Mythos Lastenausgleich!
(15.09.26) Seit Jahren hält sich hartnäckig das Gerücht, Deutschland habe mit der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts heimlich die gesetzliche Grundlage für einen neuen Lastenausgleich geschaffen. Immobilienbesitzer, Sparer und Anleger könnten demnach über Zwangshypotheken oder Vermögensabgaben zur Finanzierung von Pandemiefolgen, Kriegsschäden oder anderen Krisenkosten herangezogen werden.
So verständlich die Sorge vor steigenden Steuern und staatlichen Vermögenszugriffen angesichts der angespannten Haushaltslage ist: Diese konkrete Behauptung ist falsch. Das seit 2024 geltende Sozialgesetzbuch XIV schafft weder einen neuen Lastenausgleich noch eine Ermächtigung, Immobilien, Bankguthaben oder Wertpapierdepots zur Finanzierung staatlicher Entschädigungsleistungen heranzuziehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass politische Risiken für Vermögen generell ausgeschlossen wären. Der Staat kann Steuern erhöhen, neue Abgaben beschließen oder bestehende Belastungen verändern. Dafür wäre jedoch ein eigenständiges Gesetz erforderlich, das parlamentarisch beschlossen und verfassungsrechtlich überprüfbar wäre.
Der historische Lastenausgleich von 1952
Nach dem Zweiten Weltkrieg lagen große Teile Deutschlands in Trümmern. Millionen Menschen hatten Häuser, Grundstücke, Betriebe, Hausrat oder ihre wirtschaftliche Existenz verloren. Hinzu kamen Flüchtlinge und Vertriebene, die praktisch ohne Vermögen neu beginnen mussten.
Mit dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 wollte die junge Bundesrepublik einen teilweisen Ausgleich zwischen den besonders schwer Geschädigten und denjenigen schaffen, deren Vermögen den Krieg vergleichsweise unbeschadet überstanden hatte.
Finanziert wurde dieses System unter anderem durch eine Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe sowie durch allgemeine Steuermittel. Die Vermögensabgabe betrug nominell 50 Prozent des zum Stichtag der Währungsreform vom 21. Juni 1948 festgestellten abgabepflichtigen Vermögens. Sie war jedoch nicht sofort zu entrichten, sondern wurde über jahrzehntelange Ratenzahlungen bis 1979 gestreckt.
Der historische Lastenausgleich war damit ein außergewöhnliches Instrument für eine außergewöhnliche Situation. Er beruhte auf einer eigenen gesetzlichen Abgabenregelung mit Bewertungsstichtagen, Freibeträgen, Berechnungsvorschriften und Zahlungsmodalitäten.
Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums ist der Lastenausgleich – abgesehen von verbliebenen Bestandsfällen – längst abgewickelt. Seit 1995 sind alle regulären Antragsfristen abgelaufen.
Was 2019 tatsächlich beschlossen wurde
Am 12. Dezember 2019 beschloss der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Kernstück dieser Reform ist das Sozialgesetzbuch XIV, das überwiegend am 1. Januar 2024 in Kraft trat.
Das Gesetz bündelt und modernisiert Entschädigungsleistungen für Menschen, die durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden und für die der Staat eine besondere Verantwortung übernimmt.
Dazu gehören insbesondere:
- Opfer von Gewalttaten,
- Opfer von Auswirkungen der beiden Weltkriege,
- Geschädigte durch Ereignisse im Zusammenhang mit dem Zivildienst,
- Menschen mit anerkannten gesundheitlichen Schäden nach Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe,
- Opfer staatlichen Unrechts in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen.
Das SGB XIV ist somit ein Leistungsgesetz. Es bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geschädigte medizinische, rehabilitative, finanzielle oder fürsorgerische Leistungen erhalten können.
Es ist kein Gesetz zur Erhebung einer Vermögensabgabe.
Artikel 21 schafft keine neue Zwangsabgabe
Im Mittelpunkt der Lastenausgleichsgerüchte steht Artikel 21 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts. Häufig wird behauptet, damit sei das Lastenausgleichsgesetz grundlegend erweitert worden.
Ein Blick in den Wortlaut zeigt jedoch etwas anderes. Artikel 21 ändert im Lastenausgleichsgesetz lediglich die Paragrafen 276 und 292. Dabei wurden überholte Verweise auf das Bundesversorgungsgesetz und die „Kriegsopferfürsorge“ durch Verweise auf das neue Sozialgesetzbuch XIV und den Begriff „Soziale Entschädigung“ ersetzt.
Diese Änderungen waren erforderlich, weil das bisherige Entschädigungsrecht in das neue SGB XIV überführt wurde. Der Gesetzgeber musste deshalb in zahlreichen bestehenden Gesetzen alte Begriffe und Verweise anpassen.
Artikel 21 enthält:
- keine neue Vermögensabgabe,
- keine Zwangshypothek,
- keine Bewertungsregeln für Immobilien,
- keine Bemessungsgrundlage für Bankguthaben oder Wertpapierdepots,
- keinen neuen Kreis abgabepflichtiger Bürger,
- keine Zahlungsfristen,
- keine Ermächtigung zum allgemeinen Einzug privaten Vermögens.
Die bloße Ersetzung des Begriffs „Kriegsopferfürsorge“ durch „Soziale Entschädigung“ erweitert den historischen Lastenausgleich nicht auf heutige Krisen.
Soziale Entschädigung bedeutet Leistungen an Geschädigte
Der Begriff „Soziale Entschädigung“ ist auch keineswegs so grenzenlos, wie häufig behauptet wird. Die Anspruchsvoraussetzungen und Entschädigungstatbestände sind im SGB XIV gesetzlich geregelt.
Nach Paragraf 4 SGB XIV erhalten Geschädigte Leistungen wegen anerkannter gesundheitlicher und wirtschaftlicher Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die ursächlich auf ein gesetzlich erfasstes schädigendes Ereignis zurückzuführen ist.
