Achtung Pharming!
(04.08.22) Bei Pharming geht es nicht um Medizin oder Medikamente, sondern um eine noch relativ junge, aber immer bedrohlicher werdende Art des Internetbetruges, die dem Phishing, also dem „abfischen“ bzw. abfangen von sensiblen Daten dient. Beim Pharming führt eine schadhafte Internetadresse den ahnungslosen Nutzer auf eine manipulierte Webseite.
Anschließend werden hier seine Benutzerdaten abgegriffen. IT-Experten und Verbraucherschützer gehen davon aus, dass sich Pharming sogar zu einer noch größeren Bedrohung für die Sicherheit im Internet entwickeln könnte als das Phishing.

Das Ausspähen von Daten steigt rapide an
Der Begriff Pharming ist ein Kofferwort, das sich aus den Begriffen „Phishing“ und „Farming“ zusammensetzt. Das Wort Pharming wird deswegen verwendet, da die Betrüger eigene große Server-Farmen mit statischen IP-Adressen unterhalten, auf denen die gefälschten Webseiten abgelegt sind. Sowohl beim Phishing als auch beim Pharming versuchen Betrüger, Passwörter und Geheimnummern von Internetnutzern abzugreifen. Beim Phishing geschieht das in der Regel über gefälschte E-Mails, die angeblich von Banken oder Firmen stammen.
Diese fordern Nutzer dazu auf, über schadhafte Links Webseiten zu öffnen und dort ihre Benutzerdaten einzugeben. Beim Pharming ist das Besondere, dass man nicht per E-Mail angeschrieben wird. Stattdessen gelangt man über die eigenständige Eingabe einer Webseitenadresse (URL), etwa die der Hausbank, einer Kryptobörse oder eines Onlineshops, auf eine nachgebaute Betrugsseite. Diese Art des Cyberbetrugs nimmt weiter zu.
Die Anzahl der Straftaten im Bereich Cybercrime ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Insgesamt hat das Bundeskriminalamt für 2021 rund 146.363 Delikte registriert – ein Anstieg von etwa 12,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Wie die obige Grafik von Statista zeigt, erfahren vor allem die Tatbestände Ausspähen und Abfangen von Daten sowie Computersabotage ein deutliches Wachstum von mehr als 30 Prozent. Rund 7,6 Prozent mehr Delikte, in denen sich durch Manipulation von Computersystemen ein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft wurde, haben sich 2021 ereignet.
Ihr Rechtsschutz: Online-Banking-Betrug - so erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Regelmäßig fallen Online-Banking Kunden mittlerweile auf Pharming-Betrugsmaschen herein. Dabei werden teilweise neue Technologien verwendet, die man nur schwer erkennen kann. Was Sie tun können, wenn Sie Opfer eines Betruges wurden und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können, erfahren Sie im nachfolgenden Gastbeitrag der Rechtsanwälte Laura Novakovski, André Schenk und Finn Niklas Nitz von der Kanzlei SBS LEGAL aus Hamburg, die zu einer der wichtigsten Säulen meines Experten-Netzwerkes in den Bereichen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerberatung zählt.
Ich persönlich werde von SBS LEGAL als meine Prozessbevollmächtigten regelmäßig gerichtlich wie außergerichtlich vertreten, allen voran in den Bereichen Presse- und Medienrecht. Aufgrund zahlreicher Erfolge sind die Rechtsexperten von SBS Legal mittlerweile die Anwälte meines Vertrauens und somit quasi meine "Hauskanzlei" für rechtliche Verteidigungen die ich benötige, aber auch für juristische Angriffe, die ich selbst aktiv einleite. Von der Abmahnung über negative Feststellungsklagen bis hin zu Anträgen auf einstweilige Verfügungen und Klagen in Hauptsacheverfahren. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland habe ich dadurch mittlerweile in meiner Prozess-Sammlung. Jetzt zum Gast- bzw. Fachbeitrag von SBS-LEGAL:
Was ist Pharming?
Pharming ist eine Form des Internetbetruges, bei der von Hackern Domain-Spoofing-Techniken genutzt werden. Dabei wird der Ruf beim Aufrufen der Seite unbemerkt auf den Computer der Hacker umgeleitet, wodurch diese Pin und Tan des Kontos herausbekommen und daher Zugriff auf das Konto erhalten. Um dies zu verhindern, verwenden Banken das sogenannten TAN-Verfahren, bei dem der Kunde vor der Transaktion eine Sicherheitsnummer eingeben muss. Empfohlen wird daher eine „Anti-Spy-Software“, welche den Zugriff verhindern soll.
