EXW-Wallet: Erste Verhaftung in Österreich!

(28.10.22) Ebenso hochinteressante wie für mich persönlich überaus erfreuliche Nachrichten habe ich aktuell aus Österreich zu vermelden. In den vergangenen Jahren hatte ich zahlreiche investigative Recherchen durchgeführt und Berichte veröffentlicht, zum dubiosen MLM-Vertriebssystem namens EXW Wallet.

In späterer Folge wurde ich durch die dubiose Kölner Anwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) unter Führung von Rechtsanwalt Arno Lampmann und seinen mehr oder weniger kompetenten "Hilfsanwälten" Evgeny Pustovalov und Dominik Wolsing im Auftrag der zwielichtigen Initiatoren der "EXW-Gruppe" mehrfach abgemahnt und verklagt.

Mit Bezug zu meinen Warnungen wurde - im wesentlichen Fall meiner Berichte - eine einstweilige Verfügung gegen mich vor dem Landgericht Frankfurt erwirkt und anschließend eine Klage (Hauptsacheverfahren) gegen mich eingeleitet.

Eine Chronologie der Ereignisse findet sich auf unserem Themen-Portal KRYPTO-X.BIZ:

EXW Wallet – Der Faktencheck!

Anerkenntnisurteil gegen die EXW Global AG - Aufhebung der einstweiligen Verfügung gegen Markus Miller

Die Klage vor dem Landgericht Frankfurt hat die EXW Global AG aus dem Fürstentum Liechtenstein unter ihrem damaligen Verwaltungsrat Joachim Janert - einem dubiosen Treuhänder aus dem Fürstentum Liechtenstein mit Sitz in Vaduz - am 11. September 2020 (Az.: 3-10 O 14/20) nach klarem Hinweis des Richters zurückgenommen. Mittlerweile ist Joachim Janert auf Basis der Angaben aus dem Liechtensteinischen Handelsregister seit dem 28.12.21 nicht mehr Verwaltungsrat der EXW Global AG. Weiterhin allerdings die Confidentia Treuhand Anstalt aus dem Fürstentum Liechtenstein, für die Joachim Janert - auf Basis der aktuellen Angaben (29.10.22) auf der Internetseite - als Geschäftsleiter fungiert. Auf Basis der Angaben aus dem Liechtenstenischen Handelsregister fungiert er hingegen bereits seit dem 06.01.2022 nicht mehr als Verwaltungsrat für die Confidentia Treuhand Anstalt. Eine Anfrage an die Confidentia Treuhand Anstalt zur Klärung des Sachverhalts blieb unbeantwortet.

Darüber hinaus hat die Confidentia Treuhand Anstalt aus Liechtenstein ebenfalls versucht eine einstweilige Verfügung gegen mich zu erwirken, vor dem Landgericht Frankfurt, weil ich eine Warnung der Finanzmarktaufsicht FMA Liechtenstein vor der EXW Global AG veröffentlicht hatte. Diese FMA-Warnung hat nach wie vor Bestand auf der Internetseite der FMA Liechtenstein. Der über LHR eingereichte Antrag auf einstweilige Verfügung gegen mich persönlich und mein Unternehmen die GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U. ist vollumfänglich zurückgewiesen worden durch das LG Frankfurt (Az. 3-10 O 18/29) und somit krachend gescheitert.

https://youtu.be/nAn-iXKp2bU?si=P6O2lF-gky4EDdO8

Darüber hinaus wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Köln gegen mich persönlich gestellt. Hier wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet - das ist ein normaler Vorgang bei einer Anzeige - und anschließend seitens der Staatsanwaltschaft Köln wieder eingestellt, so dass auch dieser Schritt - mich mundtot zu machen - in die gähnende Leere lief.

Anschließend wurde die einstweilige Verfügung gegen mich durch den zuständigen Richter des Landgerichts Frankfurt aufgehoben und es wurde am 24.06.2021 ein Anerkenntnisurteil (Az: 3-10 O 120/19) zu meinen Gunsten gesprochen, dass der EXW Global AG alle Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die dubiose Kölner Anwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) unter Führung ihres zwielichtigen Partners RA Arno Lampmann fungierte dabei als Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigte der EXW Global AG und in weiteren Verfahren gegen mich auch direkt als Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigte für Personen aus dem Umfeld der „EXW Gruppe“. Wiederholt ist Rechtsanwalt Arno Lampmann somit als "Tiger" gesprungen und als "Bettvorleger" gelandet.

