Geld zurück bei Spanien-Hypotheken!
(30.06.23) Spanien ist nicht nur ein gefragtes Urlaubsland, sondern eines der beliebtesten Länder für deutsche Auswanderer. In den letzten Jahren und Jahrzehnten ist die ausländische Nachfrage nach Immobilien in Spanien deutlich gestiegen. Angeführt von britischen, deutschen und auch französischen Käufern. Das Interesse aus Skandinavischen Ländern hat in den letzen Jahren ebenfalls deutlich zugenommen.
Bereits seit fast zwei Jahrzehnten ist Mallorca meine Wahlheimat. Ich weiß ebenso, dass ich zahlreiche deutschsprachige Leser habe, die entweder in Spanien Ihren Wohn- oder Altersruhesitz haben, oder eine Ferienimmobilie unterhalten. Spanien zählt nach wie vor zu den beliebtesten Urlaubsländern für Deutsche, aber auch Österreicher und Schweizer. Aus diesen Ländern stammt auch die Mehrzahl meiner Leser. Die Iberische Halbinsel wird jetzt für Ausländer noch interessanter, aufgrund einiger Gesetzesänderungen.
Dazu zählt beispielsweise "Lex Beckham". Aber auch für Immobilienkäufer in Spanien, die in der Vergangenheit Hypothekenfinanzierungen über spanische Banken in Anspruch genommen haben, gibt es jetzt aufgrund der aktuellen Rechtssprechung neue Möglichkeiten, Gelder in erheblichem Ausmaß zurückzuverlangen.
„Lex Beckham“ macht Spanien zu einem attraktiven Zuzugs- und Wohnsitzland

Das britische Ehepaar Beckham ist weltbekannt. David Beckham als Fußballspieler und Werbe-Ikone. Viktoria Beckham als Sängerin der Spice Girls und Modeunternehmerin. Im Jahr 2002 erhielt David Beckham ein Millionenangebot von Real Madrid. Allerdings kam sein Wechsel zunächst nicht zustande, weil ihm die Steuerbelastung in Spanien viel zu hoch war. Kurz darauf führte Spanien ein neues Gesetz ein und schaffte eine steuerliche Sonderregelung. Dafür wurde eine pauschale Lohnsteuer von lediglich 24% festgelegt. Unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes unterschrieb David Beckham einen Vertrag bei den Königlichen, „Lex Beckham“ war geboren.
Der Lex-Grundsatz umfasst Spezialgesetze mit Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz Das Wort „Lex“ stammt aus der Gesetzgebung des römischen Reichs. Noch heute werden mit diesem Begriff neue spezielle Gesetze bezeichnet, die mit dem Namen einer Person oder eines bestimmten Sachverhalts verbunden sind. Das in Deutschland im Jahr 1972 eingeführte Außensteuergesetz und die Wegzugsbesteuerung sind beispielsweise unter dem Namen „Lex Horten“ bekannt. Damit verbunden ist die Wohnsitzverlagerung des einstigen Kaufhauskönigs Helmut Horten in die Schweiz. Dadurch war Horten in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig und konnte die Anteile seines Unternehmens in Höhe von 1,2 Milliarden D-Mark komplett steuerfrei verkaufen, da in der Schweiz keine Steuern für Unternehmensverkäufe erhoben wurden. Im Gegensatz zu „Lex Beckham“ wurde kein Steueranreiz geschaffen, sondern eine Steuerlücke geschlossen.
Toni Kroos: Von der Steuerwüste München zur Steueroase Madrid
Die mit „Lex Beckham“ geschaffenen steuerlichen Sonderregelungen waren mit dafür verantwortlich, dass spanische Fußballvereine wie Real Madrid oder der FC Barcelona seither einen Wettbewerbsvorteil bei der Verpflichtung neuer Spieler hatten. Ein Toni Kroos bezahlte zu seiner Zeit beim FC Bayern München den Spitzensteuersatz von 42% + 3% Reichensteuer und somit 45%. In Spanien bei Real Madrid lediglich 24%.
Diese steuerlichen Sonderregeln gelten selbstverständlich nicht nur für Fußballspieler, sondern kommen seither generell für Zuzügler nach Spanien zur Anwendung. Allerdings waren die bisherigen Regelungen Arbeitnehmern vorbehalten, die in Spanien einen neuen Arbeitsvertrag abschließen oder auf Anordnung ihres Arbeitgebers nach Spanien entsandt wurden. Darüber hinaus kamen die Regelungen auch für Geschäftsführer zur Anwendung, sofern diese am betreffenden Unternehmen mit nicht mehr als 25% beteiligt waren. In der Praxis war „Lex Beckham“ bislang nur für relativ wenige, privilegierte Personengruppen attraktiv, was jetzt durch eine Reform signifikant verbessert wurde.
Spanien hat „Lex Beckham“ jetzt durch ein neues Gesetz reformiert
In Spanien ist zum Jahresende 2022 ein neues Gesetz zur Förderung des Ökosystems von Startups in Kraft getreten. Kernelemente dieses Gesetzes sind neben zahlreichen steuerlichen Erleichterungen für junge Startup-Unternehmen ein neues Visum für Telearbeiter (digitale Nomaden, Remote Worker) und eine erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs von „Lex-Beckham“. Unter anderem wird der spanische Körperschaftsteuersatz auf lediglich 15% reduziert.
Aus zahlreichen Gesprächen weiß ich, dass die attraktiven neuen Regelungen von „Lex Beckham“ bereits eine große Rolle spielen für eine Auswanderung nach Mallorca bzw. Spanien. Dazu gehört beispielsweise der Vorteil, dass die Vermögensteuer nur für spanisches Vermögen zur Anwendung kommt und durch entsprechende Gestaltungen in der Praxis komplett entfällt. Auch die deutsche Wegzugsbesteuerung kann durch entsprechende Strukturierungen vermieden werden. Der wesentliche Vorteil ist die Flatrate von 24% auf Basis von „Lex Beckham“ für Lohneinkünfte bis 600.000 Euro im Jahr.
Daneben gibt es derzeit ein weiteres Thema, dass ich durchaus als "juristisches Schlachtfeld" bezeichnen würde mit hohen Erfolgschancen für Menschen, die in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten Immobilien in Spanien gekauft und über eine Hypothek bei einer Bank in Spanien finanziert haben.
Ihr Recht: Spanische Banken haben jahrzehntelang und flächendeckend illegale Hypothekengebühren berechnet
Eventuell haben Sie auch schon von ungerechtfertigt erhobenen Hypothekengebühren durch spanische Banken in den Medien gehört? Es gibt jetzt aktuell ein neues Urteil und diesmal vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), in dem das Urteil des Obersten spanischen Gerichtshofs (Tribunal Supremo) aufgehoben wurde. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt unmissverständlich entschieden, dass die Eröffnungsgebühren für Hypotheken, welche bis zum Juli 2019 von den spanischen Banken oftmals berechnet wurden, illegal erhoben wurden und nunmehr zurückzuerstatten sind.
Zu den als illegal definierten Kosten zählen u.a.:
+ Stempelsteuer (auf Spanisch AJD - Actos Jurídicos Documentados)
+ Rechnungen für Wertschätzgutachten
+ Ungerechtfertigte Bonifikationen
+ Notargebühren
+ Grundbuch-Eintragungsgebühren
+ Aufgezwungene Versicherungsabschlüsse wie Lebensversicherung oder Hausratversicherungen
Sie sollten Ihr Geld bei Banken in Spanien jetzt einklagen!
Das sind nur einige der unrechtmäßig als Hypothekengeber an den Verbraucher und somit ihre Kunden übertragene Hypothekenkosten, welche die spanischen Banken auf ihre Kunden ganz elegant übertragen haben, die dadurch abkassiert, oder im Klartext geschrieben abgezockt wurden. Diese Gebühren sind jetzt per Gesetz alle illegal und zu Unrecht erhoben worden.
Was können Sie als als betroffener Verbraucher, der in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten eine Hypothek für seine Meerblickwohnung oder eine Finca in Spanien in Anspruch genommen hat, jetzt tun? Die Antwort ist ebenso klar wie das Urteil des EuGH: Sie sollten Ihr Geld bei Banken in Spanien jetzt einklagen!
Wichtig! Auch Forderungen und Klagen gegen alle spanischen Banken für bereits getilgte Hypotheken, welche vor Juli 2019 abgeschlossen wurden, sind heute noch möglich. Achtung: Noch ist genügend Zeit, allerdings verjähren Ihre Ansprüche bereits im Januar 2024!
Deutschsprachige Volljuristen mit langjähriger Erfahrung im Immobilienrecht auf Mallorca informieren über die illegalen Methoden der spanischen Banken und prüfen – kostenlos und unverbindlich - Ihre Spanien-Hypothek auf Herz und Nieren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, es geht teilweise um Tausende von Euro!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Die Irrfahrten des Rechtsanwalts Arno Lampmann!
(26.04.23) Ergänzende Hinweise - Aufgrund eines mittlerweile laufenden Rechtsstreits wurden identifizierende Passagen mit detaillierten Namensnennungen zu bestimmten betroffenen Unternehmen in diesem BLOG anonymisiert, bis zur - rechtskräftigen - gerichtlichen Klärung des Sachverhaltes!
Weiterführende Informationen zu den Entwicklungen in diesem Kontext finden Sie im Anschluss an den nachfolgenden Ursprungsblog in den Passagen:
"Ergänzung / Update vom 29.06.23 - Einstweilige Verfügung!"
und
"Ergänzung / Update vom 22.09.23 - Einstellung Ermittlungsverfahren"

(26.04.2023) Heute eine Veröffentlichung in eigener Sache. Aufgrund meiner investigativen Berichte werde ich regelmäßig abgemahnt und verklagt, teilweise durch zwielichtige Rechtsanwaltskanzleien, die im Auftrag ihrer ebenso dubiosen Mandanten tätig werden, um meine Berichterstattung mit juristischen Mitteln zu verhindern.
Mit Blick auf die letzten Jahre haben derartige Angriffs-Strategien gegen mich - in Bezug auf die Einschränkung meiner legitimen Meinungs- und Pressefreiheit - einen „Erfolg“ erzielt, der in der Gesamtbetrachtung gegen Null (0) tendiert. Meine juristische Resilienz ist dank der großartigen Unterstützung meiner Top-Anwälte hingegen enorm gewachsen.
Das gilt im Besonderen für bzw. gegen einen bestimmten Rechtsanwalt: Arno Lampmann
Sollte er musikalisch veranlagt sein, kann der „Fachanwalt“ Arno Lampmann von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) mittlerweile nicht nur ein Lied von seinen Bauchlandungen singen, sondern eine ganze Operette aufführen. Der Grund liegt in der Vielzahl seiner medialen und juristischen Irrfahrten, die er als Partner der Kanzlei LHR - gemeinsam mit zahlreichen mehr oder weniger kompetenten Anwälten aus seinem Team - gegen mich im Laufe der letzten Jahre unternommen hat.
So auch im nachfolgenden Fall der jüngsten Abmahnung, die mir RA Arno Lampmann übermittelt hat. Dabei wurde ich presserechtlich beraten durch die Medienrechtsanwälte meines Vertrauens im Hinblick auf mein Antwortschreiben, das ich nachfolgend im Originalwortlaut veröffentliche. Ich wähle diesen Schritt vollkommen bewusst, weil ich mich gegen die Abmahnung von Arno Lampmann zur Wehr setzen will. Normalerweise wählt man dafür den juristischen Weg einer negativen Feststellungsklage. Das heißt, ich lasse über meine Anwälte als Prozessbevollmächtigte von einem Gericht feststellen, dass die Ansprüche meiner Prozessgegner überhaupt nicht existieren.