Anspruch gegen die Bank
Grundsätzlich hat man, wenn eine nicht-autorisierte Zahlung vom Konto abgeht, einen Ersatzanspruch gegen die Bank aus §675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Zahlungsdienstleister den abgebuchten Betrag unverzüglich auf das Konto zurückerstatten. Problematisch ist dabei, wann eine Zahlung als unautorisiert gilt. Gemäß §675v Absatz 3 BGB kann der Anspruch nämlich ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelte.
Achtung: Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit
Das LG Koblenz entschied, dass eine Online-Banking Kundin, die grob fahrlässig handelte, keinen Anspruch auf Ersatz aus §675u BGB hat. Denn dieser ist gemäß §675v Absatz 3 BGB ausgeschlossen und die Bank hat ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kunden, wenn der Kunde durch grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments den Schaden herbeigeführt hat.
Im vorliegenden Fall öffnete sich bei der Kundin, als diese ihr Online-Konto nutzen wollte, ein Schadprogramm, welches sie aufforderte, eine „Demo-Überweisung“ in Höhe von 10.000€ zu tätigen. Sie hatte wohl ein „komisches Gefühl“ dabei und meldete sich erst wieder ab und dann erneut an, wobei das Schadprogramm sich direkt wieder öffnete. Jedoch kam die Klägerin diesmal direkt der Aufforderung nach und gab die durch den TAN-Moderator generierte Sicherheitsnummer ein. Daraufhin wurden 9.847,78€ von ihrem Konto abgebucht.
Dabei war die Kundin der Meinung, sie hätte das Schadprogramm nicht als solches erkennen können, weil sie auch ein Anti-Virus-Programm installiert hatte, und war somit der Ansicht, sie hätte ihre Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank erfüllt. Sie forderte daher die Bank auf, den abgebuchten Betrag zu erstatten.
LG Koblenz, Urteil v. 1.6.2022, 3 O 378/21
Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass etwas mit der Aufforderung nicht stimmte. Sie habe mit der Eingabe der Sicherheitsnummer etwas nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Online-Banking-User sei zu erwarten, dass Transaktionen eingestellt werden, wenn merkwürdige und zweifelhafte Aufforderungen erscheinen, die ungewöhnlich sind. Die Klägerin hätte also misstrauisch werden müssen und verstieß daher grob gegen die Sorgfaltspflichten der Bank.
SBS LEGAL wird tätig bei allen Fällen von Online-Banking Betrug
Sind Sie oder Familienangehörige von „Pharming“ betroffen, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen die Bank besteht. Grundsätzlich gehen die Banken im Betrugsfall davon aus, dass der Kunde den Schaden durch Eigenverschulden verursacht hat. Das müssen Sie so allerdings nicht hinnehmen. Die hochspezialisierten Rechtsanwälte von SBS LEGAL helfen Ihnen wirkungsvoll dabei, Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durchzusetzen. Dabei wird Ihr Fall kompetent geprüft und Ihre Rechte gegenüber der Bank durchgesetzt, sodass Sie Ihr Geld wieder zurückbekommen!
Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos!
SBS LEGAL ist eine hochspezialisierte Kanzlei für IT-Recht aus Hamburg. Die erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie fachbasiert und zielorientiert in allen Belangen des IT-Rechts. Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht und Kryptorecht werden die Rechtsexperten von erfolgreichen Unternehmen der IT, E-Commerce, Software und FinTech-Branche beauftragt. Aber auch Einzelunternehmer und Verbraucher, die mit dem IT-Recht in Berührung kommen, zählen zu den Mandanten. Der Erstkontakt zu den Rechtsanwälten von SBS LEGAL ist immer kostenlos!
Kontaktdaten: SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Partner
Verstärken Sie jetzt den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre!
Aufgrund der weiter stark zunehmenden Digitalisierung explodiert parallel zum weltweit steigenden Datenverkehr die Online-Kriminalität. Die sogenannte Cybercrime ist dabei ein weltweites Phänomen, das – wie ein biologischer Virus – weder an Landesgrenzen noch vor verschlossenen Türen Halt macht. Im Gegensatz zum Coronavirus werden uns Computerviren in der Zukunft dauerhaft bedrohen. Der Online-Sicherheit (Cybersecurity) kommt eine immer größere Bedeutung zu.