Ich wurde in allen Verfahren, die seitens der „EXW Gruppe“ oder beteiligter Personen gegen mich geführt wurden, vertreten durch meine Anwälte von der Hamburger Wirtschaftskanzlei SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg und Partner. Überwiegend direkt durch die beiden Fachanwälte Tae Joung Kim (Bild rechts), der sich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf Reputationsrecht spezialisiert hat und Stephan R. Schulenberg (Bild links), dem Gründungspartner der Kanzlei und Spezialist für MLM-, Krypto- und Vertriebsrecht.

Causa „EXW-Wallet“: Ermittlungsverfahren wegen Betruges Geldwäscherei sowie Ketten- bzw. Pyramidenspieles

Seit diesen Entwicklungen stehe ich mittlerweile seit rund 2 Jahren - nach den Aufsichtsbehörden wie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Finanzmarktaufsicht in Österreich und Liechtenstein (FMA) oder der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in der Schweiz - mehreren Staatsanwaltschaften regelrecht auf den Füßen und habe zahlreiche Erkenntnisse meiner investigativen Recherchen übermittelt. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) - Bild: Logo der WKStA - trägt den offiziellen, sehr sperrigen Namen Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Österreich. Dahinter steht eine spezielle Anklagebehörde mit Sitz in Wien. Die spezialisierte Staatsanwaltschaft ist in Österreich bundesweit für alle in einem eigenen Deliktskatalog aufgezählten Delikte vom Ermittlungsverfahren über die Anklage und das Hauptverfahren bis hin zum Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht zuständig.

Die WKStA betreibt gemeinsam mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein anonymes Hinweisgebersystem zur Korruptionsbekämpfung. Die Möglichkeiten dieses Hinweisgebersystems habe ich bereits mehrfach in Anspruch genommen, auch in der Causa „EXW Wallet“, wobei ich auf Anonymität überhaupt keinen Wert gelegt habe, wie meine Veröffentlichungen ja auch belegen.

Am 27.10.22 hat mich nun die WKStA in Person von Oberstaatsanwalt Dr. Rene Rupprecht darüber informiert und schriftlich bestätigt, dass sie in der Causa „EXW Wallet“ ein Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetruges im Zusammenhang mit Kryptowährungen wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges, Geldwäscherei sowie Ketten- bzw. Pyramidenspieles führt.

EXW Wallet: Die WKStA bestätigt die Verhaftung einer Person in Österreich!

In diesem Zusammenhang hat mir die WKStA ebenfalls schriftlich bestätigt, dass Anfang Oktober in Österreich eine Person festgenommen wurde. Aus belastbaren Quellen kenne ich auch den Namen der verhafteten Person und kann diese natürlich auf Basis meiner Recherchen und der gesamten Vorgeschichte sehr gut einordnen. Allerdings kann bzw. darf ich derzeit den Klarnamen - noch nicht - veröffentlichen. Oberstaatsanwalt Dr. Rene Rupprecht hat mir hierzu geschrieben: „Ich ersuche um Verständnis, dass ich aufgrund der Verpflichtung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte keine Auskunft zu Verfahrensparteien geben kann.“

Dafür habe ich als Fachjournalist und „Hobbyjurist“ – wie Rechtsanwalt Arno Lampmann mich immer bezeichnet - selbstverständlich vollstes Verständnis. Ich habe bereits eine befreundete Nachrichtenredaktion aus Österreich auf den Fall angesetzt, so dass mir keine Entwicklung entgehen wird und ich bin gespannt wie eine Feder aus Stahl, auf den mit hoher Wahrscheinlichkeit jetzt kommenden Prozess gegen die verhaftete Person und auch die weiteren Entwicklungen in der Causa „EXW Wallet“. Zum Abschluss noch die übliche Anmerkung: Bis zu einer möglichen Verurteilung gilt selbstverständlich für alle Beteiligten auch in Österreich die Unschuldsvermutung!

Hinweis: Der Rechtsanwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum LHR habe ich im Zuge meiner journalistischen Sorgfaltspflicht am 27.10.22 die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben, zu den aktuellen Entwicklungen. Seitens des Rechtsanwalts Arno Lampmann, bzw. der Kanzlei LHR für die er als Partner fungiert, habe ich bis Redaktionsschluss für diesen Beitrag keine Rückmeldung erhalten, was mich weder als Fachjournalist, noch als „Hobbyjurist“ überrascht.