Diesen Weg habe ich gegen Mandanten von Arno Lampmann in der Vergangenheit bereits erfolgreich gewählt bzw. bestritten, in Bezug auf eine negative Feststellungsklage, die Arno Lampmann als Prozessbevollmächtigter gegen mich eingereicht hat. Allerdings haben seine dubiosen Mandanten dann die auferlegten Gebühren nicht bezahlt, so dass ich dennoch auf den Prozesskosten sitzen geblieben bin. Das erachte ich auch im nachfolgenden Fall als nicht unwahrscheinlich, deswegen wehre ich mich heute nicht auf dem Rechtsweg, sondern in meiner Funktion als investigativer Fach- und Wirtschaftsjournalist über die „Vierte Gewalt“ der Medien.
Lampmann Haberkamm Rosenbaum: Die reaktionslose Abmahnung vom 22.02.2023
Am 22. Februar 2023 habe ich zuletzt eine Abmahnung von RA Arno Lampmann erhalten. Im Übrigen die Erste des Jahres 2023, an dieser Stelle nochmals herzlichen Glückwunsch! Darin schrieb Rechtsanwalt Lampmann, ich zitiere im Originalwortlaut auszugsweise:
„wir vertreten die rechtlichen Interessen der
1. XX
2. XX
3. XX
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.“
Mit Bezug auf eine meiner Veröffentlichungen schrieb Arno Lampmann u.a.:
„Die Mitteilungen stellen einen rechtswidrigen Eingriff und das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft dar, da sie in gleich mehrfacher Hinsicht rechtsverletzende Äußerungen enthalten.
Unserer Mandantschaft stehen umfassende Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu. Demnach sind Sie zur sofortigen Beseitigung der Veröffentlichungen verpflichtet. Allein die Beseitigung ist jedoch nicht ausreichend.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft geben wir Ihnen Gelegenheit, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsverstöße zu entfernen und eine geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis Freitag, den 24.02.2023, 18 Uhr MEZ.
Aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes haben unsere Mandanten zudem einen Anspruch auf Erstattung der durch unsere Tätigkeit entstandenen Kosten gemäß nachstehender Aufstellung: Vergütungsberechnung Gegenstandswert:
150.000,00 €“
Hinweis: Dieser Abmahnung vorausgegangen war eine E-Mail von Arno Lampmann vom 13.02.23 in der ich gefragt wurde, ob ich mich dazu entschließen könnte, den streitgegenständlichen Beitrag und „ähnliche Berichterstattung“ zu löschen und in der Zukunft zu unterlassen. Dann würden seine Mandanten es einfach darauf beruhen lassen.
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Das Antwortschreiben von Markus Miller auf die Abmahnung: 79/23 - XX ua ./. Miller ua durch Arno Lampmann
Nach Rücksprache mit meinen versierten Medienrechtsanwälten habe ich Arno Lampmann die nachfolgende Stellungnahme übermittelt:
Sehr geehrter Herr RA Lampmann,
mit meiner nachfolgenden Stellungnahme gehe ich fristgerecht auf die Ausführungen Ihrer Abmahnung 79/23 - XX ua ./. Miller ua vom 22.02.2023 ein. Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass mich Ihre Abmahnung verwundert. Sie hatten mir am 13.02.2023 eine E-Mail gesandt, in der Sie mir folgenden, wesentlichen Passus mitgeteilt hatten, ich zitiere Sie selbst in Ihrem eigenen Originalwortlaut:
„Bevor wir die unserer Mandantschaft zustehenden Ansprüche im Detail prüfen und rechtliche Schritte und damit Aufwand und Kosten verursachen, fragen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft an, ob Sie sich dazu entschließen könnten, diese und ähnliche Berichterstattung zu löschen und in Zukunft zu unterlassen. Unsere Mandantschaft würde dann von rechtlichen Schritten diesbezüglich absehen und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Wir haben uns für eine entsprechende Mitteilung und die Löschung der Veröffentlichungen (die sich wahrscheinlich nicht auf Twitter und Instagram beschränken) Dienstag, den 14.2.2023, 18 Uhr notiert.
Mit freundlichen Grüßen Arno Lampmann“
Ich hatte Ihnen daraufhin am gleichen Tag, dem 13.02.2023 zurückgeschrieben, dass man mit mir immer reden kann, wenn das auf konstruktive und kommunikative Art und Weise erfolgt. Das bedeutet, dass ich sehr wohl bereit war bzw. bin, auf Ihren Vorschlag einzugehen. Der Passus „ähnliche Berichterstattung“ ist allerdings derart weitreichend mit Bezug auf die zukünftige Einschränkung meiner Meinungsfreiheit und vor allem - als investigativer Fachjournalist – auf meine Pressefreiheit, so dass ich selbstverständlich wissen muss, in wessen Auftrag Sie mich eigentlich anschreiben. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts in späterer Folge dieses Schreibens weiterführende Details.
Deswegen habe ich Sie in meiner E-Mail-Antwort vom 13.02.23 darum gebeten, mit Bezug auf Ihre gesetzte Frist vom 14.02.23 - 18:00 Uhr, dass Sie mir die an Sie erteilten Vollmachten Ihrer Mandantschaft zunächst einmal zukommen lassen, damit ich überhaupt eine rationale Basis für meine Entscheidungsfindung zur Hand habe. Dieser Bitte sind Sie leider nicht nachgekommen, sondern haben dann - ohne Not heraus und für mich überraschend – die betreffende Abmahnung am 22.02.23 an mich versandt.
Ich bin hingegen davon ausgegangen, dass wir uns in einem konstruktiven und mediativen Austausch befinden und Sie sich die betreffenden Vollmachten bei Ihren unterschiedlichen Mandanten aus Dubai besorgen. Deswegen ist Ihre Abmahnung, in der Sie mir wiederum die entsprechenden Vollmachten nicht übermitteln, für mich nicht nachvollziehbar. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass ich für einen konstruktiven Austausch offen war und bin, nichts anderes habe ich Ihnen gegenüber klar kommuniziert.
Allerdings bewerte ich es als mein Recht zu wissen, wer gegen mich vorgeht. Ebenso in diesem Kontext die Übermittlung der entsprechenden Vollmachten. Somit ist meine Antwort an Ihr „Angebot“ vom 13.02.23 weiterhin, dass wir gerne auf diese Sachebene zurückkehren können. Das ist mir vor allem auch gegenüber dem Gericht für den Fall wichtig zu betonen, falls Sie jetzt eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragen. Dafür gibt es keine Notwendigkeit.
Sachverhaltsdarstellung
Da ich selbstverständlich Ihre verfahrenstechnische bzw. prozessuale Vorgehensweise jetzt nicht einschätzen kann, nachfolgend meine Sachverhaltsdarstellung in der streitgegenständlichen Sache, um einer einstweiligen Verfügung vorzubeugen:
Mein Name ist Markus Miller, ich bin ein investigativer deutscher Wirtschaftsjournalist und als Fachjournalist langjähriges Mitglied im Deutschen Fachjournalistenverband DFJV mit der Akkreditierungsnummer 914289. Wie Sie wissen haben Sie mir in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl an Abmahnungen zukommen lassen und Gerichtsverfahren gegen mich geführt. Dabei haben Sie eine regelrechte Serie von Bauchlandungen hingelegt, Pyrrhussiege in Form von einstweiligen Verfügungen wurden durch die unterschiedlichsten LG und OLGs in späterer Folge aufgehoben.
Fehlender Unternehmenspersönlichkeitsschutz bei Gesellschaften aus Drittstaaten!
Im Jahr 2018 hatten Sie schon einmal versucht für zwei Ihrer Mandanten aus Dubai und aus Honkong gegen mich vorzugehen, hier hat der Richter des LG Stuttgart im Wesentlichen darauf verwiesen, dass meine Berichte substanziell waren und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Ihrer Mandanten aus Dubai und Hongkong nicht zur Anwendung kommt. Anschließend haben Sie Ihre beiden Klagen gegen mich, bzw. meinen Verlag für den ich schreibe notgedrungen zurückzogen.
Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Begründung folgenden wichtigen Sachverhalt vorgebracht, der auch jetzt wieder schlagend wird, da all Ihre Mandanten juristische Personen aus Drittstaaten außerhalb der Jurisdiktion der Europäischen Union (EU) sind und sich deswegen NICHT auf ein etwaiges Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können. Ich erlaube mir nachfolgend die entsprechende Passage vorzubringen:
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„Die Antragstellerin kann sich als ausländische juristische Person schon nicht auf ein etwaiges Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Dieses stellt nämlich eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar und gewährleistet i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG den sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vergl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, IZR 217/15). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte allerdings grundsätzlich nur für inländische juristische Personen. Darüber hinaus können ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten Grundrechtsträger sein (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011, 1 BvR 1916/19). Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten wie die Antragstellerin können hingegen nicht Grundrechtsträger sein und sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen.“ |
Unser letzter große Konflikt betraf die dubiose Unternehmensgruppe „EXW Wallet“, ebenfalls ein Geflecht unterschiedlichster Firmen mit Sitz außerhalb der EU. Hier sind Sie krachend gescheitert, zahlreiche Aufsichtsbehörden warnen und die Strafverfolgungsbehörden ermitteln in den unterschiedlichsten Ländern. Mit B. H. wurde einer Ihrer Mandanten im Oktober 2022 in Österreich verhaftet und sitzt weiterhin in Untersuchungshaft. Damit sich das Gericht - bei Interesse - auch davon ein Bild machen kann, nachfolgend ein Beitrag meinerseits zu diesem Vorgang:
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EXW-Wallet: Erste Verhaftung in Österreich!
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https://youtu.be/nAn-iXKp2bU?si=P6O2lF-gky4EDdO8
Jetzt werden Sie wiederum tätig für eine angebliche „Unternehmensgruppe“ die seit Jahren auffällig ist. In der Presse, bei betroffenen Anlegern und seitens der Behörden. Deswegen ist mein streitgegenständlicher Post in diesem Gesamtkontext zu bewerten und keine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Es besteht ein öffentliches Interesse und ich persönlich habe ein berechtigtes Interesse aufgrund der zahlreichen Angriffe und Diffamierungen seitens des Vertriebssystems „XX“ gegen mich als Fachjournalisten. Ich betone dabei auch, dass ich mich in keinem meiner Berichte/Postings identifizierend auf Personen beziehe, noch auf Unternehmen, mit Ausnahme meines Beitrages vom 18.07.22:
Dieser Beitrag ist auf Google auf der ersten Seite präsent und seit Monaten werde ich aufgefordert diesen Beitrag zu entfernen. Auch dieser Beitrag ist jedoch rechtlich ganz offensichtlich nicht zu beanstanden und Ihr eigentliches Interesse scheint mir jetzt zu sein, mit Ihrer Formulierung „ähnliche Berichterstattung“ doch noch zu erreichen, diesen Beitrag aus dem Netz zu bekommen.
Interessant ist, dass die Unternehmensdaten im Impressum der Firmenseiten von "XY" häufiger wechseln, als manche natürliche Personen ihre Unterhosen. Derzeit beruft sich ein Unternehmen aus Dubai darauf, für die Inhalte der Webseiten von "XY" verantwortlich zu sein. Dieses Unternehmen taucht nicht einmal in Ihrer Mandantenliste auf. Dabei handelt es sich um XY Ltd. aus Dubai. Hier wurde ich zuletzt am 12.01.23 aufgefordert, meine obige Warnung vor dem Krypto-MLM-System "XY" komplett zu löschen:
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„Dear Concerned, This email is in regards to an article recently published on your website which serves as a defamatory product towards our organization. We kindly urge you to amend/remove the said article with immediate effect before we initiate legal proceedings. The information provided in the article is false and stands against the mission/vision of our company. Should you have any queries please feel free to reach out to us. Article "XY" Looking forward for your immediate action. Regards, M. F.“ |

Glaubhaftmachung
Ihre Ausführungen, dass gegen Ihre Mandantschaft kein Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren läuft, ist grundlegend richtig. Das behaupte ich auch überhaupt nicht! Als Fachanwalt wissen Sie doch, dass Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren immer gegen Personen laufen und nicht gegen Unternehmen. Deswegen schreibe ich stets „XY“ bzw. „MLM-System“. Dass es sich bei "XY" um ein MLM-System handelt, steht auch außer Frage. Damit Sie sich einmal mit den Grundlagen befassen können, die Ihnen offensichtlich gar nicht bekannt sind, finden Sie in der Anlage 3 eine Präsentation des MLM-Systems von "XY" in deutscher Sprache.