Deswegen gilt grundlegend: Schützen Sie Ihre Systeme durch den Einsatz von Anti-Viren-Software und bleiben Sie bei all Ihren Online-Aktivitäten stets wachsam. Achten Sie darauf, welche E-Mails Sie öffnen, welche Links Sie anklicken und prüfen Sie die Authentizität von Anhängen und Dateien bevor Sie diese herunterladen. Ebenso die Echtheit von Absendern und Internetseiten!
Für mein Wirtschaftsmagazin "Kapitalschutz vertraulich" habe ich unlängst eine Sonderausgabe "Digitale Selbstverteidigung" erstellt. Hier erhalten Sie eine praxisnahe Gebrauchsanleitung für den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre mittels wichtiger Strategien der „Digitalen Selbstverteidigung“, die sich bewährt haben. Parallel dazu ist es ebenso intelligent, in die Cybersecurity-Märkte zu investieren, auch das ist ein Themenbereich dieser Sonderausgabe. Weiterführende Informationen: Kapitalschutz vertraulich!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
OneCoin: Ein Schneeball ist geschmolzen!
(12.06.20) Im Mai des Jahres 2016 habe ich erstmals einen Beitrag veröffentlicht zu einer digitalen Währung namens OneCoin. Damals - wie auch in späterer Folge - stand für mich nach meinen umfassenden Recherchen fest, dass OneCoin ein Betrugssystem sein muss. Wörtlich schrieb ich in meinem ersten Bericht als Fazit, ich zitiere mich einmal selbst:
„Für mich ist OneCoin ein immer größer werdendes Betrugssystem. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dieses Schneeballsystem zusammenbricht. Für Sie gilt: Finger weg!“
OneCoin: Vom Bitcoin-Killer zum internationalen Thriller!

Seither ist sehr viel passiert. Ich wurde wegen meiner Berichte, bzw. der darin getroffenen Aussagen von Betrug und Schneeballsystem, juristisch belangt. Meine damaligen Recherchen habe ich anschließend den Aufsichtsbehörden wie der FMA Finanzmarktaufsicht Österreich und der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergeben. Im April 2017 hat die BaFin ein OneCoin-Verbot ausgesprochen, im Juli 2017 die FMA Österreich eine Investorenwarnung. Zahlreiche Behörden weltweit haben ebenso vor OneCoin (Bild: OncCoin-Logo) gewarnt.
Die dubiose Initiatorin von OneCoin, Dr. Ruja Ignatova - die sogenannte Kryptoqueen - ist 2017 untergetaucht und seither „verschollen“. Auf Veranstaltungen sprach Sie einst vom Bitcoin-Killer OneCoin. Ihr Bruder Konstantin Ignatov hat anschließend die operativen Geschäfte übernommen, er wurde im März 2019 in Los Angeles verhaftet und angeklagt. Der gebürtige Bulgare hat mittlerweile den Betrug gestanden und kooperiert mit den US-Behörden. Er sagte beispielsweise aus, dass es nie eine Blockchain gab. Eine weitere Interpretation seiner Aussage kann allerdings auch so gewertet werden, dass er schlicht nur ausgesagt hat, dass er keine Ahnung hätte, ob es überhaupt jemals eine Blockchain gab. Weil er sich mit diesen Themenbereichen nicht befasst hat. Ein in den USA Mitangeklagter ist der ehemalige OneCoin-Anwalt Mark Scott. Dieser wurde bereits wegen Geldwäsche über Scheinfirmen und Offshore-Konten von einer US-Jury verurteilt. Mit Sebastian Greenwood sitzt ein weiterer Mitgründer bzw. Mitinitiator des mutmaßlichen OneCoin-Betrugssystems in Haft.
In Deutschland laufen mehrere OneCoin-Prozesse
Auch in Deutschland laufen mittlerweile mehrere Prozesse im Zusammenhang mit OneCoin. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt beispielsweise gegen mehrere Personen eines Unternehmens, dass monatelang Zahlungen von OneCoin-Anlegern entgegennahm und weitergeleitet hat. Dabei handelt es sich nach Aussagen von Gerald Rübsam, dem Sprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld um die International Marketing Services GmbH (IMS). Die Vorwürfe gegen neun Beteiligte Personen lauten: Betrug, Geldwäsche, progressive Kundenwerbung und illegale Erbringung von Finanz- und Zahlungsdienstleistungen.