EMPFEHLUNG: Ich rate allen EXW-Geschädigten Investoren eine Strafanzeige zu erstatten. Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Österreich WKStA führt das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren unter dem Aktenzeichen: 29 St 18/22 h

Achtung vor den dubiosen Krypto-Systemen!

Neben meinen fundierten Empfehlungen befasse ich mich auch fortlaufend sehr intensiv mit schwarzen Schafen und unseriösen Krypto-, Staking-, Mining- oder Trading-Anbietern. Diese missbrauchen den Krypto-Boom, um ihre - meist in betrügerischer Absicht konzipierten - Shitcoins oder angeblichen Krypto-Investment- (SCAM) bzw. Schneeball-Systeme (PONZI) gezielt und bewusst an unbedarfte Anleger zu verkaufen. Ich warne Sie regelmäßig vor dubiosen Anbietern und aktuellen Betrugsmaschen, beispielsweise über meine „Todesliste“ von KRYPTO-X.

Meine grundlegenden Empfehlungen:

1. Auf solide Anbieter achten! Vorher im Internet recherchieren

2. Impressum auf Internetseiten bzw. im Werbematerial prüfen

3. Nicht unter Zeitdruck setzen lassen, keine Sofortabschlüsse!

Im bereits eingetretenen Schadensfall:

1. Anzeige bei der Polizei erstatten

2. Nationale Aufsichtsbehörden informieren (BaFin, FMA, FINMA)

3. Beschreitung des Rechtsweges über einen spezialisierten Anwalt

Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com


Achtung Pharming!

(04.08.22) Bei Pharming geht es nicht um Medizin oder Medikamente, sondern um eine noch relativ junge, aber immer bedrohlicher werdende Art des Internetbetruges, die dem Phishing, also dem „abfischen“ bzw. abfangen von sensiblen Daten dient. Beim Pharming führt eine schadhafte Internetadresse den ahnungslosen Nutzer auf eine manipulierte Webseite.

Anschließend werden hier seine Benutzerdaten abgegriffen. IT-Experten und Verbraucherschützer gehen davon aus, dass sich Pharming sogar zu einer noch größeren Bedrohung für die Sicherheit im Internet entwickeln könnte als das Phishing.

Das Ausspähen von Daten steigt rapide an

Der Begriff Pharming ist ein Kofferwort, das sich aus den Begriffen „Phishing“ und „Farming“ zusammensetzt. Das Wort Pharming wird deswegen verwendet, da die Betrüger eigene große Server-Farmen mit statischen IP-Adressen unterhalten, auf denen die gefälschten Webseiten abgelegt sind. Sowohl beim Phishing als auch beim Pharming versuchen Betrüger, Passwörter und Geheimnummern von Internetnutzern abzugreifen. Beim Phishing geschieht das in der Regel über gefälschte E-Mails, die angeblich von Banken oder Firmen stammen.

Diese fordern Nutzer dazu auf, über schadhafte Links Webseiten zu öffnen und dort ihre Benutzerdaten einzugeben. Beim Pharming ist das Besondere, dass man nicht per E-Mail angeschrieben wird. Stattdessen gelangt man über die eigenständige Eingabe einer Webseitenadresse (URL), etwa die der Hausbank, einer Kryptobörse oder eines Onlineshops, auf eine nachgebaute Betrugsseite. Diese Art des Cyberbetrugs nimmt weiter zu.

Die Anzahl der Straftaten im Bereich Cybercrime ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Insgesamt hat das Bundeskriminalamt für 2021 rund 146.363 Delikte registriert – ein Anstieg von etwa 12,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Wie die obige Grafik von Statista zeigt, erfahren vor allem die Tatbestände Ausspähen und Abfangen von Daten sowie Computersabotage ein deutliches Wachstum von mehr als 30 Prozent. Rund 7,6 Prozent mehr Delikte, in denen sich durch Manipulation von Computersystemen ein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft wurde, haben sich 2021 ereignet.

Ihr Rechtsschutz: Online-Banking-Betrug - so erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Regelmäßig fallen Online-Banking Kunden mittlerweile auf Pharming-Betrugsmaschen herein. Dabei werden teilweise neue Technologien verwendet, die man nur schwer erkennen kann. Was Sie tun können, wenn Sie Opfer eines Betruges wurden und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können, erfahren Sie im nachfolgenden Gastbeitrag der Rechtsanwälte Laura Novakovski, André Schenk und Finn Niklas Nitz von der Kanzlei SBS LEGAL aus Hamburg, die zu einer der wichtigsten Säulen meines Experten-Netzwerkes in den Bereichen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerberatung zählt.