Diese Präsentation dürfte kein Anwalt geprüft haben, auf vertriebliche Zulässigkeit der Produkte bzw. zulassungspflichtigen Krypto- und Finanzdienstleistungen! Ich spreche und schreibe immer von der „Causa XY“. Genauso bezeichnet die Staatsanwaltschaft in Graz das Verfahren. Staatsanwalt Dr. Christian Kroschl von der Staatsanwaltschaft Graz hat uns Medienvertreten in diesem Zusammenhang schriftlich bestätigt, dass in der Causa „XY“ ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz anhängig ist.
Ich bin mir sehr wohl bewusst, wie Sie Herr Lampmann berechtigterweise anführen, dass bei einer eingehenden Strafanzeige und einem damit verbundenen Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind. Dem komme ich sehr wohl nach, auf Basis meiner journalistischen Sorgfaltspflichtbestimmungen. Darüber hinaus möchte ich betonen, dass ich hier keine Strafanzeigen gegen "XY" erstattet habe, das Verfahren wurde nicht von mir "ausgelöst".
Mein Hauptargument für eine Information der Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ist, dass weiterhin täglich in den Sozialen Medien und durch Webinare neue Vertriebspartner für das System "XY" akquiriert werden durch teilweise hanebüchene Aussagen und Versprechungen. Deswegen besteht nach meiner Rechtsauffassung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu wissen, dass – neben der seit Jahren bestehenden Warnung der Finanzmarktaufsicht in Dubai und zahlreichen Kundenbeschwerden im Internet - bereits ein Ermittlungsverfahren in dieser Causa geführt wird.
Das ist eine objektive Tatsache und eine wichtige Information für interessierte Investoren und Vermittler, die sie in ihrer selbstbestimmte Entscheidungsfindung einfließen lassen müssen. Finanzberater sind beispielsweise dazu angehalten, ihre potenziellen Kunden über derartige Vorgänge aktiv zu informieren. Die Warnung der Finanzmarktaufsicht Dubai belegt darüber hinaus, dass Vermittler "XY" wie ein Finanzprodukt bewerben und vertreiben, so dass hier die Anwendung derartiger Parameter gerechtfertigt ist.
Einen sehr guten Eindruck der geschädigten Anleger bietet beispielsweise die Bewertungsplattform Trustpilot, obwohl hier „Bewertungsmanagement“ betrieben wird:
Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Postings nach meiner Einschätzung in ihrer Aussagekraft und Wirkung bei weitem nicht so weitreichend als "Bericht", wie mein bereits angeführter BLOG vom 18.07.22. Ebenso möchte ich betonen, dass mein Twitter- und Instagramm-Profil Personenprofile von mir sind, keine Unternehmensprofile. Die Abmahnung erfolgt hingegen an die GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U.
Ebenso dürfte die Zuständigkeit eines Gerichtes als komplex zu bewerten sein: U.a. Ermittlungsverfahren in Österreich, Antragsteller in Dubai, Antragsgegner in Spanien, fragwürdige Aktivlegitimation der Antragsteller, fehlende Berufung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, fehlende Vollmachten usw., aber das kann ich als Fachjournalist und „Hobbyjurist“ selbstverständlich nicht beurteilen und vertraue hier wie immer als Vertreter der Freien Presse dem Rechtsstaat und den Gerichten.
Als weiteren Beleg der Erfüllung meiner journalistischen Sorgfaltspflichtbestimmungen ist es darüber hinaus Fakt, dass im Vorfeld durch Herrn X.X., Redakteur bei der „XY Zeitung“ eine Anfrage in dieser Kausa "Ermittlungsverfahren gegen XY" an das Unternehmen bzw. verantwortliche Personen gestellt wurde. Bei meinen Recherchen arbeite ich seit vielen Jahren auch mit Journalisten aus der Schweiz und Österreich zusammen und wir recherchieren und berichten in zahlreichen Fällen, wie auch bei „XY“ länderübergreifend. Die Anfrage ging an Mag. E. D., der in der Öffentlichkeit und in zahlreichen Vertriebsveranstaltungen als „Gesicht“ und „Kopf“ von "XY" auftritt. Dies wird ebenfalls deutlich durch die Anlage 3.
Die im Vorfeld gestellten Fragen zur Causa „Ermittlungsverfahren XY“ wurden seitens Mag. E. D. nicht beantwortet. Somit möchte ich darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorfeld - entgegen Ihrer Mutmaßungen - sehr wohl erfolgt ist und auch in diesem Zusammenhang die presserechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung erfüllt sind.
Hinweis an das Gericht:
Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2708/19 mit Beschluss vom 01.12.2021 erhalte ich seitens mancher Landgerichte bzw. Richter immer noch keine Information, bei Zurückweisungen von gegen mich gestellten Anträgen auf eine einstweilige Verfügung. Vermutlich, weil ich meinen Wohn- und Geschäftssitz in Spanien habe, und/oder bei der ersten Abwehr von Abmahnungen in aller Regel ohne meine Rechtsanwälte als „Hobbyjurist“ aktiv werde. Vergleichbar mit Herrn RA Arno Lampmann, der versucht im Blog auf seiner Website LHR-LAW als „Hobbyjournalist“ zu glänzen.
Ich bitte daher das zuständige Gericht, im Falle der Zurückweisung eines Antrags auf eine einstweilige Verfügung, mir auch einen derartigen Schritt schriftlich an meine obige Anschrift zukommen zu lassen, damit ich informiert bin und prozessuale Waffengleichheit herrscht!
Mit den besten Grüßen
Markus Miller
Mein Fazit: Wenn bellende Rechtsanwälte nicht beißen!
Die Abmahnung von Rechtsanwalt Arno Lampmann endet mit seinem gewohnten Standard-Satzbaustein, mit dem ich mir mittlerweile mein halbes Büro tapezieren könnte:
„Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir unserer Mandantschaft nach fruchtlosem Fristablauf raten werden, alle Ansprüche umgehend gerichtlich durchzusetzen. Auf die entsprechenden Mehrkosten weisen wir rein vorsorglich hin“
Arno Lampmann: Der "Held der Satzbausteine"?
Vielen Dank an dieser Stelle für den inflationären Satzbaustein-Hinweis an „Fachanwalt“ Arno Lampmann, darauf wäre ich jetzt nicht gekommen. Allerdings, wie war das mit den bellenden Hunden, die nicht beißen? Ich habe bislang weder eine Antwort von RA Arno Lampmann erhalten noch ein Schreiben eines Gerichtes im Hinblick auf eine mögliche mündliche Anhörung, oder gar den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gegen mich.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt in aller Regel eine Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme eines streitbaren Vorgangs. Das beschreibt dann das Wort „umgehend“ auch sehr gut, weil eine Dringlichkeit gegeben sein muss.
Die Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Sachverhaltes seitens des Rechtsanwalts Arno Lampmann war – auf Basis seiner belegbaren ersten Mail an mich – der 13.02.23. Heute haben wir den 26.04.2023. Unter der Androhung „umgehender gerichtlicher Schritte“ verstehe ich etwas anderes. Eine Information im Hinblick auf die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung ist bei mir auch nicht eingegangen, so dass ich davon ausgehe, dass Rechtsanwalt Arno Lampmann - trotz Abmahnung und Androhung von „umgehenden gerichtlichen Schritten“ über seinen inflationären Standard-Satzbaustein - überhaupt keine einstweilige Verfügung beantragt hat.
Die grundlegende Frage ist:
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| Warum? |
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Ergänzung / Update vom 29.06.23 - Einstweilige Verfügung!
Das "Warum?" ist mir jetzt klar: Mein obiges Fazit auf Basis meines damaligen Kenntnisstandes vom 26.04.23 "Wenn bellende Rechtsanwälte nicht beißen!" ist nicht (mehr) zutreffend, weil RA Arno Lampmann - wie ich es eigentlich von ihm erwartet habe und in der Vergangenheit meist gewöhnt war, aufgrund meiner umfassenden Erfahrungen - sehr wohl gebissen hat, bzw. zumindest den Versuch unternommen hat. RA Lampmann ist also sehr wohl ein Anwalt der bellt und beißt. Das heißt in obiger Causa wurde beim Landgericht Frankfurt ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen mich gestellt. Dieser Antrag wurde jedoch zunächst vom LG Frankfurt abgewiesen, OHNE dass ich darüber informiert und somit in Kenntnis gesetzt wurde! Hier verweise ich auf meine obigen Ausführungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2708/19. Wäre ich ordnungsgemäß informiert worden, wie das rechtlich vorgeschrieben ist, hätte ich selbstverständlich umgehend darüber berichtet.
Gegen diesen Beschluss des LG Frankfurt hat Rechtsanwalt Arno Lampmann anschließend Rechtsmittel in Form einer Beschwerde eingelegt und dieser Beschwerde wurde Anfang Juni seitens des OLG Frankfurt durch eine Abänderung des Beschlusses stattgegeben, OHNE dass ich im Beschwerdeverfahren angehört wurde. Interessanterweise steht im Beschluss, dass ich mich im Zuge des Beschwerdeverfahrens NICHT geäußert hätte. Das ist eine falsche Tatsache! Selbstverständlich wäre ich einer Anhörung nachgekommen, wenn ich die Gelegenheit und Information dazu überhaupt bekommen hätte, weil das ja in meinem Interesse ist! Auch diese Informationen habe ich nur mittelbar erhalten und zwar seitens Twitter! Auch dieser Vorgang ist somit rechtlich angreifbar, weil eine prozessuale Waffengleichheit schlicht nicht gegeben war!
Mein Fazit: Abänderung des Blogs in Bezug auf identifizierende Inhalte - Einlegen von Rechtsmitteln!
Aufgrund der einstweiligen Verfügung habe ich obigen Beitrag - wie eingangs bereits erwähnt - anonymisiert in Bezug auf die Identifizierungsmöglichkeit meiner Antrags- bzw. Prozessgegner und der Aussagen die mir durch die einstweilige Verfügung - einstweilig - verboten wurden. Ich gehe nun mit meinen Medienrechtsanwälten selbstverständlich dagegen vor, lege entsprechende Rechtsmittel ein und dann schauen wir einmal, wie sich dieser Rechtsstreit entwickelt und welche Halbwertszeit diese einstweilige Verfügung hat.
Ergänzung / Update vom 22.09.23: Staatsanwaltschaft Köln - Einstellung Ermittlungsverfahren gegen Markus Miller
Die Irrfahrten und Bauchlandungen des Arno Lampmann gehen weiter! In obiger Causa hat der zwielichtige Rechtsanwalt Arno Lampmann auch noch eine Strafanzeige wegen angeblicher "Verleumdung" bzw. "Übler Nachrede" gegen mich eingebracht, bei der Staatsanwaltschaft Köln. Vergleichbares hat er auch schon in der Causa "EXW Wallet" erfolglos versucht.
EXW Wallet – Der Faktencheck zum Untergang!
Auch diesmal hat Arno Lampmann mit seiner fruchtlosen Strafanzeige wieder einmal eine juristische Bauchlandung hingelegt und die Staatsanwaltschaft Köln hat das Ermittlungsverfahren gegen mich am 19.09.23 eingestellt (Bild).

Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Achtung Pharming!
(04.08.22) Bei Pharming geht es nicht um Medizin oder Medikamente, sondern um eine noch relativ junge, aber immer bedrohlicher werdende Art des Internetbetruges, die dem Phishing, also dem „abfischen“ bzw. abfangen von sensiblen Daten dient. Beim Pharming führt eine schadhafte Internetadresse den ahnungslosen Nutzer auf eine manipulierte Webseite.
Anschließend werden hier seine Benutzerdaten abgegriffen. IT-Experten und Verbraucherschützer gehen davon aus, dass sich Pharming sogar zu einer noch größeren Bedrohung für die Sicherheit im Internet entwickeln könnte als das Phishing.