Aus den Ermittlungsakten ist zu entnehmen, dass bereits im Dezember 2015 eine Sparkasse, bei der die IMS ein Konto führte, eine Anzeige wegen Geldwäscheverdachts erstattete. Auffällig war, dass in lediglich drei Tagen 705 Buchungen mit einem Gesamtvolumen von rund 2,5 Millionen Euro über das Konto gelaufen sind. Die IMS eröffnete anschließend immer neue Konten, um Gelder darüber laufen zu lassen. Diese Vorgehensweise kenne ich mittlerweile zu Genüge, von unseriösen Anbietern und Systemen in diesem Segment. Dazu in einiger Zeit mehr, heute bleibe ich bei OneCoin. Interessant ist, dass Staatsanwaltschaft Rübsam sagt, dass es schwierig ist OneCoin einen Betrug nachzuweisen, weil es wiederum schwierig wäre zu beweisen, dass OneCoin keine Blockchain unterhalten hat.
Eine der grundlegendsten Fragen: Gibt es eine OneCoin-Blockchain?
Meine Einschätzung: Vielleicht sollte die Staatsanwaltschaft Bielefeld einmal bei der US-Justizbehörde in New York die Aussagen von Konstantin Ignatov anfordern, in Bezug auf die Existenz bzw. Nicht-Existenz einer Blockchain. Konstantin Ignatov sagt mittlerweile gegen den OneCoin-Anwalt Mark Scott als Zeuge aus, er ist also ein Kronzeuge. Die Urteilsverkündung gegen Ignatov soll im Juli 2020 stattfinden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es aufgrund der Faktenlage eine Verurteilung geben. Die Frage wird sein: Wie lange muss Konstantin Ignatov in Haft und wie stark wirkt sich seine Kooperation strafmildernd aus.
Ebenso gilt: Eine Blockchain verschwindet ja nicht einfach so. Eine Blockchain – speziell in der Größenordnung in der OneCoin aktiv war - hinterlässt wie eine biologische DNA-Spur Millionen an digitalen Spuren, die mit relativ einfachen forensischen Methoden nachweisbar wären, wenn es denn eine Blockchain geben würde bzw. gegeben hätte. Angeblich sollen zumindest Fragmente einer Blockchain gefunden worden sein, aber ob diese rein ein Testnet waren, oder wirklich auch OneCoin zuzurechnen sind, scheint derzeit nach wie vor fraglich. Dass die OneCoin-Transaktionen von Anlegern, die Geld auf OneCoin zuzurechnenden Konten überwiesen haben, auch über eine Blockchain gelaufen sind ist nach meiner Einschätzung hingegen relativ unwahrscheinlich.
Die Token von OneCoin waren digitale Wertgutscheine
Den Begriff Kryptowährung überhaupt für OneCoin zu verwenden ist ebenfalls nicht angebracht. Im Bereich der kryptographischen Währungen gibt es grundlegend zwei Bezeichnungen: Coins und Token. Ein Coin basiert auf seiner eigenen Blockchain. Ein Token nutzt hingegen eine fremde Blockchain. Häufig verbreitet sind hier die sogenannten ERC20-Token, die auf der Plattform von Ethereum basieren.
OneCoin hat zwar Token über den Verkauf von Schulungspakten vertrieben, das waren allerdings keine blockchainbasierten Token, sondern lediglich digitale Wertgutscheine, die anschließend in OneCoins umgewandelt werden konnten, über ein angebliches „Mining“. Dass es bei OneCoin einen kryptographischen Miningprozess gab - der über einen rein trivialen Umtausch hinausging - wage ich nach wie vor zu bezweifeln. Ich bin sehr gespannt auf die weiteren Entwicklungen zur Causa OneCoin aus Bielefeld und natürlich vor allem auch aus den USA.
Amtsgericht Augsburg: Hamburger Anwaltskanzlei SBS LEGAL erwirkt Freispruch für OneCoin-Vermittler

In Deutschland gibt es aktuell ein weiteres hochinteressantes Urteil - im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OneCoin - vom Amtsgericht Augsburg. Dieses sorgt bereits für zahlreiche Interpretationen und kontroverse Diskussionen in den Medien, in der Kryptobranche und im Bereich des Network Marketings. Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL mit Sitz in Hamburg sind im deutschsprachigen Raum eine der führenden Wirtschaftskanzleien für Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, MLM- und Krypto-Recht. Die beiden Anwälte Stephan R. Schulenberg und Moritz Braun (Bild oben) haben aktuell für ihre Mandanten - die OneCoin vertrieben haben - einen bemerkenswerten Erfolg errungen.