Ich persönlich werde von SBS LEGAL als meine Prozessbevollmächtigten regelmäßig gerichtlich wie außergerichtlich vertreten, allen voran in den Bereichen Presse- und Medienrecht. Aufgrund zahlreicher Erfolge sind die Rechtsexperten von SBS Legal mittlerweile die Anwälte meines Vertrauens und somit quasi meine "Hauskanzlei" für rechtliche Verteidigungen die ich benötige, aber auch für juristische Angriffe, die ich selbst aktiv einleite. Von der Abmahnung über negative Feststellungsklagen bis hin zu Anträgen auf einstweilige Verfügungen und Klagen in Hauptsacheverfahren. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland habe ich dadurch mittlerweile in meiner Prozess-Sammlung. Jetzt zum Gast- bzw. Fachbeitrag von SBS-LEGAL:

Was ist Pharming?

Pharming ist eine Form des Internetbetruges, bei der von Hackern Domain-Spoofing-Techniken genutzt werden. Dabei wird der Ruf beim Aufrufen der Seite unbemerkt auf den Computer der Hacker umgeleitet, wodurch diese Pin und Tan des Kontos herausbekommen und daher Zugriff auf das Konto erhalten. Um dies zu verhindern, verwenden Banken das sogenannten TAN-Verfahren, bei dem der Kunde vor der Transaktion eine Sicherheitsnummer eingeben muss. Empfohlen wird daher eine „Anti-Spy-Software“, welche den Zugriff verhindern soll.

Anspruch gegen die Bank

Grundsätzlich hat man, wenn eine nicht-autorisierte Zahlung vom Konto abgeht, einen Ersatzanspruch gegen die Bank aus §675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Zahlungsdienstleister den abgebuchten Betrag unverzüglich auf das Konto zurückerstatten. Problematisch ist dabei, wann eine Zahlung als unautorisiert gilt. Gemäß §675v Absatz 3 BGB kann der Anspruch nämlich ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelte.

Achtung: Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit

Das LG Koblenz entschied, dass eine Online-Banking Kundin, die grob fahrlässig handelte, keinen Anspruch auf Ersatz aus §675u BGB hat. Denn dieser ist gemäß §675v Absatz 3 BGB ausgeschlossen und die Bank hat ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kunden, wenn der Kunde durch grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments den Schaden herbeigeführt hat.

Im vorliegenden Fall öffnete sich bei der Kundin, als diese ihr Online-Konto nutzen wollte, ein Schadprogramm, welches sie aufforderte, eine „Demo-Überweisung“ in Höhe von 10.000€ zu tätigen. Sie hatte wohl ein „komisches Gefühl“ dabei und meldete sich erst wieder ab und dann erneut an, wobei das Schadprogramm sich direkt wieder öffnete. Jedoch kam die Klägerin diesmal direkt der Aufforderung nach und gab die durch den TAN-Moderator generierte Sicherheitsnummer ein. Daraufhin wurden 9.847,78€ von ihrem Konto abgebucht.

Dabei war die Kundin der Meinung, sie hätte das Schadprogramm nicht als solches erkennen können, weil sie auch ein Anti-Virus-Programm installiert hatte, und war somit der Ansicht, sie hätte ihre Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank erfüllt. Sie forderte daher die Bank auf, den abgebuchten Betrag zu erstatten.

LG Koblenz, Urteil v. 1.6.2022, 3 O 378/21

Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass etwas mit der Aufforderung nicht stimmte. Sie habe mit der Eingabe der Sicherheitsnummer etwas nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Online-Banking-User sei zu erwarten, dass Transaktionen eingestellt werden, wenn merkwürdige und zweifelhafte Aufforderungen erscheinen, die ungewöhnlich sind. Die Klägerin hätte also misstrauisch werden müssen und verstieß daher grob gegen die Sorgfaltspflichten der Bank.

SBS LEGAL wird tätig bei allen Fällen von Online-Banking Betrug

Sind Sie oder Familienangehörige von „Pharming“ betroffen, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen die Bank besteht. Grundsätzlich gehen die Banken im Betrugsfall davon aus, dass der Kunde den Schaden durch Eigenverschulden verursacht hat. Das müssen Sie so allerdings nicht hinnehmen. Die hochspezialisierten Rechtsanwälte von SBS LEGAL helfen Ihnen wirkungsvoll dabei, Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durchzusetzen. Dabei wird Ihr Fall kompetent geprüft und Ihre Rechte gegenüber der Bank durchgesetzt, sodass Sie Ihr Geld wieder zurückbekommen!