Das Ausspähen von Daten steigt rapide an
Der Begriff Pharming ist ein Kofferwort, das sich aus den Begriffen „Phishing“ und „Farming“ zusammensetzt. Das Wort Pharming wird deswegen verwendet, da die Betrüger eigene große Server-Farmen mit statischen IP-Adressen unterhalten, auf denen die gefälschten Webseiten abgelegt sind. Sowohl beim Phishing als auch beim Pharming versuchen Betrüger, Passwörter und Geheimnummern von Internetnutzern abzugreifen. Beim Phishing geschieht das in der Regel über gefälschte E-Mails, die angeblich von Banken oder Firmen stammen.
Diese fordern Nutzer dazu auf, über schadhafte Links Webseiten zu öffnen und dort ihre Benutzerdaten einzugeben. Beim Pharming ist das Besondere, dass man nicht per E-Mail angeschrieben wird. Stattdessen gelangt man über die eigenständige Eingabe einer Webseitenadresse (URL), etwa die der Hausbank, einer Kryptobörse oder eines Onlineshops, auf eine nachgebaute Betrugsseite. Diese Art des Cyberbetrugs nimmt weiter zu.
Die Anzahl der Straftaten im Bereich Cybercrime ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich angestiegen. Insgesamt hat das Bundeskriminalamt für 2021 rund 146.363 Delikte registriert – ein Anstieg von etwa 12,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Wie die obige Grafik von Statista zeigt, erfahren vor allem die Tatbestände Ausspähen und Abfangen von Daten sowie Computersabotage ein deutliches Wachstum von mehr als 30 Prozent. Rund 7,6 Prozent mehr Delikte, in denen sich durch Manipulation von Computersystemen ein rechtswidriger Vermögensvorteil verschafft wurde, haben sich 2021 ereignet.
Ihr Rechtsschutz: Online-Banking-Betrug - so erhalten Sie Ihr Geld zurück!

Regelmäßig fallen Online-Banking Kunden mittlerweile auf Pharming-Betrugsmaschen herein. Dabei werden teilweise neue Technologien verwendet, die man nur schwer erkennen kann. Was Sie tun können, wenn Sie Opfer eines Betruges wurden und wie Sie Ihr Geld zurückerhalten können, erfahren Sie im nachfolgenden Gastbeitrag der Rechtsanwälte Laura Novakovski, André Schenk und Finn Niklas Nitz von der Kanzlei SBS LEGAL aus Hamburg, die zu einer der wichtigsten Säulen meines Experten-Netzwerkes in den Bereichen Wirtschafts-, Rechts- und Steuerberatung zählt.
Ich persönlich werde von SBS LEGAL als meine Prozessbevollmächtigten regelmäßig gerichtlich wie außergerichtlich vertreten, allen voran in den Bereichen Presse- und Medienrecht. Aufgrund zahlreicher Erfolge sind die Rechtsexperten von SBS Legal mittlerweile die Anwälte meines Vertrauens und somit quasi meine "Hauskanzlei" für rechtliche Verteidigungen die ich benötige, aber auch für juristische Angriffe, die ich selbst aktiv einleite. Von der Abmahnung über negative Feststellungsklagen bis hin zu Anträgen auf einstweilige Verfügungen und Klagen in Hauptsacheverfahren. Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte in Deutschland habe ich dadurch mittlerweile in meiner Prozess-Sammlung. Jetzt zum Gast- bzw. Fachbeitrag von SBS-LEGAL:
Was ist Pharming?
Pharming ist eine Form des Internetbetruges, bei der von Hackern Domain-Spoofing-Techniken genutzt werden. Dabei wird der Ruf beim Aufrufen der Seite unbemerkt auf den Computer der Hacker umgeleitet, wodurch diese Pin und Tan des Kontos herausbekommen und daher Zugriff auf das Konto erhalten. Um dies zu verhindern, verwenden Banken das sogenannten TAN-Verfahren, bei dem der Kunde vor der Transaktion eine Sicherheitsnummer eingeben muss. Empfohlen wird daher eine „Anti-Spy-Software“, welche den Zugriff verhindern soll.
Anspruch gegen die Bank
Grundsätzlich hat man, wenn eine nicht-autorisierte Zahlung vom Konto abgeht, einen Ersatzanspruch gegen die Bank aus §675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach muss der Zahlungsdienstleister den abgebuchten Betrag unverzüglich auf das Konto zurückerstatten. Problematisch ist dabei, wann eine Zahlung als unautorisiert gilt. Gemäß §675v Absatz 3 BGB kann der Anspruch nämlich ausgeschlossen sein, wenn der Bankkunde grob fahrlässig handelte.
Achtung: Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit
Das LG Koblenz entschied, dass eine Online-Banking Kundin, die grob fahrlässig handelte, keinen Anspruch auf Ersatz aus §675u BGB hat. Denn dieser ist gemäß §675v Absatz 3 BGB ausgeschlossen und die Bank hat ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kunden, wenn der Kunde durch grob fahrlässige Verletzung der vereinbarten Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments den Schaden herbeigeführt hat.
Im vorliegenden Fall öffnete sich bei der Kundin, als diese ihr Online-Konto nutzen wollte, ein Schadprogramm, welches sie aufforderte, eine „Demo-Überweisung“ in Höhe von 10.000€ zu tätigen. Sie hatte wohl ein „komisches Gefühl“ dabei und meldete sich erst wieder ab und dann erneut an, wobei das Schadprogramm sich direkt wieder öffnete. Jedoch kam die Klägerin diesmal direkt der Aufforderung nach und gab die durch den TAN-Moderator generierte Sicherheitsnummer ein. Daraufhin wurden 9.847,78€ von ihrem Konto abgebucht.
Dabei war die Kundin der Meinung, sie hätte das Schadprogramm nicht als solches erkennen können, weil sie auch ein Anti-Virus-Programm installiert hatte, und war somit der Ansicht, sie hätte ihre Sorgfaltspflichten gegenüber der Bank erfüllt. Sie forderte daher die Bank auf, den abgebuchten Betrag zu erstatten.
LG Koblenz, Urteil v. 1.6.2022, 3 O 378/21
Das Landgericht Koblenz entschied jedoch, dass die Klägerin hätte erkennen können, dass etwas mit der Aufforderung nicht stimmte. Sie habe mit der Eingabe der Sicherheitsnummer etwas nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Online-Banking-User sei zu erwarten, dass Transaktionen eingestellt werden, wenn merkwürdige und zweifelhafte Aufforderungen erscheinen, die ungewöhnlich sind. Die Klägerin hätte also misstrauisch werden müssen und verstieß daher grob gegen die Sorgfaltspflichten der Bank.
SBS LEGAL wird tätig bei allen Fällen von Online-Banking Betrug
Sind Sie oder Familienangehörige von „Pharming“ betroffen, ist stets einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Anspruch gegen die Bank besteht. Grundsätzlich gehen die Banken im Betrugsfall davon aus, dass der Kunde den Schaden durch Eigenverschulden verursacht hat. Das müssen Sie so allerdings nicht hinnehmen. Die hochspezialisierten Rechtsanwälte von SBS LEGAL helfen Ihnen wirkungsvoll dabei, Ihre Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich durchzusetzen. Dabei wird Ihr Fall kompetent geprüft und Ihre Rechte gegenüber der Bank durchgesetzt, sodass Sie Ihr Geld wieder zurückbekommen!
Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer kostenlos!
SBS LEGAL ist eine hochspezialisierte Kanzlei für IT-Recht aus Hamburg. Die erfahrenen Rechtsanwälte beraten Sie fachbasiert und zielorientiert in allen Belangen des IT-Rechts. Als Kanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht und Kryptorecht werden die Rechtsexperten von erfolgreichen Unternehmen der IT, E-Commerce, Software und FinTech-Branche beauftragt. Aber auch Einzelunternehmer und Verbraucher, die mit dem IT-Recht in Berührung kommen, zählen zu den Mandanten. Der Erstkontakt zu den Rechtsanwälten von SBS LEGAL ist immer kostenlos!
Kontaktdaten: SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Partner
Verstärken Sie jetzt den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre!
Aufgrund der weiter stark zunehmenden Digitalisierung explodiert parallel zum weltweit steigenden Datenverkehr die Online-Kriminalität. Die sogenannte Cybercrime ist dabei ein weltweites Phänomen, das – wie ein biologischer Virus – weder an Landesgrenzen noch vor verschlossenen Türen Halt macht. Im Gegensatz zum Coronavirus werden uns Computerviren in der Zukunft dauerhaft bedrohen. Der Online-Sicherheit (Cybersecurity) kommt eine immer größere Bedeutung zu.
Deswegen gilt grundlegend: Schützen Sie Ihre Systeme durch den Einsatz von Anti-Viren-Software und bleiben Sie bei all Ihren Online-Aktivitäten stets wachsam. Achten Sie darauf, welche E-Mails Sie öffnen, welche Links Sie anklicken und prüfen Sie die Authentizität von Anhängen und Dateien bevor Sie diese herunterladen. Ebenso die Echtheit von Absendern und Internetseiten!
Für mein Wirtschaftsmagazin "Kapitalschutz vertraulich" habe ich unlängst eine Sonderausgabe "Digitale Selbstverteidigung" erstellt. Hier erhalten Sie eine praxisnahe Gebrauchsanleitung für den Schutz Ihrer Daten und Privatsphäre mittels wichtiger Strategien der „Digitalen Selbstverteidigung“, die sich bewährt haben. Parallel dazu ist es ebenso intelligent, in die Cybersecurity-Märkte zu investieren, auch das ist ein Themenbereich dieser Sonderausgabe. Weiterführende Informationen: Kapitalschutz vertraulich!
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SBS Legal: EXW Global AG verliert gegen Markus Miller - Landgericht Frankfurt
(22.09.20) Die Rechtsanwaltskanzlei SBS LEGAL – u.a. hochspezialisiert auf Vertriebsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht und Kryptorecht – aus Hamburg informiert in ihrem aktuellen BLOG über die aktuellen Entwicklungen mit Bezug auf die Klage (Az.: 3-10 O 14/20) der EXW GLOBAL AG aus dem Fürstentum Liechtenstein gegen Markus Miller vor dem Landgericht in Frankurt am Main. In diesem Kontext mein ganz großes Lob, für die großartigen Leistungen, die hohe juristische Expertise und die Vertretung meiner Interessen an meine beiden Top-Anwälte Stephan R. Schulenberg (Bild links) und Tae Joung Kim (Bild rechts) von SBS LEGAL.
LG Frankfurt am Main folgt in seiner Rechtsauffassung der Argumentation von SBS Legal
Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-10 O 14/20) hat sich im Termin vom 11. September 2020 der Argumentation von SBS Legal Rechtsanwälte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Tae Joung Kim, komplett angeschlossen und daraufhin angekündigt, die Klage der EXW Global AG vollumfänglich abzuweisen. Der Vertreter der Klägerin nahm sodann nach telefonischer Rücksprache die gesamte Klage zurück.
Unser Mandant, der Beklagte Herr Markus Miller, Krypto-Experte und Fachjournalist, wurde von der Klägerin, der EXW Global AG aus Liechtenstein, verklagt, welche sich nach eigener Darstellung auf den Betrieb und das Angebot von Krypto-Dienstleistungen und Krypto–Produkten spezialisiert habe.
https://youtu.be/nAn-iXKp2bU?si=P6O2lF-gky4EDdO8
Ein Interview mit Folgen?
Im Rahmen eines veröffentlichten Interviews für die Börse Stuttgart im vergangenen Jahr hatte sich unser Mandant auf Anfrage über das Geschäftsmodell der EXW-Wallet u. a. dahingehend geäußert, dass bzgl. des damals auf der Homepage und im Impressum genannten EXW-Trading-Partners am 04.10.2019 eine Investorenwarnung durch die Österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) ausgesprochen wurde (mit Bescheid vom 25.05.2020 hat die FMA mittlerweile die Rechtmäßigkeit ihrer Veröffentlichung festgestellt, welcher auch rechtskräftig ist).