Das bedeutet: Der Begriff beschreibt, wer unter welchen Voraussetzungen Leistungen beanspruchen kann. Er bestimmt nicht, welche unbeteiligten Bürger zur Finanzierung dieser Leistungen enteignet oder mit einer Sonderabgabe belastet werden dürfen.
Auch die Erwähnung von Einkommen und Vermögen im SGB XIV wird häufig missverstanden. Bei bestimmten bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wird geprüft, ob der Antragsteller seinen Bedarf selbst decken kann. Das betrifft die Berechnung seines Leistungsanspruchs. Es handelt sich nicht um eine Ermächtigung, das Vermögen anderer Bürger einzuziehen.
Bemerkenswert ist sogar: Selbst genutztes Wohneigentum der Berechtigten und ihrer Angehörigen ist nach Paragraf 108 SGB XIV unter den dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich nicht zu verwerten.
Pandemien und Ukraine-Krieg lösen keinen Lastenausgleich aus
Auch die Behauptung, das SGB XIV könne beliebig auf Pandemien, Terroranschläge oder aktuelle Kriege angewandt werden, greift zu weit.
Das Gesetz enthält definierte Entschädigungstatbestände. Bei Impfschäden kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf soziale Entschädigung entstehen. Das ist jedoch etwas grundlegend anderes als eine allgemeine Vermögensabgabe zur Finanzierung sämtlicher Pandemiekosten.
Ebenso bezieht sich der im SGB XIV geregelte Entschädigungstatbestand für Kriegsauswirkungen ausdrücklich auf die Auswirkungen der beiden Weltkriege. Daraus lässt sich keine automatische Anwendung auf sämtliche wirtschaftlichen Folgen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine ableiten.
Opfer von Gewalttaten oder Terroranschlägen können Ansprüche nach dem SGB XIV besitzen. Auch daraus entsteht aber keine neue Abgabenpflicht für Immobilienbesitzer oder Sparer.
Zwischen dem Anspruch eines Geschädigten auf staatliche Leistungen und der staatlichen Finanzierung dieser Leistungen muss rechtlich klar unterschieden werden.
Artikel 14 des Grundgesetzes ist kein Freibrief
In Debatten über staatliche Vermögenszugriffe wird häufig Artikel 14 des Grundgesetzes zitiert. Dort heißt es: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Daraus folgt jedoch kein unbegrenztes Zugriffsrecht des Staates. Artikel 14 schützt das Eigentum und erlaubt Enteignungen nur zum Wohle der Allgemeinheit. Eine Enteignung muss auf einem Gesetz beruhen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.
Steuern und allgemeine Vermögensabgaben folgen zudem anderen verfassungsrechtlichen Grundlagen als eine klassische Enteignung. Auch sie können nicht durch eine bloße Umbenennung innerhalb eines Sozialgesetzes eingeführt werden.
Für eine neue Vermögensabgabe wären insbesondere klare Regelungen über Abgabepflichtige, Bemessungsgrundlage, Freibeträge, Bewertung, Erhebung und Verwendung erforderlich. Ein solches Gesetz müsste das parlamentarische Verfahren durchlaufen und könnte vor dem Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Das bestehende Soziale Entschädigungsrecht ersetzt diesen notwendigen Gesetzgebungsprozess nicht.
Ein neuer Lastenausgleich ist rechtlich denkbar – aber nicht beschlossen
Zur vollständigen Einordnung gehört dennoch: Das Grundgesetz erwähnt einmalige Vermögensabgaben ausdrücklich als mögliche Einnahmequelle des Bundes. Eine solche Abgabe ist daher nicht unter allen Umständen verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Das bedeutet aber lediglich, dass ein künftiger Gesetzgeber unter engen Voraussetzungen versuchen könnte, eine entsprechende Regelung zu beschließen. Ob eine konkrete Ausgestaltung verfassungsgemäß wäre, hinge unter anderem von ihrem Anlass, ihrer Bemessung, den Freibeträgen, der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und dem Schutz der Vermögenssubstanz ab.
Im Jahr 2022 erklärte die damalige Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage, dass weder die Einführung eines Lastenausgleichs noch einer Vermögensabgabe vereinbart sei.
Politische Organisationen diskutieren auch weiterhin über Vermögensteuer und einmalige Vermögensabgaben. So forderte der Deutsche Gewerkschaftsbund 2026 eine einmalige Abgabe auf private Nettovermögen von mehr als zehn Millionen Euro. Eine politische Forderung ist jedoch noch kein Gesetz.
Diese Unterscheidung ist entscheidend:
- Ein neuer Lastenausgleich wäre grundsätzlich politisch diskutierbar.
- Er ist nicht durch das SGB XIV eingeführt worden.
- Artikel 21 des Reformgesetzes enthält keine versteckte Vermögensabgabe.
- Eine tatsächliche Abgabe müsste ausdrücklich neu beschlossen werden.
Zwangshypotheken entstehen nicht durch eine Wortänderung
Besonders emotional ist die Warnung vor angeblich bevorstehenden Zwangshypotheken auf Immobilien. Historisch wurden Lastenausgleichsabgaben tatsächlich auch über Grundvermögen abgesichert. Daraus folgt jedoch nicht, dass heutige Immobilien automatisch mit einer neuen Zwangshypothek belastet werden können.
Dafür wären eine konkrete Forderung, eine gesetzliche Grundlage sowie Regelungen zur Festsetzung und Vollstreckung erforderlich. Keine dieser Voraussetzungen wird durch die Änderung der Begriffe in den Paragrafen 276 und 292 des Lastenausgleichsgesetzes geschaffen.
Grundbuchämter können nicht allein aufgrund des SGB XIV flächendeckend staatliche Belastungen auf Privatimmobilien eintragen.