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos!

SBS LEGAL ist eine hochspezialisierte Kanzlei für IT-Recht aus Hamburg. Die erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie fachbasiert und zielorientiert in allen Belangen des IT-Rechts. Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht und Kryptorecht werden die Rechtsexperten von erfolgreichen Unternehmen der IT, E-Commerce, Software und FinTech-Branche beauftragt. Aber auch Einzelunternehmer und Verbraucher, die mit dem IT-Recht in Berührung kommen, zählen zu den Mandanten. Der Erstkontakt zu den Rechtsanwälten von SBS LEGAL ist immer kostenlos!

Kontaktdaten: SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Partner

Verstärken Sie jetzt den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre!

Aufgrund der weiter stark zunehmenden Digitalisierung explodiert parallel zum weltweit steigenden Datenverkehr die Online-Kriminalität. Die sogenannte Cybercrime ist dabei ein weltweites Phänomen, das – wie ein biologischer Virus – weder an Landesgrenzen noch vor verschlossenen Türen Halt macht. Im Gegensatz zum Coronavirus werden uns Computerviren in der Zukunft dauerhaft bedrohen. Der Online-Sicherheit (Cybersecurity) kommt eine immer größere Bedeutung zu.

Deswegen gilt grundlegend: Schützen Sie Ihre Systeme durch den Einsatz von Anti-Viren-Software und bleiben Sie bei all Ihren Online-Aktivitäten stets wachsam. Achten Sie darauf, welche E-Mails Sie öffnen, welche Links Sie anklicken und prüfen Sie die Authentizität von Anhängen und Dateien bevor Sie diese herunterladen. Ebenso die Echtheit von Absendern und Internetseiten! 

Für mein Wirtschaftsmagazin "Kapitalschutz vertraulich" habe ich unlängst eine Sonderausgabe "Digitale Selbstverteidigung" erstellt. Hier erhalten Sie eine praxisnahe Gebrauchsanleitung für den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre mittels wichtiger Strategien der „Digitalen Selbstverteidigung“, die sich bewährt haben. Parallel dazu ist es ebenso intelligent, in die Cybersecurity-Märkte zu investieren, auch das ist ein Themenbereich dieser Sonderausgabe. Weiterführende Informationen: Kapitalschutz vertraulich!

Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com


LG und OLG Köln gegen die EXW Global AG aus Liechtenstein!

(08.10.21) Hochinteressante Neuigkeiten und Entwicklungen kommen aktuell vom OLG Oberlandesgericht Köln in Form eines Beschlusses in meinem Sinne und gegen die EXW Global AG mit Sitz in Vaduz (c/o Confidentia Treuhand Anstalt), vertreten durch ihren zwielichtigen Vorstand Joachim Janert, einem dubiosen Treuhänder aus dem Fürstentum Liechtenstein. Das OLG Köln hat aktuell die Berufung der EXW Global AG gegen ein Urteil des LG Landgericht Köln zurückgewiesen, das mir in meiner Rechtsauffassung bereits durch ein vorinstanzliches Urteil Recht gegeben hat.

Ganz herzlichen Dank an dieser Stelle meinen beiden Top-Anwälten Tae Joung Kim (Bild rechts) und Stephan R. Schulenberg (Bild links) von der Kanzlei SBS LEGAL aus Hamburg, die wieder einmal erfolgreich als meine Prozessbevollmächtigten im Einsatz waren. Mit der Rechtsanwaltskanzlei SBS LEGAL habe ich mittlerweile zahlreiche Schlachten in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen und vor verschiedensten Gerichten gemeinsam erfolgreich geschlagen.

https://youtu.be/nAn-iXKp2bU?si=P6O2lF-gky4EDdO8

In den Bereichen Presse- und Medienrecht kann ich Tae Joung Kim als Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Spezialist für Reputationsrecht mehr als empfehlen. Die Rechtsauffassung meiner Prozessgegner, vertreten durch die Kölner Anwaltskanzlei LHR Lampmann Haberkamm Rosenbaum unter Führung des zwielichtigen Rechtsanwalts Arno Lampmann und seiner mehr oder weniger kompetenten "Hilfsanwälte" Evgeny Pustovalov und Dominik Wolsing wurde hingegen - wieder einmal - zurückgewiesen.

Landgericht Frankfurt hebt Einstweilige Verfügung gegen Markus Miller auf!