Aus diesem Grund warnte unser Mandant vor diesem Angebot und empfahl von Investitionen abzusehen.
Zum BLOG von SBS LEGAL: Krypto-Recht: „Plötzlich war sie weg!“ – Klagerücknahme durch EXW Global AG
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
OneCoin: Ein Schneeball ist geschmolzen!
(12.06.20) Im Mai des Jahres 2016 habe ich erstmals einen Beitrag veröffentlicht zu einer digitalen Währung namens OneCoin. Damals - wie auch in späterer Folge - stand für mich nach meinen umfassenden Recherchen fest, dass OneCoin ein Betrugssystem sein muss. Wörtlich schrieb ich in meinem ersten Bericht als Fazit, ich zitiere mich einmal selbst:
„Für mich ist OneCoin ein immer größer werdendes Betrugssystem. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis dieses Schneeballsystem zusammenbricht. Für Sie gilt: Finger weg!“
OneCoin: Vom Bitcoin-Killer zum internationalen Thriller!

Seither ist sehr viel passiert. Ich wurde wegen meiner Berichte, bzw. der darin getroffenen Aussagen von Betrug und Schneeballsystem, juristisch belangt. Meine damaligen Recherchen habe ich anschließend den Aufsichtsbehörden wie der FMA Finanzmarktaufsicht Österreich und der BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übergeben. Im April 2017 hat die BaFin ein OneCoin-Verbot ausgesprochen, im Juli 2017 die FMA Österreich eine Investorenwarnung. Zahlreiche Behörden weltweit haben ebenso vor OneCoin (Bild: OncCoin-Logo) gewarnt.
Die dubiose Initiatorin von OneCoin, Dr. Ruja Ignatova - die sogenannte Kryptoqueen - ist 2017 untergetaucht und seither „verschollen“. Auf Veranstaltungen sprach Sie einst vom Bitcoin-Killer OneCoin. Ihr Bruder Konstantin Ignatov hat anschließend die operativen Geschäfte übernommen, er wurde im März 2019 in Los Angeles verhaftet und angeklagt. Der gebürtige Bulgare hat mittlerweile den Betrug gestanden und kooperiert mit den US-Behörden. Er sagte beispielsweise aus, dass es nie eine Blockchain gab. Eine weitere Interpretation seiner Aussage kann allerdings auch so gewertet werden, dass er schlicht nur ausgesagt hat, dass er keine Ahnung hätte, ob es überhaupt jemals eine Blockchain gab. Weil er sich mit diesen Themenbereichen nicht befasst hat. Ein in den USA Mitangeklagter ist der ehemalige OneCoin-Anwalt Mark Scott. Dieser wurde bereits wegen Geldwäsche über Scheinfirmen und Offshore-Konten von einer US-Jury verurteilt. Mit Sebastian Greenwood sitzt ein weiterer Mitgründer bzw. Mitinitiator des mutmaßlichen OneCoin-Betrugssystems in Haft.
In Deutschland laufen mehrere OneCoin-Prozesse
Auch in Deutschland laufen mittlerweile mehrere Prozesse im Zusammenhang mit OneCoin. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt beispielsweise gegen mehrere Personen eines Unternehmens, dass monatelang Zahlungen von OneCoin-Anlegern entgegennahm und weitergeleitet hat. Dabei handelt es sich nach Aussagen von Gerald Rübsam, dem Sprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld um die International Marketing Services GmbH (IMS). Die Vorwürfe gegen neun Beteiligte Personen lauten: Betrug, Geldwäsche, progressive Kundenwerbung und illegale Erbringung von Finanz- und Zahlungsdienstleistungen.
Aus den Ermittlungsakten ist zu entnehmen, dass bereits im Dezember 2015 eine Sparkasse, bei der die IMS ein Konto führte, eine Anzeige wegen Geldwäscheverdachts erstattete. Auffällig war, dass in lediglich drei Tagen 705 Buchungen mit einem Gesamtvolumen von rund 2,5 Millionen Euro über das Konto gelaufen sind. Die IMS eröffnete anschließend immer neue Konten, um Gelder darüber laufen zu lassen. Diese Vorgehensweise kenne ich mittlerweile zu Genüge, von unseriösen Anbietern und Systemen in diesem Segment. Dazu in einiger Zeit mehr, heute bleibe ich bei OneCoin. Interessant ist, dass Staatsanwaltschaft Rübsam sagt, dass es schwierig ist OneCoin einen Betrug nachzuweisen, weil es wiederum schwierig wäre zu beweisen, dass OneCoin keine Blockchain unterhalten hat.
Eine der grundlegendsten Fragen: Gibt es eine OneCoin-Blockchain?
Meine Einschätzung: Vielleicht sollte die Staatsanwaltschaft Bielefeld einmal bei der US-Justizbehörde in New York die Aussagen von Konstantin Ignatov anfordern, in Bezug auf die Existenz bzw. Nicht-Existenz einer Blockchain. Konstantin Ignatov sagt mittlerweile gegen den OneCoin-Anwalt Mark Scott als Zeuge aus, er ist also ein Kronzeuge. Die Urteilsverkündung gegen Ignatov soll im Juli 2020 stattfinden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird es aufgrund der Faktenlage eine Verurteilung geben. Die Frage wird sein: Wie lange muss Konstantin Ignatov in Haft und wie stark wirkt sich seine Kooperation strafmildernd aus.
Ebenso gilt: Eine Blockchain verschwindet ja nicht einfach so. Eine Blockchain – speziell in der Größenordnung in der OneCoin aktiv war - hinterlässt wie eine biologische DNA-Spur Millionen an digitalen Spuren, die mit relativ einfachen forensischen Methoden nachweisbar wären, wenn es denn eine Blockchain geben würde bzw. gegeben hätte. Angeblich sollen zumindest Fragmente einer Blockchain gefunden worden sein, aber ob diese rein ein Testnet waren, oder wirklich auch OneCoin zuzurechnen sind, scheint derzeit nach wie vor fraglich. Dass die OneCoin-Transaktionen von Anlegern, die Geld auf OneCoin zuzurechnenden Konten überwiesen haben, auch über eine Blockchain gelaufen sind ist nach meiner Einschätzung hingegen relativ unwahrscheinlich.
Die Token von OneCoin waren digitale Wertgutscheine
Den Begriff Kryptowährung überhaupt für OneCoin zu verwenden ist ebenfalls nicht angebracht. Im Bereich der kryptographischen Währungen gibt es grundlegend zwei Bezeichnungen: Coins und Token. Ein Coin basiert auf seiner eigenen Blockchain. Ein Token nutzt hingegen eine fremde Blockchain. Häufig verbreitet sind hier die sogenannten ERC20-Token, die auf der Plattform von Ethereum basieren.
OneCoin hat zwar Token über den Verkauf von Schulungspakten vertrieben, das waren allerdings keine blockchainbasierten Token, sondern lediglich digitale Wertgutscheine, die anschließend in OneCoins umgewandelt werden konnten, über ein angebliches „Mining“. Dass es bei OneCoin einen kryptographischen Miningprozess gab - der über einen rein trivialen Umtausch hinausging - wage ich nach wie vor zu bezweifeln. Ich bin sehr gespannt auf die weiteren Entwicklungen zur Causa OneCoin aus Bielefeld und natürlich vor allem auch aus den USA.
Amtsgericht Augsburg: Hamburger Anwaltskanzlei SBS LEGAL erwirkt Freispruch für OneCoin-Vermittler

In Deutschland gibt es aktuell ein weiteres hochinteressantes Urteil - im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OneCoin - vom Amtsgericht Augsburg. Dieses sorgt bereits für zahlreiche Interpretationen und kontroverse Diskussionen in den Medien, in der Kryptobranche und im Bereich des Network Marketings. Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL mit Sitz in Hamburg sind im deutschsprachigen Raum eine der führenden Wirtschaftskanzleien für Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, MLM- und Krypto-Recht. Die beiden Anwälte Stephan R. Schulenberg und Moritz Braun (Bild oben) haben aktuell für ihre Mandanten - die OneCoin vertrieben haben - einen bemerkenswerten Erfolg errungen.
Der Hintergrund war, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die beiden OneCoin-Vertriebspartner einen Strafbefehl erlassen hatte. Den Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, dass sie durch den Vertrieb von OneCoin-Produkten den Tatbestand des §16 Abs. II UWG erfüllt haben, also ein illegales Schneeball-/ Pyramidensystems betrieben hätten. Derartige Systeme werden häufig auch als Ponzi-Systeme bezeichnet.
Dies ist immer dann der Fall, wenn statt dem Vertrieb eines Produktes, tatsächlich die Gewinnung neuer Vertriebspartner für das System im Vordergrund steht, es sich also ohne die Hinzugewinnung neuer Partner nicht selbst am Leben erhalten kann. Hiervon abzugrenzen sind zulässige MLM- bzw. Network-Marketingsysteme, bei denen zwar ebenfalls eine Vertriebsstruktur gegeben ist, es den Partnern jedoch im Gegensatz zu einem Pyramidensystem in erster Linie darum geht, Produkte an Kunden außerhalb des Systems zu verkaufen.
Wichtige Beurteilung: Investmentchancen oder Provisionseinnahmen?
Nachdem beide OneCoin-Vertriebspartner gegen die Strafbefehle Einspruch eingelegt hatten, wurde hierrüber in zwei Terminen vor dem Amtsgericht Augsburg (Strafabteilung) verhandelt. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen und prüfte insbesondere, ob die Kunden der Vertriebspartner tatsächlich an den angebotenen Schulungspaketen und Tokens interessiert waren, oder ihrerseits nur für das Anwerben weiterer Vertriebspartner geschult und hierzu aufgefordert wurden, um zusätzlich oder gar ausschließlich Provisionseinnahmen zu generieren.
Hierbei stellte sich heraus, dass sämtliche vernommenen Kunden der Vertriebspartner seinerzeit – und auch heute noch – ausschließlich an der Kryptowährung OneCoin als Investment interessiert waren bzw. sind. Die Möglichkeit der Provisionserzielung wurde von den Vertriebspartnern gegenüber ihren Kunden oftmals überhaupt nicht erwähnt. Die Kunden waren somit nicht am Vertrieb - und somit der Provisionsgenerierung - durch eine OneCoin-Vermittlung interessiert, sondern an einem Investment. Diesen wichtigen Aspekt konnten die Verteidiger, die Rechtsanwälte Schulenberg und Braun, dem Gericht im Zuge der Verhandlung belegen. Am Ende der Beweisaufnahme forderte die Staatsanwaltschaft für beide Vertriebspartner Haftstrafen von acht bzw. sechs Monaten. Die Anwälte der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte plädierten hingegen auf Freispruch.
Am 09. Juni hat das Amtsgericht Augsburg beide Angeklagte freigesprochen. In der Urteilsbegründung nahm der Richter zum Vertriebssystem von OneCoin allgemein Stellung und führte aus, dass dies seiner Ansicht nach kein System der so genannten progressiven Kundenwerbung, also ein verbotenes Schneeball-/ Pyramidensystem, darstellen würde. Grund hierfür sei vor allem, dass das Vergütungssystem insgesamt so ausgestaltet sei, dass die progressiven Elemente gegenüber denjenigen des Produktevertriebs klar zurücktreten würden.

Das Rechtsgutachten der Kanzlei SBS Legal schützt die Vermittler!
Das Gericht nahm zur Begründung ausdrücklich Bezug auf das durch die Kanzlei SBS Legal im Jahr 2016 erstellte Rechtsgutachten zum Onecoin-Vertrieb. Die beiden Angeklagten wären demnach auch für den Fall freigesprochen, dass die rechtliche Bewertung ergeben hätte, dass ein Schneeballsystem vorliegt. Weil beide OneCoin-Vermittler vor Beginn ihrer Tätigkeit für den OneCoin-Vertrieb das Gutachten von SBS LEGAL gelesen hatten, das federführend durch den Partner der Kanzlei SBS LEGAL - Stephan R. Schulenberg (Bild oben) erstellt wurde. Dadurch liegt ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor, der zur Straffreiheit führt.