Wer etwas anderes behauptet, müsste die konkrete Abgabennorm, den Kreis der Zahlungspflichtigen und die Berechnungsvorschriften nennen. Genau diese Vorschriften existieren im SozERG nicht.
Die wirklichen Risiken für Vermögen liegen anderswo
Die Widerlegung des Lastenausgleichsgerüchts ist keine Entwarnung für die Finanzpolitik. Deutschland steht vor erheblichen strukturellen Belastungen:
- steigende Sozialausgaben,
- eine alternde Bevölkerung,
- hohe Zuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- wachsende Pflegekosten,
- Investitionsbedarf bei Infrastruktur und Verteidigung,
- hohe Zins- und Energiekosten,
- Belastungen durch wirtschaftliche Krisen,
- zunehmende Regulierung und Bürokratie.
Es ist realistisch, dass künftige Regierungen nach zusätzlichen Einnahmequellen suchen werden. Denkbar sind höhere Steuern auf Einkommen, Kapitalerträge, Immobilien, Erbschaften oder Vermögen. Ebenso können Freibeträge gekürzt, Bewertungsverfahren verändert oder neue Meldepflichten eingeführt werden.
Solche Risiken sollten Anleger aufmerksam beobachten. Sie sollten aber nicht mit einer angeblich bereits 2019 versteckt beschlossenen Enteignung begründet werden.
Kritik am Staat verliert an Wirkung, wenn sie sich auf eine juristisch falsche Grundlage stützt. Belastbare Kritik beginnt mit belastbaren Fakten.
Keine übereilten Vermögensverschiebungen
Angst vor einem angeblich unmittelbar bevorstehenden Lastenausgleich wird teilweise genutzt, um Immobilienübertragungen, ausländische Gesellschaften, Edelmetallkäufe oder bestimmte Versicherungsmodelle zu verkaufen.
Solche Maßnahmen können im Einzelfall sinnvoll sein. Sie können aber ebenso erhebliche steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Nachteile verursachen.
Wer aus Angst vor einer nicht existierenden gesetzlichen Regelung sein Haus auf Angehörige überträgt, kann Kontrolle verlieren, Schenkungsteuerfragen auslösen oder bei Scheidung, Insolvenz und Tod des Beschenkten in Schwierigkeiten geraten.
Auch Auslandsvermögen ist nicht automatisch vor deutschen Steuern oder Abgaben geschützt. Entscheidend sind regelmäßig der steuerliche Wohnsitz, die Staatsangehörigkeit in bestimmten Sonderfällen, Doppelbesteuerungsabkommen, Meldepflichten und die konkrete rechtliche Struktur.
Vermögensschutz darf nicht mit Vermögensflucht oder Steuerhinterziehung verwechselt werden. Eine nachhaltige Strategie muss legal, transparent und langfristig tragfähig sein.
Meine Kapitalschutz-Strategie
Auch ohne einen neuen Lastenausgleich bestehen gute Gründe, Vermögen breiter aufzustellen. Konzentrationsrisiken entstehen nicht nur durch den Staat, sondern auch durch Banken, Währungen, Emittenten, politische Systeme und einzelne Anlageklassen.
Prüfen Sie deshalb:
- Ist Ihr Vermögen auf mehrere Anlageklassen verteilt?
- Halten Sie ausreichend Liquidität für unerwartete Belastungen?
- Bestehen zu große Abhängigkeiten von einer einzelnen Immobilie?
- Liegt das gesamte Bankvermögen bei nur einem Institut?
- Sind Verwahrstellen, Rechtsräume und Währungen sinnvoll diversifiziert?
- Sind Vollmachten, Erbfolge und Gesellschaftsstrukturen aktuell?
- Kennen Sie die steuerlichen Folgen eines Wohnsitzwechsels?
- Beruhen Ihre Entscheidungen auf geltendem Recht oder auf Internetgerüchten?
Immobilien sollten angemessen versichert und Finanzierungen auch bei höheren Zinsen tragfähig sein. Bankguthaben sollten die jeweiligen Einlagensicherungsgrenzen berücksichtigen. Wertpapiervermögen sollte auf solide Depotbanken und Verwahrstellen verteilt werden. Physische Edelmetalle oder digitale Vermögenswerte können ergänzende Bausteine sein, sofern Verwahrung, Liquidität und Risiken verstanden werden.
Internationale Diversifikation kann politische und wirtschaftliche Abhängigkeiten reduzieren. Sie muss jedoch stets unter Beachtung der steuerlichen Melde- und Erklärungspflichten erfolgen.
Fakten statt Angst
Das Soziale Entschädigungsrecht ist kein Freibrief für den Staat und keine versteckte Neuauflage des Lastenausgleichs von 1952. Artikel 21 des Reformgesetzes hat veraltete Begriffe und Gesetzesverweise an das neue SGB XIV angepasst. Eine allgemeine Belastung von Immobilien, Bankguthaben oder Wertpapierdepots wurde damit nicht beschlossen.
Ein künftiger staatlicher Zugriff auf Vermögen ist politisch und verfassungsrechtlich nicht in jeder denkbaren Form ausgeschlossen. Dafür wäre aber ein neues, ausdrückliches Gesetz erforderlich. Genau dieses Gesetz existiert derzeit nicht.
Vorausschauender Vermögensschutz bleibt trotzdem sinnvoll. Er sollte sich jedoch an tatsächlichen Risiken orientieren – nicht an einer Fehlinterpretation des Sozialen Entschädigungsrechts.
Wer sein Vermögen schützen will, braucht keine Panik. Er braucht Fakten, Diversifikation, rechtssichere Strukturen und einen klaren Plan.
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Lastenausgleich? Faktencheck!
(31.01.24) Die Finanzkrise des Jahres 2008, die Eurokrise ab dem Jahr 2010, die Flüchtlingskrise des Jahres 2015, die Corona-Pandemie ab dem Jahr 2020 und die gravierenden Folgen des Kriegsausbruchs in der Ukraine haben seit Februar 2022 in Deutschland die bereits vorherrschende finanzielle Ungleichheit massiv verstärkt. Innerhalb des Euroraums und auch im internationalen Vergleich weist Deutschland eine der höchsten Ungleichverteilungen auf.