Der Hintergrund war, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die beiden OneCoin-Vertriebspartner einen Strafbefehl erlassen hatte. Den Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, dass sie durch den Vertrieb von OneCoin-Produkten den Tatbestand des §16 Abs. II UWG erfüllt haben, also ein illegales Schneeball-/ Pyramidensystems betrieben hätten. Derartige Systeme werden häufig auch als Ponzi-Systeme bezeichnet.
Dies ist immer dann der Fall, wenn statt dem Vertrieb eines Produktes, tatsächlich die Gewinnung neuer Vertriebspartner für das System im Vordergrund steht, es sich also ohne die Hinzugewinnung neuer Partner nicht selbst am Leben erhalten kann. Hiervon abzugrenzen sind zulässige MLM- bzw. Network-Marketingsysteme, bei denen zwar ebenfalls eine Vertriebsstruktur gegeben ist, es den Partnern jedoch im Gegensatz zu einem Pyramidensystem in erster Linie darum geht, Produkte an Kunden außerhalb des Systems zu verkaufen.
Wichtige Beurteilung: Investmentchancen oder Provisionseinnahmen?
Nachdem beide OneCoin-Vertriebspartner gegen die Strafbefehle Einspruch eingelegt hatten, wurde hierrüber in zwei Terminen vor dem Amtsgericht Augsburg (Strafabteilung) verhandelt. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen und prüfte insbesondere, ob die Kunden der Vertriebspartner tatsächlich an den angebotenen Schulungspaketen und Tokens interessiert waren, oder ihrerseits nur für das Anwerben weiterer Vertriebspartner geschult und hierzu aufgefordert wurden, um zusätzlich oder gar ausschließlich Provisionseinnahmen zu generieren.
Hierbei stellte sich heraus, dass sämtliche vernommenen Kunden der Vertriebspartner seinerzeit – und auch heute noch – ausschließlich an der Kryptowährung OneCoin als Investment interessiert waren bzw. sind. Die Möglichkeit der Provisionserzielung wurde von den Vertriebspartnern gegenüber ihren Kunden oftmals überhaupt nicht erwähnt. Die Kunden waren somit nicht am Vertrieb - und somit der Provisionsgenerierung - durch eine OneCoin-Vermittlung interessiert, sondern an einem Investment. Diesen wichtigen Aspekt konnten die Verteidiger, die Rechtsanwälte Schulenberg und Braun, dem Gericht im Zuge der Verhandlung belegen. Am Ende der Beweisaufnahme forderte die Staatsanwaltschaft für beide Vertriebspartner Haftstrafen von acht bzw. sechs Monaten. Die Anwälte der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte plädierten hingegen auf Freispruch.
Am 09. Juni hat das Amtsgericht Augsburg beide Angeklagte freigesprochen. In der Urteilsbegründung nahm der Richter zum Vertriebssystem von OneCoin allgemein Stellung und führte aus, dass dies seiner Ansicht nach kein System der so genannten progressiven Kundenwerbung, also ein verbotenes Schneeball-/ Pyramidensystem, darstellen würde. Grund hierfür sei vor allem, dass das Vergütungssystem insgesamt so ausgestaltet sei, dass die progressiven Elemente gegenüber denjenigen des Produktevertriebs klar zurücktreten würden.

Das Rechtsgutachten der Kanzlei SBS Legal schützt die Vermittler!
Das Gericht nahm zur Begründung ausdrücklich Bezug auf das durch die Kanzlei SBS Legal im Jahr 2016 erstellte Rechtsgutachten zum Onecoin-Vertrieb. Die beiden Angeklagten wären demnach auch für den Fall freigesprochen, dass die rechtliche Bewertung ergeben hätte, dass ein Schneeballsystem vorliegt. Weil beide OneCoin-Vermittler vor Beginn ihrer Tätigkeit für den OneCoin-Vertrieb das Gutachten von SBS LEGAL gelesen hatten, das federführend durch den Partner der Kanzlei SBS LEGAL - Stephan R. Schulenberg (Bild oben) erstellt wurde. Dadurch liegt ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor, der zur Straffreiheit führt.
Mein Fazit: Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem Betrieb und einem Vertrieb!