Mein Fazit: Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem Betrieb und einem Vertrieb!
Ich habe bereits am Tag nach der Urteilsverkündung zahlreiche Zuschriften erhalten. Viele hatten den Tenor „Wie kann denn ein deutsches Gericht zu einem derartigen Urteil kommen?“. Aber auch von „OneCoin-Fans“, die es nach wie vor gibt, kamen bereits hämische Anmerkungen an mich: „Sehen Sie Herr Miller, OneCoin ist legal, was sagen Sie jetzt?“. Das Urteil aus Augsburg bewerte ich durchaus als richtungsweisend, allerdings muss es zwingend differenziert bewertet werden. Der Betrieb von OneCoin, der derzeit in den USA verhandelt wird ist ein mutmaßliches Betrugssystem, initiiert durch die angeklagten Personen.
Die Vermittlung, also der Vertrieb von OneCoin ist hingegen unter den beschriebenen Voraussetzungen als überwiegendes Produkt zur Kapitalanlage ohne eine reine bzw. primäre Provisionserzielungsabsicht kein Schneeballsystem. Im Network- bzw. Empfehlungs-Marketing gilt: Vertriebe haften für ihre Vertriebler! Das Hauptproblem bei OneCoin liegt somit nicht im Vertrieb des Produktes (Amtsgericht Augsburg), sondern in der Konzeption des Geschäftsmodells (Gericht in New York). Durch das Urteil aus Augsburg pauschal abzuleiten „OneCoin“ ist legal, ist daher nicht zutreffend.
Die beiden angeklagten OneCoin-Vermittler waren auch keineswegs skrupellose Betrüger, sondern tendenziell eher zu gutgläubig und naive „Berater“, die in guter Absicht und nach bestem Wissen und Gewissen eine Empfehlung für OneCoin abgegeben haben. Vor Gericht standen beide auch nicht, weil ein geschädigter Anleger eine Anzeige erstattet, oder eine zivilrechtliche Klage eingereicht hat, sondern weil ihre Bank eine Anzeige wegen eines Geldwäscheverdachts erstattet hat.
Die Kunden der Angeklagten haben darüber hinaus als Zeugen zu Gunsten ihrer Vermittler ausgesagt. Diese Konstellation wäre bei einer Anzeige und einer Privatklage eines geschädigten Kunden der sich betrogen fühlt anders zu werten. Dennoch ist das Urteil für alle Networker, die in guter Absicht ein – hoffentlich seriöses - Produkt vertreiben, grundlegend als sehr positiv und deswegen richtungsweisend zu werten.
Setzen Sie im Bedarfsfall auf spezialisierte Anwälte für MLM-, Vertriebs- und Kryptorecht!
Ein weiterer Aspekt der zu bedenken ist: Das Kryptorecht hat sich mittlerweile durch eine neue EU-Gesetzgebung (Kryptoverwahrgesetz) signifikant verändert, so dass heute bei einer Vermittlungstätigkeit weit umfassendere Aspekte zu berücksichtigen sind. Ein Freibrief für die Zukunft ist das Urteil aus Augsburg daher auch nicht! Deswegen ist es wichtig, dass sich Vertriebe (Betreiber) ebenso wie Empfehlungsgeber (Vermittler) bereits vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von hochspezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen, im Hinblick auf die Konzeption und Rechtskonformität des zugrunde liegenden Geschäfts- und Vertriebsmodells.
Kommt es dennoch zu einem Strafprozess oder einem Zivilprozess, kann dieser ein erhebliches Schadenspotential für Networker, Sponsoren, Vermittler und Berater mit sich bringen. Daher sollte schnellstmöglich ein kompetenter und in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gesamte Thema ist hochkomplex und besonders anfällig für Fehler bei mangelnder Expertise und Professionalität. Der Fall OneCoin und die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass es hier keine bessere Kanzlei gibt für Betreiber und Vertriebler als SBS LEGAL aus Hamburg.
Der erzielte Erfolg vor dem Amtsgericht Augsburg hat meinen großen Respekt!
Das „Betriebssystem OneCoin“ bleibt für mich ein mutmaßlicher Mega-Betrug, hier gilt es, den Blick in die USA zu richten. Der „Schneeball“ zum „Vertriebssystem OneCoin“ ist aber - unter den beschriebenen Rahmenbedingungen - für Networker bzw. Vermittler geschmolzen. Beide Komponenten schließen sich im Übrigen auch nicht aus, für beide Fälle gilt: Dem Recht will nachgeholfen sein!
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Die Inflation der Anwälte!
(30.05.20) „Dem Recht will nachgeholfen sein“, diese juristische Weisheit begleitet mich seit vielen Jahren, nicht nur persönlich, sondern auch in Bezug auf meine zahlreichen Empfehlungen im Hinblick auf den Kapitalschutz, das Recht und die Steuern. Was vielen Bürgern nicht bewusst ist, ist der Fakt, dass wir in Deutschland mittlerweile eine Inflation an Rechtsanwälten haben. Das liegt auch an der sich verändernde Rechtsprechung der Gerichte.
Die Auswirkungen der Corona-Krise haben bei mir persönlich zu 22 rechtlichen Konflikten geführt, die ich aktuell juristisch durchsetze. Dabei geht es um bereits getätigt Flugbuchungen, die aufgrund der gesetzlichen Beschränkungen und der massiven Verwerfungen bei den Fluggesellschaften zu Umbuchungen, oder Flugausfällen geführt haben. Fluggesellschaften versuchen derzeit alles, um Rückerstattungen zu vermeiden. Das ist durchaus verständlich, die nackte Existenz steht auf dem Spiel.
Lassen Sie sich nicht abspeisen: Dem Recht will nachgehofen sein!
Hätten die Fluggesellschaften nicht versucht, mich mit Gutscheinen abzuspeisen, hätte ich auf Schadensersatzforderungen verzichtet. Das war jedoch nicht der Fall, so dass ich jetzt für jeden einzelnen Flug auf Schadensersatz klage und bei zwei Flügen diesen schon in Höhe von 250 und 500 Euro zugesprochen bekam!
Die 22 Klagen haben mich kein Geld und nur eine Stunde Arbeit gekostet. Ich habe einfach meine Flugdaten über ein sogenanntes LegalTech erfasst, eine Abtretungserklärung elektronisch abgegeben und kann jetzt bequem und risikolos abwarten, was die juristischen Prozesse für mich ergeben.
Die Corona-Krise führt in den unterschiedlichsten Bereichen zu Vertragsbrüchen, aber auch zu neuen Gesetzen. Lassen Sie sich nicht abspeisen, setzen Sie Ihre Rechte durch und treffen Sie Vorsorgemaßnahmen. Auch wenn ich mich wiederhole: Denken Sie immer daran: Dem Recht will nachgeholfen sein!
Jahr für Jahr ziehen rund 20 Millionen Deutsche vor Gericht
Jahr für Jahr ziehen rund 20 Millionen Deutsche vor Gericht. Dabei beschreiten zunehmend mehr Kapitalanleger, Kreditnehmer, Immobilieneigentümer und Steuerzahler den Rechtsweg. Das liegt vor allem daran, dass in den vergangenen Jahren die Konflikte mit Banken, Versicherungen, Vermögensverwaltern, Vermittlern, Bausparkassen, aber auch mit Ärzten, Krankenhäusern, Reiseveranstaltern, Mietern und Finanzämtern, massiv zugenommen haben.
Gleichzeitig ist ein Trend zu beobachten, der offensichtlich in den USA seinen Ursprung hat. Der Verbraucherschutz im Hinblick auf die Haftung bei fehlerhaften Produkten oder Dienstleistungen. Die Rechtsprechung der Gerichte in Deutschland wird zunehmend verbraucherfreundlicher.
Verbraucherschutz ist Kapitalschutz!
Dennoch verzichten leider nach wie vor viele Bürger auf die geldwerten Vorteile der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte, weil ihnen die Orientierung fehlt. Hinter mir und Kapitalschutz vertraulich steht ein großes Netzwerk an versierten Rechts- bzw. Fachanwälten, die in den unterschiedlichsten Segmenten auch für Sie tätig werden. Verbraucherschutz und die Durchsetzung Ihrer legitimen Rechte, ist für mich eine der wichtigsten Kapitalschutz-Strategien!
In Deutschland gibt es laut Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer 165.104 zugelassene Rechtsanwälte. Seit Jahren steigt die Zahl, wie die nachfolgende Statista-Grafik zeigt. Auf dem Jobmarkt sind Juristen trotzdem immer noch gefragt – vorausgesetzt, die Examensnote stimmt. Vor allem im Staatsdienst stehen die Chancen gut, da in den kommenden Jahren laut Deutschem Richterbund zahlreiche Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand gehen werden.
Doch auch in der Rechtsberatung von Unternehmen finden viele Rechtsanwälte eine Beschäftigung. Auch hier liegt wiederum ein wesentlicher Faktor darin begründet, dass die Rechts- bzw. Produkthaftungsrisiken für Unternehmen und Dienstleister massiv zunehmen. Seit einigen Jahren nimmt auch der Frauenanteil an den Rechtsanwälten zu und liegt aktuell bei 35,1 Prozent.

Die USA sind ein Paradies für klagende Verbraucher und ihre Rechtsanwälte!
Das Verbraucherschutzrecht in den USA ist in seinen positiven Folgen für geschädigte Kunden derzeit noch Lichtjahre von der Rechtsprechung in Europa bzw. in Deutschland entfernt. Allerdings ist zu beobachten, dass sich die Gerichte in Deutschland in den letzten Jahren stark zunehmend verbraucherfreundlicher urteilen, in den unterschiedlichsten Segmenten. Mir ist das im Bank- und Kapitalmarktrecht bereits mehrfach aufgefallen. Beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Widerruf von Kreditverträgen, Lebensversicherungen oder auch fehlerhaften Beratungen im Produktverkauf, was sich nicht nur auf Finanzprodukte bezieht.
Die Rechtsprechung in Europa scheint sich somit im Bereich der Verbraucher zunehmend die USA als Vorbild zu nehmen. Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten werden Rechtsverstöße durch Unternehmen mit gravierenden Folgen geahndet. Unternehmen unterliegen gigantischen Produkthaftungsrisiken. Die auch immer wieder in kuriosen Urteilen münden. Eine große Bekanntheit hat beispielsweise die 81-jährige Stella Liebeck einst erlangt mit Ihrer Klage gegen McDonalds. Sie kaufte einst einen Becher Kaffee bei McDonalds, nahm diesen als Beifahrerin ihres Engels mit ins Auto und verschüttete beim Öffnen des Plastikbechers den Inhalt über ihre Beine. Dieses Missgeschick führte zu Verbrühungen dritten Grades und einem Krankenhausaufenthalt von 8 Tagen, aufgrund einer Hauttransplantation.
Stella Liebeck verklagte McDonalds, weil sie nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Kaffee heiß ist. Vor einem US-Gericht sprach eine Geschworenenjury Stella Liebeck sage und schreibe 2,8 Millionen US-Dollar an Schadenersatz zu. Später wurde diese Summe auf 480.000 US-Dollar reduziert und das Schmerzensgeld wurde - aufgrund eines gerichtlich zugesprochenen Mittverschuldens von 20 Prozent - von 200.000 US-Dollar auf 160.000 US-Dollar reduziert. Stella Liebeck bekam somit für das Verschütten eines Kaffes am Ende die reale Summe von 640.000 US-Dollar zugesprochen. Seitdem steht übrigens auf den Kaffeebechern von McDonalds „caution hot“ bzw. „Achtung heiß“.