Der Anteil der reichsten Einwohner Deutschlands verfügt mittlerweile über rund 30 % des Vermögens. Das ist ein höherer Wert als nach dem Zweiten Weltkrieg. Die Sorgen vor einer sozialpolitischen Umverteilung nach dem Vorbild des Lastenausgleichs auf Immobilien von 1952 steigen. Immobilien wie Häuser oder Grundstücke können im Gegensatz zu Bürgern und Steuerzahlern nicht auswandern oder verlagert werden wie Bankkonten, Wertpapierdepots oder Schließfachinhalte.
Dies führt bei vielen Bürgern zu diversen Klumpenrisiken in Bezug auf ihr Immobilieneigentum: vom selbstgenutzten Eigenheim bis hin zu vermieteten Häusern und Wohnungen, die als Kapitalanlage und Renditeobjekte dienen. Rund die Hälfte des Vermögens deutscher Bundesbürger steckt in vermeintlich krisensicheren Immobilien. Für zahlreiche Vermögensinhaber stellen eigene Immobilien den wichtigsten Grundbaustein der persönlichen Altersvorsorge dar.
Vermögenswerte wecken staatliche Begehrlichkeiten
Diese Werte könnten staatliche Begehrlichkeiten wecken, sobald der Staat in finanzielle Schieflage gerät. Die Sorgen darum sind nicht unbegründet, weil mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts das Lastenausgleichsgesetz abgeändert wurde. Zum 01.01.2024 trat diese Änderung in Kraft. Berichte in Medien und Internetforen greifen diese Gesetzesänderung auf und schüren teilweise große Ängste vor einem möglichen neuen Lastenausgleich, überwiegend im Zusammenhang mit Immobilien.
Mir fallen dabei auch zahlreiche warnende „Berater“ und angebliche „Experten“ negativ auf, weil sie die Ängste der Menschen in marktschreierischer Art und Weise weiter schüren, um dadurch Immobilieneigentümern ebenso fragwürdige wie teure Seminare, Beratungen oder sonstige Produkte als angebliche Lösungen vor einem Lastenausgleich zu verkaufen. Deswegen ist es mir sehr wichtig, Ihnen zunächst einmal auf Seite 2 eine fundierte Einschätzung der neuen Rechtslage an die Hand zu geben, die Ihnen zeigt, dass für Angst oder gar Panik kein Anlass besteht. Darüber hinaus gibt es, unabhängig von einem möglichen Lastenausgleich, wirkungsvolle Mittel und Wege, Ihr Immobilienvermögen aus steuerlichen Gesichtspunkten zu optimieren und mittels Lösungen in Form rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu schützen.
Das neue Gesetz zur „Sozialen Entschädigung“ ist ein Freibrief für den Staat
Deutschland lag nach dem Zweiten Weltkrieg in Trümmern. Städte wie Berlin, München, Köln, Nürnberg oder Hamburg waren massiv betroffen durch die Bombenangriffe der Alliierten, die Gebäudesubstanzen der Altstädte oft weitestgehend zerstört. Die noch so junge Bundesrepublik musste nach Möglichkeiten suchen, Gelder für den Wiederaufbau des Landes aufzutreiben.
Deswegen schaffte der Staat das sogenannte Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) vom 14.08.1952. Der Zweck bestand darin, den kriegsgeschädigten Bürgern einen Ausgleich zu verschaffen. Diesen mussten jene Bürger aufbringen, deren Immobilien durch den Krieg nicht direkt betroffen waren.
Das Konzept des Lastenausgleichsgesetzes stammt von der Regierung Adenauer
Im Nachkriegsdeutschland hatten viele Bürger durch die Folgen des Zweiten Weltkrieges und die Währungsreform von 1948 ihre Ersparnisse verloren. Rund 1 % der Bevölkerung hat hingegen die Krise sehr gut überstanden oder sogar da von profitiert. Deswegen war die Vermögensverteilung in Deutschland äußerst unausgewogen. Dieses 1 % der Bevölkerung besaß rund 25 % der gesamten Vermögenswerte.
Deswegen hat die damalige Bundesregierung unter dem konservativen Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) beschlossen, eine Sonderabgabe auf große Vermögenswerte in Höhe von 1,67 % zu erheben und mit einer Laufzeit von 30 Jahren als Lastenausgleich einzuführen. Eine Folge dieses Gesetzes wa ren auch staatliche Zwangshypotheken auf Immobilien.
Hierzu wurde eine Sonderabgabe auf Immobilien erhoben. Die Höhe dieser Abgabe lag bei der Hälfte (50 %!) des Vermögenswertes. Sie musste von den jeweiligen Eigentümern in 120 vierteljährlichen Raten in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden. Diese Zahlungen unterstützten den Staat dann beim Wiederaufbau Deutschlands. Das Gesamtvolumen des damaligen Lastenausgleichs belief sich auf umgerechnet rund 75 Milliarden Euro. Die dadurch erzielten Staatseinnahmen kamen jenen Bürgern zugute, die nach dem Krieg weitest gehend mittelos dastanden. In der breiten Bevölkerung traf diese Zwangsmaßnahme des Jahres 1952 auf eine große Zustimmung. Das zeigte sich auch an der überwältigenden Wiederwahl Konrad Adenauers im Oktober 1953.
Die aktuelle Rechtslage: Vom Lastenausgleichsgesetz zum Sozialen Entschädigungsrecht
Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 ist somit ein altes Ge setz, das sich in erster Linie auf Kriegsfolgen und die damit verbundenen Schäden stützte. Am 12.12.2019 hat sich diese Grundlage jedoch gewandelt. An diesem Tag wurde das Lastenausgleichsgesetz (LAG) verändert und durch die viel freundlicher klingende Bezeichnung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) geändert, das am 01.01.2024 in Kraft getreten ist.