Ich habe bereits am Tag nach der Urteilsverkündung zahlreiche Zuschriften erhalten. Viele hatten den Tenor „Wie kann denn ein deutsches Gericht zu einem derartigen Urteil kommen?“. Aber auch von „OneCoin-Fans“, die es nach wie vor gibt, kamen bereits hämische Anmerkungen an mich: „Sehen Sie Herr Miller, OneCoin ist legal, was sagen Sie jetzt?“. Das Urteil aus Augsburg bewerte ich durchaus als richtungsweisend, allerdings muss es zwingend differenziert bewertet werden. Der Betrieb von OneCoin, der derzeit in den USA verhandelt wird ist ein mutmaßliches Betrugssystem, initiiert durch die angeklagten Personen.
Die Vermittlung, also der Vertrieb von OneCoin ist hingegen unter den beschriebenen Voraussetzungen als überwiegendes Produkt zur Kapitalanlage ohne eine reine bzw. primäre Provisionserzielungsabsicht kein Schneeballsystem. Im Network- bzw. Empfehlungs-Marketing gilt: Vertriebe haften für ihre Vertriebler! Das Hauptproblem bei OneCoin liegt somit nicht im Vertrieb des Produktes (Amtsgericht Augsburg), sondern in der Konzeption des Geschäftsmodells (Gericht in New York). Durch das Urteil aus Augsburg pauschal abzuleiten „OneCoin“ ist legal, ist daher nicht zutreffend.
Die beiden angeklagten OneCoin-Vermittler waren auch keineswegs skrupellose Betrüger, sondern tendenziell eher zu gutgläubig und naive „Berater“, die in guter Absicht und nach bestem Wissen und Gewissen eine Empfehlung für OneCoin abgegeben haben. Vor Gericht standen beide auch nicht, weil ein geschädigter Anleger eine Anzeige erstattet, oder eine zivilrechtliche Klage eingereicht hat, sondern weil ihre Bank eine Anzeige wegen eines Geldwäscheverdachts erstattet hat.
Die Kunden der Angeklagten haben darüber hinaus als Zeugen zu Gunsten ihrer Vermittler ausgesagt. Diese Konstellation wäre bei einer Anzeige und einer Privatklage eines geschädigten Kunden der sich betrogen fühlt anders zu werten. Dennoch ist das Urteil für alle Networker, die in guter Absicht ein – hoffentlich seriöses - Produkt vertreiben, grundlegend als sehr positiv und deswegen richtungsweisend zu werten.
Setzen Sie im Bedarfsfall auf spezialisierte Anwälte für MLM-, Vertriebs- und Kryptorecht!
Ein weiterer Aspekt der zu bedenken ist: Das Kryptorecht hat sich mittlerweile durch eine neue EU-Gesetzgebung (Kryptoverwahrgesetz) signifikant verändert, so dass heute bei einer Vermittlungstätigkeit weit umfassendere Aspekte zu berücksichtigen sind. Ein Freibrief für die Zukunft ist das Urteil aus Augsburg daher auch nicht! Deswegen ist es wichtig, dass sich Vertriebe (Betreiber) ebenso wie Empfehlungsgeber (Vermittler) bereits vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von hochspezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen, im Hinblick auf die Konzeption und Rechtskonformität des zugrunde liegenden Geschäfts- und Vertriebsmodells.
Kommt es dennoch zu einem Strafprozess oder einem Zivilprozess, kann dieser ein erhebliches Schadenspotential für Networker, Sponsoren, Vermittler und Berater mit sich bringen. Daher sollte schnellstmöglich ein kompetenter und in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gesamte Thema ist hochkomplex und besonders anfällig für Fehler bei mangelnder Expertise und Professionalität. Der Fall OneCoin und die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass es hier keine bessere Kanzlei gibt für Betreiber und Vertriebler als SBS LEGAL aus Hamburg.
Der erzielte Erfolg vor dem Amtsgericht Augsburg hat meinen großen Respekt!
Das „Betriebssystem OneCoin“ bleibt für mich ein mutmaßlicher Mega-Betrug, hier gilt es, den Blick in die USA zu richten. Der „Schneeball“ zum „Vertriebssystem OneCoin“ ist aber - unter den beschriebenen Rahmenbedingungen - für Networker bzw. Vermittler geschmolzen. Beide Komponenten schließen sich im Übrigen auch nicht aus, für beide Fälle gilt: Dem Recht will nachgeholfen sein!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com