Produkthaftungsrisiken werden für Unternehmen zur existenziellen Bedrohung
Dieser Warnhinweis ist ja noch nachvollziehbar, wenn aber auf einem Drucker von Hewlett Packard mittlerweile auf dem Toner steht „dont eat the toner“, also nicht den Toner essen, verdeutlicht das sehr eindrucksvoll, wie kundenfreundlich die Gerichte im Verbraucherrecht in den USA urteilen. Deswegen sind in den USA die Produkthaftungsrisiken für Unternehmen gigantisch hoch, nicht selten sogar existenziell. Das hat sich auch am Diesel-Abgasskandal rund um den deutschen Automobilhersteller Volkswagen wieder einmal gezeigt.
Bereits vor rund fünf Jahren, kam in den USA der VW-Abgasskandal ins Rollen. Wieder einmal mehr als auffällig ist dabei: Die Rechtsprechung bzw. die Justiz in den USA ist bei derartig gravierenden Verstößen weit strenger als jene in Europa. Das hat sich bereits im Zuge der Finanzkrise mehr als deutlich gezeigt, als Banken in USA - aufgrund ihrer großen Verfehlungen in den unterschiedlichsten Bereichen – zu massiven Strafzahlungen verdonnert wurden. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank kann davon ein Lied singen. Identisches war auch im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Abgasskandal zu beobachten.
Irreführende Werbung in den USA mit „Clean Diesel“
Volkswagen hatte in den USA über viele Jahre mit dem Werbeslogan „Clean Diesel“ eine Verkaufsstrategie, die nach der Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals zum medialen wie juristischen Bumerang wurde. Michael Horn, der ehemalige USA-Chef von Volkswagen musste sich unter dem großen politischen Druck für die VW-Verfehlungen in den USA öffentlich entschuldigen. Während Prof. Martin Winterkorn, der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Volkswagen AG noch Jahre nach seinem Rücktritt in Deutschland aus juristischer Sicht relativ glimpflich davon kam, erließen die USA einen Haftbefehl gegen ihn und erklärten den einstigen Top-Manager als flüchtig. Diese US-Haftbefehl hat heute noch Bestand, „Mr. Volkswagen“ befindet sich somit aus Sicht der US-Justizbehörden weiterhin auf der Flucht!
VW drohten aufgrund dieser Rahmenbedingungen und Entwicklungen Milliarden-Strafen und eine enorme Klageflut in den USA. Deshalb beschloss die Volkswagen AG ihren US-Kunden großzügig entgegen zu kommen. Den rund 480.000 betroffenen Diesel-Fahrer in den USA wurde bereits Ende des Jahres 2016 ein attraktives Entschädigungsangebot unterbreitet. Umrüstung und Entschädigung oder Rückgabe des Wagens zu einem Top-Preis waren die Optionen. Insgesamt kaufte VW in den USA mehr als 300.000 Diesel-Fahrzeuge zurück. Davon konnten betroffe VW-Kunden in Europa bislang nur träumen.
Würde das Verbraucher- und Umweltschutzrecht in allen Staaten, in denen Fahrzeuge mit der „VW-Schummelsoftware“ verkauft wurden, so rigoros umgesetzt wie in den USA, würde der Abgasskandal VW weit teurer zu stehen kommen. Nur ein Bruchteil der Autos wurden in den USA verkauft wie die nachfolgende Statista-Grafik verdeutlicht, dennoch sind die Strafzahlungen in den USA bislang ungleich. Hier gibt es jetzt aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung eine neue Hoffnung für betroffene Autobesitzer aus Deutschland.

Der VW-Abgasskandal: Setzen Sie jetzt Ihr Recht durch!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.05.2020 in einer mündlichen Verhandlung erstmalig mit dem Fall eines vom Dieselskandal bzw. Abgasskandal um manipulierte Dieselmotoren betroffenen VW Sharan Kunden auseinandergesetzt (Az. VI ZR 252/19) und grundlegend zugunsten des geschädigten VW-Kunden geurteilt. Das war nach Einschätzung der Rechtsexperten aus meinem Experten-Netzwerk mehr als überfällig, da VW es in der Vergangenheit immer wieder geschafft hatte, ein wegweisendes Grundsatzurteil mit offensichtlich großzügigen Vergleichsangeboten zu umgehen
Ein aktuelles Statement des BGHs zu seinem Urteil bezüglich des Schadensersatzes für Käufer manipulierter Autos ist dabei wegweisend – und zwar verbraucherfreundlich. Entsprechend sehr gut stehen jetzt Ihre Chancen im Hinblick auf diesen Meilenstein, bzw. das Grundsatzurteil des BGH. Im Klartext: Nie zuvor standen Ihre Erfolgsaussichten bzw. Schadensersatzforderungen zu einem erworbenen manipulierten Wagen vor einem deutschen Gericht besser als jetzt. Was sollten Sie jetzt also tun?
Der VW-Skandal betrifft auch Audi, Skoda und Seat!
Nachdem die Volkswagen AG am 25.05.20 zum ersten Mal vom Bundesgerichtshof BGH zu Schadenersatz - zu Gunsten eines betroffenen VW-Kunden - verurteilt wurde stehen die Chancen jetzt ganz hervorragend (Urt. v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Was häufig vergessen wird: Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung betrifft nicht nur Volkswagen, sondern auch AUDI, Seat und Skoda! Zunächst ist es in einem ersten Schritt einmal sehr wichtig zu prüfen, ob Ihr Auto vom VW-Abgasskandal betroffen ist.
Für meine Leser von KAPITALSCHUTZ VERTRAULICH habe ich aktuell eine Checkliste erstellt, mittels der Sie in einem ersten Schritt ganz einfach prüfen können, ob Ihr Auto vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffen ist. Anschließend habe ich eine Top-Anwaltsempfehlung für Sie. Der Erstkontakt bzw. die Erstberatung erfolgt dabei kostenlos!
Setzen Sie auf Finanzielle Selbstverteidigung
Den Begriff der Resilienz lesen und hören Sie in den letzten Jahren immer häufiger. Darunter versteht man ganz grundlegend eine psychische Widerstandsfähigkeit, die Fähigkeit Krisen zu bewältigen und diese durch einen Rückgriff auf persönliche und sozial vermittelte Ressourcen als Anlass für Entwicklungen zu nutzen. Diese Vorgehensweise lässt sich auch auf alle anderen Bereiche unseres täglichen Lebens übertragen, allen voran auf wirtschaftliche und finanzielle Ereignisse, ebenso wie auf die in Meilenstiefeln immer weiter fortschreitende Digitalisierung, die auch gleichbedeutend ist mit einer Abschaffung gewohnter Dinge, wie beispielsweise unserem Bargeld oder dem Bankensystem wie wir es derzeit noch kennen.
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Krieg um Geld
(08.05.20) Erstmals in der Geschichte der Europäischen Union widerspricht ein nationales Verfassungsgericht dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH): Das Bundesverfassungsgericht hält das Anleihekaufprogramm der Europäischen Zentralbank EZB entgegen der EuGH-Einschätzung für teilweise verfassungswidrig. Dabei geht es um Billionen an Steuergeldern. Die EZB investierte von 2015 bis 2018 über das sogenannte PSPP-Programm (Public Sector Purchase Programme) weit über 2 Billionen Euro in Staatsanleihen und andere Wertpapiere der Euroländer. Im November 2019 wurde dieses „Schuldenaufkauf-Programm“ erneut gestartet, um die angeschlagenen Länder der Eurozone zu stützen. Allen voran Italien.
Für mich der erschreckendste Satz ist dabei die Urteilsbegründung der Verfassungsrichter aus Karlsruhe. Der Aufkauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) verstoße teilweise gegen das Grundgesetz, da die Bundesregierung und der Bundestag die EZB-Beschlüsse nicht geprüft hätten. Im Klartext: Es werden Milliarden an Steuergeldern freigegeben, ohne dass eine Prüfung oder gar Kontrolle der Politik erfolgt!
Brisante Urteilsbegründung: Fehlende Prüfung der Beschlüsse durch die Politik
Die Bundesbank darf jetzt nach einer Übergangsfrist von höchstens drei Monaten nicht mehr an der Umsetzung des PSPP-Programms mitwirken. Ich prognostiziere, dass der EZB-Rat einen Beschluss fasst, der die Verhältnismäßigkeit belegt, so dass das PSPP-Programm weitergehen wird. Sollte diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes jedoch nachhaltig Bestand haben – was ich stark bezweifle – wären die Auswirkungen auf den gesamten Euroraum verheerend. Das Kapital der EZB stammt von den nationalen Zentralbanken aller EU-Mitgliedstaaten, die Bundesbank ist dabei der mit Abstand größte Anteilseigner und Aufkäufer der Anleihen. Für die EU und den Euro in der heutigen Form ist das für mich lediglich ein Sargnagel von sehr vielen. Aber der Sarg ist schon da!
Ich freue mich sehr, dass ich derzeit enorm viele Interviews geben kann und es auch in die reichweitenstarken Medien schaffe. Deswegen heute drei weitere, aktuelle TV-Interviews mit mir. Eines für Inside Wirtschaft, das auch der FOCUS aufgegriffen hat, ein weiteres für Russia Today Deutschland (RTD) und mein regelmäßiges Update für Börse Stuttgart TV:
TV 1: INSIDE WIRTSCHAFT/FOCUS Der Euro wird scheitern!
Der Euro wird mit Sicherheit scheitern. Ob durch eine Währungsreform oder eine Inflationierung", prognostiziert Markus Miller. Der Geschäftsführer von GEOPOLITICAL.BIZ sowie Chefanalyst von Kapitalschutz vertraulich und KRYPTO-X sieht Veränderungen auf die deutschen Barzahler zukommen: "Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird weiter boomen. Im Schnitt hat jeder Deutsche 3.000 Euro in bar zu Hause. Das hat durch Corona noch deutlich zugenommen.
Die Leute trauen dem Staat und den Banken nicht mehr. Ich glaube zwar nicht an eine digitale Weltwährung, denn dann müssten sich ja alle einig sein. Aber es wird Kryptowährungen der einzelnen Notenbanken geben." Und was wird aus Aktien, wie wir sie heute kennen? "Die Dax30-Werte werden in Zukunft Blockchain-basiert sein - es werden also Aktien-Token." Alle Details und seine Prognose für Bitcoin und Libra verrät Miller im Interview mit Inside Wirtschaft-Chefredakteur Manuel Koch.
Beitrag des FOCUS – Deutsche horten Bargeld in der Krise
Auch der FOCUS mein TV-Interview übernommen und einen Bericht dazu gemacht mit dem Titel: Deutsche horten Bargeld in Krise - Krypto-Profi: „Der Euro wird scheitern – digitales Zentralbankgeld wird Cash ersetzen"
TV 2: RT Deutschland: Digitalisierung ist die neue Globalisierung
Die Corona-Pandemie beschleunigt Trend zum bargeldlosen Bezahlen. Das geht aus einer aktuellen im Auftrag des Bankenverbands durchgeführten Kantar-Umfrage. Demnach haben 26 Prozent der Befragten seit Beginn des Coronavirus-Ausbruchs bewusst auf die Barzahlung in Geschäften verzichtet, weitere 35 Prozent haben schon zuvor meist mit Karte gezahlt. Indes halten vier von zehn Befragten (37 Prozent) daran fest, im Supermarkt oder in anderen Geschäften bar zu zahlen. Am größten ist der Anteil der Kartenzahler bei den 30-39-Jährigen, am wenigsten ausgeprägt ist die Affinität zum Plastikgeld in der Altersgruppe ab 60 Jahre.
Beitrag auf Russia Today Deutschland: Markus Miller ist Gründer des spanischen Medien- und Beratungsunternehmens GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U mit Sitz auf der Baleareninsel Mallorca. Seit 2006 ist er Chefanalyst und Chefredakteur des Anleger- und Wirtschaftsmagazins „Kapitalschutz Vertraulich“, seit dem Jahr 2017 Chefanalyst von KRYPTO-X. Neben konservativen Investitionen wie Gold oder Aktien berät Miller auch in Sachen Krypto, denn ein vielfältiges Portfolio macht unabhängig.