Im Art. 21 des SozERG wurde der Wortlaut des LAG umformuliert. Anstelle des Wortes „Kriegsopferfürsorge“ steht an dieser Stelle jetzt „Soziale Entschädigung“. Dieser schwammige und weit auszulegende Begriff erweitert somit den Anwendungsbereich des einstigen Lastenausgleichsgesetzes signifikant. Er steht im Zusammenhang mit der Neueinführung des Sozialgesetzbuchs (SGB XIV). Hier wird konkretisiert, was unter eine „sozialen Entschädigung“ fällt. Das SGB XIV soll solche Situationen auflisten, in denen der Staat eine besondere Mitverantwortung an schädigenden Ereignissen trägt. § 1 Abs. 2 SGB XIV zählt dabei die schädigenden Ereignisse auf:
Diese schädigenden Ereignisse fallen unter § 1 SGB XIV
- Gewalttaten,
- Kriegsauswirkungen beider Weltkriege,
- Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes,
- Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben
Wie eine Gewalttat, eine Kriegsauswirkung oder Schutzimpfung definiert ist, wird in separaten Kapiteln des SGB XIV in Abschnitten und Unterabschnitten ausgeführt. Aufgrund der große Interpretationsspielräume wird sich das Gesetz zum „Sozialen Entschädigungsrecht“ auf zahlreiche Krisensituationen anwenden lassen.
Von möglichen Terroranschlägen, über Folgen von Pandemien (Corona) bis hin zu Kriegen (Ukraine). Eine Krisensituation rechtssicher zur Umsetzung staatlicher Zwangsmaßnahmen zu begründen ist dadurch relativ einfach möglich.
Die gesetzlichen Grundlagen für weitreichende Zwangsmaßnahmen des Staates sind geschaffen
Die Schreckensgespenste eines neuen Lastenausgleichs werden überwiegend auf Immobilien projiziert. Das liegt vermutlich daran, dass der Lastenausgleich des Jahres 1952 darauf ausgelegt war. Bewertet man jetzt den neuen Gesetzesrah men, wird klar, dass es seit Jahresbeginn zumindest rechtlich möglich ist, Immobilieneigentümer aufgrund erweiterter Schäden wie beispielsweise Impfschäden oder Kriegsfolgen
zu einem Lastenausgleich zu verpflichten.
Art. 14 des Grundgesetzes schützt zwar persönliches Eigen tum, darf aber eingeschränkt werden. Formal würde der zu zahlende Lastenausgleich in einem derartigen Fall in das jeweilige Grundbuch eingetragen werden. Hier befinden sich auch Hypotheken und Grundschulden, welche auf ein Grundstück bestellt wurden. Ist ein Immobilieneigentümer nicht in der Lage, die geforderten Zahlungen zu leisten, kann das Grundstück auf Weisung des Staates zwangsvollstreckt werden.
Sind Immobilieneigentümer wirklich am stärksten gefährdet? Nein!
In den letzten Monaten sehe ich verstärkt regelrechte Schreckensberichte oder YouTube-Videos zum neuen Lastenausgleichsgesetz. So wurde ein angeblich geplanter Lastenausgleich an diverse staatliche Maßnahmen geknüpft, beispielsweise die Grundsteuerreform oder die letzte große Volkszählung (Zensus 2022). Gerade in den Sozialen Netzwerken werden hier große Ängste geschürt und häufig der Lastenausgleich auf Immobilien aus dem Jahr 1952 als angebliche Blaupause angeführt.
Insbesondere in politisch rechtsgerichteten Kreisen wird damit geworben, dass eine massive Umverteilung anstünde. Insbesondere weil auch zuletzt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ein Loch in Höhe von 60 Milliarden Euro in den Bundeshaushalt gerissen wurde. Derart populistischen Warnungen sind Unsinn, außer Immobilien werden in Deutschland in naher Zukunft durch Bomben- und Raketeneinschläge, vergleichbar mit den Auswirkungen des Zweiten Weltkrieges, zerstört.
Auch ein massives Erdbeben, verbunden mit einer weitreichenden Zerstörung des Immobilienbestandes oder flächendeckende Flutwellen und damit verbundene Schäden wie wir diese, regional begrenzt, im Ahrtal gesehen haben, könnten auftreten. Die Wahrscheinlichkeit deutschlandweiter Kriegszerstörungen ist jedoch aus heutiger Sicht als äußerst gering einzuschätzen, die von deutschlandweiten Naturkatastrophen, nach allem, was wir wissen, sogar auszuschließen.
Mein Fazit: Vermögen vorausschauend absichern – Kapitalschutz-Strategien umsetzen!
Bewertet man die neuen Gesetze und deren Wechselwirkungen, wird dennoch klar, dass es zukünftig zumindest rechtlich möglich sein wird, Grundeigentümer wegen erweiterter Schäden wie beispielsweise Impf- oder Flutschäden zu einem Lastenausgleich zu verpflichten. Dabei ist zwar immer auch Art. 14 des Grundgesetzes zu beachten, welcher das Eigentum schützt – dieser darf aber durch oder aufgrund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, eingeschränkt werden.
Eine große Krisensituation, in der das Gesetz zur „Sozialen Entschädigung“ zum Tragen kommt, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur Immobilieneigentümer treffen, sondern jeden Bürger mit seinen Vermögenswerten wie Bankguthaben oder Wertpapierdepots. Sie sollten un abhängig von diesem neuen Gesetz darauf achten, dass Ihre Immobilien stets angemessen versichert bzw. abgesichert sind. Auch ohne einen Lastenausgleich ist die finanzielle und politische Situation bundesweit angespannt.