Ausführliches zu diesem Fall und dem vor kurzem bereits erfolgten Anerkenntnisurteil des LG Landgericht Frankfurt gegen die EXW Global AG und der Aufhebung der Einstweiligen Verfügung gegen mich folgen!

Eine komprimierte Chronologie der bisherigen Ereignisse in der "Causa EXW" finden Sie auf unserem Themen-Portal: KRYPTO-X.BIZ

Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com


Digitale Immobilien-Investments!

(14.02.2019) Wie eine Online-Umfrage mit 1.000 Bundesbürgern Ende 2018 ergeben hat, gehören Immobilien nach wie vor zu der beliebtesten Geldanlage der Deutschen. Immobilieneigentum lukrativ zu vermieten, verspricht nicht nur Sicherheit, sondern ist auch langfristig gesehen meist mit einer Wertsteigerung verbunden, was die Attraktivität von Eigentum nochmals erhöht.

Allerdings ist der Erwerb von Immobilien auch mit Risiken und Hürden verbunden. Dazu gehört jede Menge bürokratischer Aufwand und die fehlende Möglichkeit Eigentum teilweise zu liquidieren, wenn es mal nötig wird.

Der Bedarf unter Anlegern: Einfach und transparent in Immobilien investieren!

Wer sich ein einzelnes Haus oder eine Eigentumswohnung leisten und daraus Mieteinnahmen generieren kann, hat zunächst einmal sehr viel Geld und Zeit investiert. Wie wäre es, wenn Sie sich stattdessen ohne größere Kosten und zeitlichen Aufwand mit beispielsweise 10.000 Euro an 10 verschiedenen Renditeimmobilien – die in ganz Deutschland verteilt sind – beteiligen?

Ich zeige Ihnen heute eine ganz neue Möglichkeit, schon mit 1.000 Euro in Mietimmobilien zu investieren. Sie haben keinen Aufwand, müssen sich nicht um die Weiterentwicklung, Vermietung und Instandhaltung kümmern und sind nicht an die Immobilie gebunden, weil Sie Ihre Anteile über den neuen Immobilien-Handelsplatz für Mietimmobilien von Exporo jederzeit einfach und schnell wieder verkaufen können.

Über Exporo können Sie als Anleger somit digital investieren, ganz ohne den üblichen bürokratischen Aufwand, der sonst mit Immobilieninvestment verbunden ist. Durch die geringen Laufzeiten bei Exporo Finanzierung wird das Investment zuzüglich der Zinsen schnell wieder liquidiert.

Bei Exporo Bestand investieren Sie als Anleger darüber hinaus wie ein Eigentümer und durch den digitalen Ablauf ebenso ohne den typischen bürokratischen Aufwand. Zusätzlich können die Anteile jederzeit über den Exporo Handelsplatz wieder veräußert werden und somit jederzeit wieder liquide gemacht werden.

Online-Immobilieninvestments bieten Ihnen vielfältige Möglichkeiten!

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✓ Regelmäßige Erträge in Form quartalsweise ausgeschütteter Mietüberschüsse aus geprüften Bestandsimmobilien

✓ Fortlaufend neue Investmentangebote und Diversifikationsmöglichkeiten in lukrative Bestandsimmobilien in Deutschland

✓ Kein zusätzlicher Aufwand für die Vermarktung, Verwaltung oder Instandhaltung der vermieteten Bestandsimmobilie

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Die Digitalisierung schreitet voran und der Immobilienmarkt boomt. Immer mehr Vorgänge werden automatisiert und damit bestmöglich optimiert. Auch die Immobilienbranche wird von der Digitalisierung beeinflusst. Immobilien halten sich schon lange als eine der beliebtesten Anlageformen, waren aber bis jetzt meist nur Großinvestoren vorbehalten. Warum also nicht die Digitalisierung so mit dem Immobilienmarkt verknüpfen, dass eine breite Masse bereits mit einem kleinen Betrag in Immobilien investieren kann und damit den einzelnen Großinvestor ersetzt?

Genau hier liegt der Fokus von Exporo, Europas Marktführer für digitale Immobilieninvestments. Exporo verbindet die Vorteile der großen Reichweite der Digitalisierung mit dem altbewährten Immobilieninvestment. Ob die Finanzierung neuer Projekte oder die Mitwirkung bei Bestandsobjekten. Exporo bietet ein breites Spektrum an Investitionsmöglichkeiten, bei welchen Sie sogar bereits mit 500 Euro ein Teil von sein können.

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