesen hatten, das federführend durch den Partner der Kanzlei SBS LEGAL - Stephan R. Schulenberg (Bild oben) erstellt wurde. Dadurch liegt ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor, der zur Straffreiheit führt.
Mein Fazit: Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem Betrieb und einem Vertrieb!
Ich habe bereits am Tag nach der Urteilsverkündung zahlreiche Zuschriften erhalten. Viele hatten den Tenor „Wie kann denn ein deutsches Gericht zu einem derartigen Urteil kommen?“. Aber auch von „OneCoin-Fans“, die es nach wie vor gibt, kamen bereits hämische Anmerkungen an mich: „Sehen Sie Herr Miller, OneCoin ist legal, was sagen Sie jetzt?“. Das Urteil aus Augsburg bewerte ich durchaus als richtungsweisend, allerdings muss es zwingend differenziert bewertet werden. Der Betrieb von OneCoin, der derzeit in den USA verhandelt wird ist ein mutmaßliches Betrugssystem, initiiert durch die angeklagten Personen.
Die Vermittlung, also der Vertrieb von OneCoin ist hingegen unter den beschriebenen Voraussetzungen als überwiegendes Produkt zur Kapitalanlage ohne eine reine bzw. primäre Provisionserzielungsabsicht kein Schneeballsystem. Im Network- bzw. Empfehlungs-Marketing gilt: Vertriebe haften für ihre Vertriebler! Das Hauptproblem bei OneCoin liegt somit nicht im Vertrieb des Produktes (Amtsgericht Augsburg), sondern in der Konzeption des Geschäftsmodells (Gericht in New York). Durch das Urteil aus Augsburg pauschal abzuleiten „OneCoin“ ist legal, ist daher nicht zutreffend.
Die beiden angeklagten OneCoin-Vermittler waren auch keineswegs skrupellose Betrüger, sondern tendenziell eher zu gutgläubig und naive „Berater“, die in guter Absicht und nach bestem Wissen und Gewissen eine Empfehlung für OneCoin abgegeben haben. Vor Gericht standen beide auch nicht, weil ein geschädigter Anleger eine Anzeige erstattet, oder eine zivilrechtliche Klage eingereicht hat, sondern weil ihre Bank eine Anzeige wegen eines Geldwäscheverdachts erstattet hat.
Die Kunden der Angeklagten haben darüber hinaus als Zeugen zu Gunsten ihrer Vermittler ausgesagt. Diese Konstellation wäre bei einer Anzeige und einer Privatklage eines geschädigten Kunden der sich betrogen fühlt anders zu werten. Dennoch ist das Urteil für alle Networker, die in guter Absicht ein – hoffentlich seriöses - Produkt vertreiben, grundlegend als sehr positiv und deswegen richtungsweisend zu werten.
Setzen Sie im Bedarfsfall auf spezialisierte Anwälte für MLM-, Vertriebs- und Kryptorecht!
Ein weiterer Aspekt der zu bedenken ist: Das Kryptorecht hat sich mittlerweile durch eine neue EU-Gesetzgebung (Kryptoverwahrgesetz) signifikant verändert, so dass heute bei einer Vermittlungstätigkeit weit umfassendere Aspekte zu berücksichtigen sind. Ein Freibrief für die Zukunft ist das Urteil aus Augsburg daher auch nicht! Deswegen ist es wichtig, dass sich Vertriebe (Betreiber) ebenso wie Empfehlungsgeber (Vermittler) bereits vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von hochspezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen, im Hinblick auf die Konzeption und Rechtskonformität des zugrunde liegenden Geschäfts- und Vertriebsmodells.
Kommt es dennoch zu einem Strafprozess oder einem Zivilprozess, kann dieser ein erhebliches Schadenspotential für Networker, Sponsoren, Vermittler und Berater mit sich bringen. Daher sollte schnellstmöglich ein kompetenter und in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gesamte Thema ist hochkomplex und besonders anfällig für Fehler bei mangelnder Expertise und Professionalität. Der Fall OneCoin und die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass es hier keine bessere Kanzlei gibt für Betreiber und Vertriebler als SBS LEGAL aus Hamburg.
Der erzielte Erfolg vor dem Amtsgericht Augsburg hat meinen großen Respekt!
Das „Betriebssystem OneCoin“ bleibt für mich ein mutmaßlicher Mega-Betrug, hier gilt es, den Blick in die USA zu richten. Der „Schneeball“ zum „Vertriebssystem OneCoin“ ist aber - unter den beschriebenen Rahmenbedingungen - für Networker bzw. Vermittler geschmolzen. Beide Komponenten schließen sich im Übrigen auch nicht aus, für beide Fälle gilt: Dem Recht will nachgeholfen sein!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Titelstory Markus Miller: Krypto und Trading im MLM!
(09.09.19) Die Digitalisierung ist nicht nur ein Schlagwort, sondern hält Einzug in immer mehr Bereiche unseres Lebens. Wir befinden uns aktuell inmitten einer digitalen Revolution, die ganz grundlegend eine Vielzahl an positiven Veränderungen mit sich bringt. Aber wo Licht ist, ist auch Schatten. Ich bin grundsätzlich von der Evoution unseres Wirtschafts- und Geldsystems auf Basis der Blockchain-Technologie absolut überzeugt. Dennoch stehe ich dem aktuellen Hype, basierend auf der - derzeit - wichtigsten Krypto-Währung, dem Bitcoin, in Teilbereichen auch sehr kritisch gegenüber.
Der Traum und die Geschichte vom „passiven Einkommen“ ist ein aktiver Unsinn!
Eine Entwicklung ist dabei nach meiner Einschätzung mit großen Risiken verbunden: Tag für Tag sehe ich in den sozialen Netzwerken wie XING, Facebook, Twitter oder LinkedIn Postings von Personen, die mit gigantischen Gewinnversprechen oder vollkommen irrationalen Aussagen und Geschichten die unterschiedlichsten Investitionsmöglichkeiten rund um Bitcoin- und Blockchain-Geschäftsmodelle, -Mining, Arbitrage, Trading oder ganz allgemein Investment-Programme anpreisen.
Dafür werden nicht nur hohe Renditen, sondern auch hohe Einkommenspotenziale durch Provisionszahlungen, meist auf MLM-Basis (Multi-Level-Marketing) versprochen. Der Traum und die Geschichte vom „passiven Einkommen“ ist jedoch in zahlreichen Fällen ein aktiver Unsinn! Hier liegen im Gegenteil massive Haftungsrisiken für Networker bzw. Vermittler und Investoren.
8 Tipps zur Erkennung von Betrugs-Systemen!
Vielen Dank an die Macher von Network-Karriere unter ihrem geradlinigen Herausgeber Bernd Seitz, für die mittlerweile zweite Titelgeschichte mit Markus Miller in Europas führender Wirtschaftszeitung für den Direktvertrieb, die Sie durch einen Klick auf das nachfolgende Titelbild der aktuellen Ausgabe im PDF-Format kostenlos herunterladen können. Unter anderem finden Sie darin acht Tipps zur Erkennung von Betrugs-Systemen.

Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com