Es lohnt sich daher, professionell Vorsorge zu leisten. Dabei kommt es vor allem darauf an, Ihren Steuerpflichten – von Mieteinnahmen bis hin zu Schenkung- und Erbschaftsteuern – intelligent so nachzukommen, dass dabei möglichst viel Vermögen bei sich und der Familie bleibt.
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Tesla auf dem Euro!
(16.12.22) In meinem nachfolgenden BLOG befasse ich mich mit vier wesentlichen Themenbereichen: Der Einführung des Euros in Kroatien, dem Trend zur Suburbanisierung, aktuellen Entwicklungen rund um das Lastenausgleichsgesetz und den sogenannten Grauen Kapitalmarkt.
10 Jahre nach seinem Beitritt zur Europäischen Union führt Kroatien am 1. Januar 2023 den Euro ein. Die Gemeinschaftswährung ersetzt die Kuna, die seit 1994 Zahlungsmittel in der Kroatischen Republik ist. Damit erhöht sich die Zahl der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf 20 Länder. Der Umrechnungskurs wird auf 7,53450 kroatische Kuna für einen Euro festgesetzt.
Dies entspricht dem aktuellen Leitkurs der Kuna im Wechselkursmechanismus (WKM II). Grundlage für die Entscheidung ist der vor kurzem vorgestellte sogenannte Konvergenzbericht der Europäischen Kommission. Kroatien habe auf dem Weg zur Einführung des Euro einen wichtigen Schritt nach vorne getan, erklärte in diesem Zusammenhang die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen.
Konvergenzbericht 2022: Als einziges Beitritts-Land erfüllt Kroatien alle 4 Kriterien!
Kroatien erfüllt die Kriterien aktuell als einziges Beitritts-Land zum Euro-Währungsgebiet. Der Konvergenzbericht 2022 bewertet auch die Fortschritte Bulgariens, Tschechiens, Ungarns, Polens, Rumäniens und Schwedens im Hinblick auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet. Diese sieben Mitgliedstaaten gehören nicht dem Euro-Währungsgebiet an, sind aber rechtlich verpflichtet, den Euro einzuführen.
Der Bericht kommt zu folgenden Ergebnissen:
+ Lediglich Kroatien und Schweden erfüllen das Kriterium der Preisstabilität.
+ Alle Mitgliedstaaten erfüllen das Kriterium „solider“ öffentlicher Finanzen mit Ausnahme von Rumänien, das einem Defizitverfahren unterliegt.
+ Bulgarien und Kroatien erfüllen beide das Wechselkurskriterium.
+Bulgarien, Kroatien, Schweden und Tschechien erfüllen das Kriterium für die langfristigen Zinssätze.
In dem Bericht wird festgestellt, dass Kroatien die 4 nominalen Konvergenzkriterien erfüllt und seine Rechtsvorschriften voll und ganz mit den Anforderungen des Vertrags und den Satzungen des Europäischen Systems der Zentralbanken bzw. der EZB vereinbar sind.
Der Bericht verdeutlicht die Schwäche der Euro-Beitrittskandidaten
Der Bericht zeigt zunächst einmal, wie relativ schwach auch die EURO-Beitrittskandidaten grundlegend sind. Für Kroatien wird die Euro-Einführung Preissteigerungen zur Folge haben. Positiv können diese für Immobilien-Investitionen in Kroatien sein.
Sehr erfreulich finde ich, dass die 10, 20 und 50-Cent Münzen (Bild) aus Kroatien das Konterfei von Nikola Tesla tragen. Zahlreiche Tesla-Fans dürften gar nicht wissen, dass Nikola Tesla kein gebürtiger US-Amerikaner war, sondern im kroatischen Smiljan geboren wurde. In seinem Geburtsjahr 1853 gehörte Smiljan darüber hinaus noch zum Kaisertum Österreich. Aus ethnischer Sichtweise war Nikola Tesla hingegen Serbe, so dass es nicht verwunderlich ist, dass es zum Streit zwischen einigen Serben und Kroaten im Zuge der Euromünzen-Einführung kam. Auch Elon Musk ist im Übrigen nicht in den USA geboren, sondern in Pretoria in Südafrika. Seit Geburt besitzt Musk die südafrikanische und die kanadische Staatsbürgerschaft, die US-Staatsbürgerschaft kam erst im Jahr 2002 dazu.

Mein Fazit: Die Euro-Zone trägt gigantische Systemrisiken in sich, die sich offensichtlich immer weiter aufblähen. Deswegen sind strategische Lösungen und Standbeine für Ihr Geld außerhalb der Systeme von EU und Euro jetzt so wichtig, wie selten zuvor! Wirkungsvolle Mittel und praxisnahe Wege hierzu finden Sie in meinem Wirtschaftsdienst "Kapitalschutz vertraulich"
Stadtflucht bei Immobilien: Der Trend zur Suburbanisierung!
Deutsche Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern haben im Jahr 2021 durch Umzüge so deutlich an Bevölkerung verloren wie zuletzt 1994. Die Zahl der Fortzüge aus den kreisfreien Großstädten in kleinere Städte und ländliche Regionen ist im Vergleich zu 2019 um 1,8% angestiegen, gleichzeitig sanken die Zuzüge in die Großstädte um 5,4%.
Damit ist das Binnenwanderungssaldo der Großstädte auf einem so niedrigen Niveau wie seit 30 Jahren nicht mehr, als es eine deutliche Abwanderung in das Umland (Suburbanisierung) gab. Diese Zahlen hat das Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) in Wiesbaden auf Grundlage von aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts berechnet. Nachfolgend auf Basis dieser Datenerhebungen eine aktuelle Statista-Grafik.

Der Trend zu Suburbanisierung hält in Deutschland weiter an
Die Ergebnisse belegen einen anhaltenden und verstärkten Trend zur Suburbanisierung in Deutschland. Während die Bevölkerungsverluste der Großstädte in 2020 vor allem auf eine insgesamt sinkende Mobilität der Bevölkerung im ersten Pandemiejahr zurückging, ist in 2021 ein deutlicher Anstieg der Fortzüge zu erkennen. Vor allem das städtische Umland, aber auch kleinere Städte und sogar ländliche Gebiete scheinen von dieser Entwicklung zu profitieren: Sie alle gewinnen an Bevölkerung durch Zuzug. Auch der Wegzug jüngerer Menschen aus diesen Regionen in die Großstädte war geringer als in den Jahren vor der Pandemie.
Die Tendenz zur Suburbanisierung lässt sich auch am Umzugsverhalten in verschiedenen Altersgruppen erkennen. Im Vergleich zu 2019 zogen vor allem 30 bis 49 Jährige (plus 3,7%) sowie Minderjährige (plus 8,9%) aus den Großstädten weg. Die Zahlen deuten darauf hin, dass sich die Suburbanisierung von Familien, die schon vor der Pandemie beobachtet wurde, im Jahr 2021 weiter verstärkt hat.
Veränderte Wohnpräferenzen, Wohnungsknappheit und anhaltend hohe Wohnungspreise in Großstädten sind mögliche Gründe für diese Entwicklung. Das Umzugsverhalten von jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 29 Jahren bleibt dagegen weiter auf niedrigem Niveau. Sie ziehen insgesamt weniger über Kreisgrenzen hinweg um als vor der Corona Pandemie.
Mein Fazit: Der Trend zur Suburbanisierung in Deutschland wird auch vielschichtige Auswirkungen auf Immobilienpreise und Mietrenditen mit sich bringen.

Neuer Lastenausgleich voraus?
Ich erhalte immer mehr besorgte Zuschriften zu den Themen „Lastenausgleich“ bei Immobilien und zur Vermögens- bzw. Zwangsabgabe. Diese Sorgen sind nicht unbegründet, weil Artikel 21 des Grundgesetzes mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (Lastenausgleichsgesetz) abgeändert wurde. Zum 01.01.2024 tritt diese Änderung in Kraft. Berichte in Medien und Internetforen greifen diese Gesetzesänderung auf und schüren teilweise große Ängste vor einem möglichen Lastenausgleich, überwiegend im Zusammenhang mit Immobilien.
Interessanterweise wird in zahlreichen Berichten ein möglicher Lastenausgleich immer mit linken Parteien, Planwirtschaft oder Sozialismus in Verbindung gebracht. Das liegt daran, dass mit gewohnter Regelmäßigkeit Politiker aus dem linken Lager, Sozialverbände und Gewerkschaften höhere Steuern für Reiche fordern. Auch der Ruf nach einer Umverteilung durch die Einführung einer Vermögensteuer oder Sonderabgabe gehört dazu, ist aber kaum mehr eine Meldung wert, weil diese Vorhaben in den letzten Jahren stets im Sande verlaufen sind
Das Konzept des Lastenausgleichsgesetzes stammt von der Regierung Adenauer
Bemerkenswert ist hingegen, dass jetzt der Sachverständigenrat der Bundesregierung zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Lage - bekannt unter dem Namen „Wirtschaftsweise“ - in seinem aktuellen Jahresgutachten eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes empfiehlt. Oder die Einführung eines Energie-Solidaritätszuschlags. Der Internationale Währungsfonds sprach sich bereits im vergangenen Jahr für die Einführung einer Vermögensteuer aus, um die Kosten der Coronakrise zu bewältigen.
Dabei sollte es sich um eine Abgabe nach dem Vorbild des Solidaritätszuschlags in Deutschland handeln. Das sind somit nicht per se sozialistischen Forderungen und auch das Lastenausgleichsgesetz aus dem Jahr 1952, das in vielen Berichten als Blaupause beschrieben wird, wurde nicht durch linke Parteien eingeführt.
Im Nachkriegsdeutschland hatten viele Bürger durch die Folgen des Zweiten Weltkrieges und die Währungsreform von 1948 ihre Ersparnisse verloren. Ein Prozent der Bevölkerung hat hingegen die Krise sehr gut überstanden oder sogar davon profitiert. Deswegen war die Vermögensverteilung in Deutschland äußerst unausgewogen. Ein Prozent der Bevölkerung besaß rund 25% der gesamten Vermögenswerte.
Deswegen hat die damalige Bundesregierung unter dem konservativen Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) beschlossen, eine Sonderabgabe auf große Vermögenswerte in Höhe von 1,67% zu erheben und mit einer Laufzeit von 30 Jahren als Lastenausgleich einzuführen. Eine Folge dieses Gesetzes waren auch staatliche Zwangshypotheken auf Immobilien. Die damit erzielten Staatseinnahmen kamen jenen Bürger zugute, die nach dem Krieg weitestgehend mittelos dastanden. In der breiten Bevölkerung traf diese Zwangsmaßnahme der Regierung Adenauer auf eine große Zustimmung.
Der Kanzler der Enteignung? Die CDU profitierte vom Lastenausgleichs-Gesetz!
Das zeigte sich auch an der Wiederwahl Konrad Adenauers im Oktober 1953. Die CDU steigerte ihren Stimmenanteil von 31% auf eine absolute Mehrheit der Mandate von 45,2%. In späterer Folge brachte das deutsche Wirtschaftswunder einen großen Wohlstand für breite Teile der Bevölkerung mit sich. Die Investitionen in der Bundesrepublik Deutschland stiegen von 1952 bis 1960 um 120%, das Bruttosozialprodukt nahm um 80% zu.
Konrad Adenauer wurde noch zwei weitere Male als Bundeskanzler wiedergewählt und steht heute für eine Zeit der politischen Stabilität, des Wiederaufbaus, des Wachstums und des Wohlstandes in Deutschland. Er ging trotz Einführung des Lastenausgleichsgesetzes nicht als Kanzler einer „großen Enteignung“ in die Deutsche Gesichte ein.
Mein Fazit: Geschichte wiederholt sich nicht - aber sie reimt sich!
Wir haben mittlerweile Rahmenbedingungen, die mit dem Jahr 1952 vergleichbar sind. Ein neuer Lastenausgleich ist nicht mehr unwahrscheinlich. Es gibt Mittel und Wege, wie Sie sich und Ihr Vermögen vor einem möglichen Lastenausgleich schützen können. Entsprechende Maßnahmen stelle ich meinen Lesern von „Kapitalschutz vertraulich“ bereits seit vielen Jahren vor.

Grauer Kapitalmarkt: Skandale haben System!
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert den Vertrieb von Anlagen des sogenannten Grauen Kapitalmarkts schon lange. Diese sind im Vergleich zu anderen Anlageformen wie offenen Investmentfonds oder börsentgehandelte ETFs kaum reguliert und bergen für Verbraucher deutlich erhöhte Risiken. Mehrere Unternehmenspleiten haben in den vergangenen Jahren für Schlagzeilen gesorgt. Ein Gutachten im Auftrag des vzbv belegt nun, dass die Missstände System haben. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, den aktiven Vertrieb von Graumarktanlagen endlich zu verbieten.
vzbv-Gutachten: Die Probleme sind grundlegender Natur
Ein Gutachten im Auftrag des vzbv bietet einen Überblick über aktuelle Anlagen des Grauen Kapitalmarkts. Erstellt wurde das Gutachten vom renommierten Graumarkt-Experten Stefan Loipfinger. Untersucht wurden die zehn größten Anbieter von Vermögensanlagen im Zeitraum von 2015 bis 2020: deren finanzielle Situation, deren Veröffentlichungspolitik sowie deren Transparenz gegenüber Anlegern. Dabei wird deutlich, dass viele bekannte Probleme grundlegender Natur sind.
Dies reicht von fehlenden Kontroll-, Informations- und Mitspracherechten, die Verbraucher als nachrangige Schuldner oft nicht haben, bis zu bilanziellen Tricks. Für Verbraucher besonders kritisch: Sie erwerben meist kein Eigentum an den versprochenen Sachwerten, wie Immobilien oder Frachtcontainern, sondern leihen Zweckgesellschaften Geld, das wiederum an andere Firmen weitergereicht wird.
Ein weiteres Problem ist das bedenkliche Chance-Risiko-Verhältnis für Verbraucher. Für sie steht auf der einen Seite eine Rendite, die unabhängig vom Geschäftserfolg auf den Darlehenszins beschränkt ist. Demgegenüber stehen hohe Risiken, die im Insolvenzfall bis zum Totalverlust reichen. Denn das Eigenkapital der Unternehmen ist häufig verschwindend gering. Die begrenzten Chancen der Anleger stehen häufig in keinem Verhältnis zu den bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals reichenden Risiken. Professionelle Investoren würden eine derartige Konstellation zahlreicher Vermögensanlagen nicht akzeptieren, so ein wesentliches Fazit des Gutachtens.
Der vzbv fordert eine umfassende Regulierung des Grauen Kapitalmarkts
Bisher hat die Politik stets mit Gesetzesverschärfungen reagiert, die auf die Folgen der einzelnen Pleiten am Grauen Kapitalmarkt zugeschnitten waren. Falls es noch irgendwo Zweifel gab, sollten diese jetzt ausgeräumt sein: Skandale haben am Grauen Kapitalmarkt System. Deswegen muss Schluss sein mit dem gesetzgeberischen Kleinklein, so die grundlegende Forderung des vzbv. Der Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung sieht zwar eine stärkere Regulierung vor, bleibt aus Sicht des vzbv allerdings zu vage. Um künftige Schäden, die Milliarden betragen können, zu vermeiden, muss der aktive Vertrieb von Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts verboten werden.
Verlängerung der Verjährungsfrist: Vermittler sollen stärker in die Haftung genommen werden!
Damit bereits geschädigte Verbraucher ihre Rechte geltend machen können, muss gleichzeitig das Haftungsprinzip gestärkt werden. Aus Sicht des vzbv darf die Prospekthaftung nicht länger auf leere Unternehmenshüllen abgewälzt werden. Dazu sollten Falschberatungen am Grauen Kapitalmarkt frühestens nach 20 Jahren verjähren dürfen. Das wäre eine gravierende Verbesserung des Anlegerschutzes. Derzeit verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Vermittler nach drei Jahren.
Mein Fazit: Die Forderungen sind teilweise nicht verhältnismäßig und kontraproduktiv!
Ich teile die Analysen des vbzv auf Basis der hervorragenden Arbeit von Stefan Loipfinger zu weiten Teilen. Allerdings bin ich gegen pauschale Verbote, sondern bewerte eine stringente Regulierung als weit zielführender, so dass der graue Kapitalmarkt auf diese Art und Weise nicht nur ausgetrocknet, sondern auf eine solide und seriöse Basis überführt würde. Die Ausweitung der Vermittlerhaftung auf 20 Jahre ist aus meiner Sicht zu lange. Vermittler agieren nicht per se betrügerisch. Somit würden über Jahrzehnte kaum zu kalkulierende Risiken wie ein Damoklesschwert über ihren Köpfen hängen. Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich: Totschlag hat beispielsweise auch eine Verjährungsfrist von 20 Jahren. Zwischen einem Totschlag und einem Totalverlust bei einer Kapitalanlage liegen aber Welten!
Ein Vermittler, der nicht mehr zahlungsfähig ist, bringt darüber hinaus keinem Anleger etwas. Eine Privatinsolvenz dauert in Deutschland längstens 6 Jahre. An dieser Zeitspanne sollten sich Verjährungsfristen für Vermittler orientieren. Darüber hinaus sollten die Regelungen für Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen von Beratern und Vermittlern verschärft werden, weil dadurch eine weit bessere Schutzfunktion für die geschädigten Investoren eintritt.
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com