Diese finanzielle Unabhängigkeit beschreibt Miller auch in seinem Buch „Finanzielle Selbstverteidigung“ (2019). Corona sorgt nun für neue Herausforderungen, auch was das Bargeld angeht. So befürchten einige, dass die Pandemie das Bargeld unter Druck setzen wird. Dem stimmt Miller allerdings nicht zu, denn es ist die Digitalisierung, die das Bargeld zunehmend verschwinden lassen wird.
TV 3: Bitcoin kurz vor Halving & Microsoft mit neuem Blockchain-Patent
Bislang wurden Kryptowährungen eher als Ersatz für den globalen Geldbestand eingesetzt. Dies kann sich im Laufe des nächsten Jahrzehnts ändern. Die Überwindung regulatorischer Hürden wird ihre Attraktivität erhöhen und das Potenzial erhöhen, eventuell Bargeld zu ersetzen. Ich bin davon überzeugt, dass es ein mehrdimensionales Krypto-Geldsystem in der digitalisierten Welt der Zukunft geben wird. Dezentrale Kryptowährungen wie der Bitcoin werden zu einer Art digitalem Gold. Zentrale Stablecoins von Privatunternehmen – wie beispielsweise Facebooks Libra – werden in Koexistenz neben zentralen Kryptowährungen von Notenbanken existieren.
Security Token werden darüber hinaus zahlreiche Vermögenswerte digitalisieren und fungibel handelbar machen. Utility Token (Funktionale Kryptowährungen) werden zusätzlich Einzug halten in die Industrie und den Handel der Realwirtschaft wie als digitale Währungen in die Finanzwirtschaft. Kryptowährungen – allen voran der Bitcoin – sind für mich somit eine ganz wichtige Säule, ein Grundbaustein für jeden vorausschauenden, zukunftsorientierten Kapitalanleger. Zumindest als Beimischung für sein Gesamtportfolio.
Die Spannung steigt – nur noch wenige Tage bis zum nächsten Bitcoin Halving. In einer neuen Ausgabe unseres Krypto Updates sprechen wir mit Markus Miller über das nahende Event und wie es sich auf den Bitcoin-Kurs auswirken könnte. Zudem blicken Markus und Richy auf Microsoft, schließlich hatte sich der Software-Riese einen neuen Ansatz zum Krypto-Mining patentieren lassen.
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com
Rechtsschutz: Vermittlerhaftung und Verteidigung!
(21.09.19) Ich habe in der letzten Zeit zahlreiche Recherchen und Berichte publiziert, zu fragwürdigen MLM-Systemen, Strukturvertrieben, Network-Marketing-Modellen und ganz allgemein provisionsbasierten Vermittlungsprogrammen. Nicht nur auf GEOPOLITICAL.BIZ, sondern auch auf unserem Themen-Portal KRYPTO-X.BIZ. Das Haftungsrisiko und die Verwicklung von Personen die als Networker und Vertriebler tätig sind, nimmt immer weiter zu.
Die Rechtssprechung entwickelt sich dabei stark zunehmend verbraucher- bzw. anlegerfreundlich. Mittlerweile erhalte ich nicht nur zahlreiche Zuschriften von Verbrauchern bzw. Anlegern, die in ein fragwürdiges Geschäftsmodell, Investmentkonzept oder Anlageprodukt investiert haben, sondern auch von Vermittlern und Vertrieblern, die ein zwischenzeitlich gescheitertes oder notleidendes Investment- bzw. Vertriebskonzept verkauft haben.
Die Rechtsprechung wird verbraucherfreundlicher - Haftungsrisiken für Vermittler steigen
Es ist davon auszugehen, dass die Schadensersatzforderungen- und klagen von Anlegern bzw. Verbrauchern auch in Zukunft kontinuierlich zunehmen werden. Bei erlittenen finanziellen Verlusten ist für die Anleger häufig der naheliegendste Weg, rechtliche Schritte gegen den eigenen Berater bzw. Vermittler einzuleiten, der das entscheidende Anlageprodukt oder Investmentkonzept empfohlen hat. Die Vermittler sind sodann mit Haftungsproblematiken und rechtlichen Fragestellungen konfrontiert, von denen sie zuvor noch nicht einmal gehört haben. Auf einmal sind sie Partei eines Schadensersatzprozesses wegen vermeintlicher Schlecht- oder Falschberatung, wobei sie meist völlig unbedarft nach bestem Wissen und Gewissen ihrer Tätigkeit nachgekommen sind.
Was aber ist zu jetzt tun, wenn ein unbedarfter, gutgläubiger Vermittler, der nach bestem Wissen und Gewissen ein System oder ein Produkt weiterempfohlen und vertrieben hat, auf einmal vor einer Klage bzw. einem Schadensersatzprozess steht? Zuletzt habe ich aufgrund meines Beitrages "Der Fall PIM Gold als Warnung!" erste Zuschriften von betroffenen Vermittlern erhalten. In diesem Segment bzw. für derartige Fälle kann ich die Konsultation der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte PartG sehr empfehlen, um Ihre Rechte zu wahren und sich vor finanziellen oder gar strafrechtlichen Haftungsrisiken zu schützen. Im nachfolgenden Beitrag von Dr. Miriam Prinzen (Bild) wird der Fall PIM Gold - aus juristischer Sicht für involvierte bzw. betroffene Vermittler - fundiert bewertet.
Dem Recht will nachgeholfen sein: Das gilt für Anleger wie für Vermittler!

Die juristische Analyse der Entwicklungen bei "PIM Gold" von Rechtsanwältin Dr. Miriam Prinzen
In Zeiten niedriger Zinsen sind Privatanleger stets auf der Suche nach attraktiven Anlagemöglichkeiten. Gold als wichtigstes Edelmetall bietet sich seit Jahren als attraktive Anlagemöglichkeit an, da es sowohl physisch direkt als auch über Sparpläne erworben werden kann. Allerdings zieht diese Anlagemöglichkeit bereits seit den Zeiten des großen Goldrausches leider auch immer wieder „schwarze Schafe“ an, die den an sich seriösen Goldhandel in Verruf bringen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren immer wieder große Skandale im Zusammenhang mit dem Edelmetallhandel.
Aktuell gibt es einen bereits jetzt sehr ausufernden Betrugsfall. Die Unternehmen PIM Gold GmbH und Premium Gold Deutschland GmbH müssen sich den Vorwurf gefallen lassen, dass dort mutmaßlich beinahe zwei Tonnen Gold im Wert von ca. 90 Millionen Euro fehlen. Nicht nur die Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt in diesem Sachverhalt unter anderem wegen gewerbsmäßigen Betruges, wodurch es bereits auch zu einer mit Untersuchungshaft verbundenen Festnahme einer verantwortlichen Person kam. Auch die Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA) veröffentlichte vor wenigen Tagen eine entsprechende Warnung vor dubiosen Geldanlagen in Gold und anderen Edelmetallen. Die Warnung der FMA lässt sich inhaltlich auch auf die Rechtslage in Deutschland übertragen.
Vermittlerhaftung: Bumerang Provisionszahlungen
Besonders gravierend für die Anleger der PIM Gold GmbH und Premium Gold Deutschland GmbH (künftig PIM Gold) ist der Umstand, dass das Amtsgericht Darmstadt mittlerweile über die Vermögenswerte der Gesellschaften einen Arrest angeordnet hat und somit dort keine Verfügungsgewalt mehr über die wertvollen Edelmetalle und „Gold-Sparpläne“ bestehen. Ferner wurde bei PIM Gold auch die Geschäftstätigkeit eingestellt, ebenso wie die Geschäftskonten der Unternehmen eingefroren wurden. Erfahrungsgemäß führen solche staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren in Verbindung mit gerichtlichen Arrestverfahren dazu, dass die Kunden (Privatanleger) von PIM Gold einen Totalverlust erleiden können, ohne dass hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine abschließende Bewertung möglich ist.
Ein Risiko des jedenfalls erheblichen Verlustes für die Anleger besteht aber allemal. PIM Gold hat seine Edelmetalle und „Gold-Sparpläne“ im Rahmen des Strukturvertriebes über Vertriebspartner vermittelt. Diese gewerblichen Vermittler erzielten für ihre jeweils erfolgreichen Vermittlungsdienstleistungen nicht selten erhebliche Provisionen und eben dies kann für sie nun zum Bumerang werden.
Anlegerschutzanwälte bringen sich bereits massiv in Stellung
Bereits jetzt kann man im Rahmen einer einfachen Google-Recherche herausfinden, dass sich die Anlegerschutzrechtsanwälte in Stellung bringen. Die Anlegeranwälte werden sich für Ihre Mandanten, nämlich die Privatanleger sämtliche mögliche Schuldner suchen, gegen die sie Schadensersatz einfordern können. Bei den Unternehmen bzw. den Verantwortlichen von PIM Gold ist nach Durchführung der entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfahren möglicher Weise „ nichts mehr zu holen“, da Unternehmen ebenso wie deren Verantwortliche, die von solchen Verfahren betroffen sind, vielfach den Weg in die Insolvenz antreten müssen. Somit verbleiben Schadensersatzansprüche gegen die dann noch greifbaren und häufig finanziell potenten Vermittler.
Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die Anlageanwälte auch in dem PIM Gold Skandal sich auf die Vermittler fokussieren werden, diese mit Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern konfrontieren werden und neben den zivilrechtlichen Verfahren auch strafrechtliche Verfahren initiieren werden. Die PIM Gold Vermittler sind daher bereits jetzt gut beraten, sich auf entsprechende Rechtsverfahren vorzubereiten, um auf mögliche Schadenersatzforderungen und Strafverfahren erwidern zu können, um so eine gute Verteidigung aufzubauen. Eine sorgfältige Vorbereitung auf mögliche Zivilverfahren durch die Vermittler führt auch regelmäßig zu Erfolgen. So konnte etwa gerade erst ein Vermittler, der im Rahmen der Pleite des mit dem Vorwurf eines Schneeballsystem behafteten Container- Anbieters P&R (mehr als 50.000 Anleger erlitten hier zum Teil erhebliche Verluste) auf Schadensersatzanspruch verklagt wurde, vor dem Landgericht Mainz die Ansprüche der Anleger erfolgreich abwehren.
Die Prämisse für Vermittler: Keine Kommunikation ohne Rechtsbeistand!
Keinesfalls sollten die PIM Gold Vermittler nach Auffassung von SBS Legal gegenwärtig mit den Anlegeranwälten kooperieren. Denn spätestens, wenn ein Anlegeranwalt, beispielsweise aufgrund der Insolvenz von PIM Gold oder deren Verantwortlichen, dort keine Ansprüche mehr durchsetzen kann, wird er die Ansprüche für seine Mandanten an den dann noch verbleibenden Vermittler adressieren. Auch wird von SBS Legal als auf das Strukturvertriebsrecht spezialisierte Kanzlei dringend davon abgeraten, mit den eigenen Kunden - jedenfalls ohne Rechtsbeistand - zu kommunizieren, da auch die Kunden am Ende des Tages nicht davor zurückschrecken werden, Sie als Vermittler in die Haftung zu nehmen, auch wenn zuvor eine kooperative Zusammenarbeit stattgefunden hat.

SBS Legal gibt Ihnen als Vermittler eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation!
Sofern Sie als Vermittler von PIM Gold Unterstützung benötigen, steht Ihnen SBS Legal als spezialisierte Rechtsanwälte für Networkmarketing (auch Multi Level Marketing genannt) sehr gerne sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit kraftvoller Energie und geballter rechtlicher Kompetenz zur Verfügung. SBS Legal ist eine hochspezialisiert Rechtsanwaltskanzlei in diesem Segment. Jahrelange und umfangreiche Erfahrungen begründen das besondere Know-How der Kanzlei. Die kompetenten Rechtsanwälte sind mit den Strukturen sowie rechtlichen Besonderheiten der Branche bestens vertraut.
Ebenso ist das Finanzanlagerecht ein Schwerpunkt der Kanzlei. SBS Legal vertritt ausschließlich Vertriebsunternehmen bzw. Vertriebler und Networker. Eine Interessenkollision mit Anlegern ist damit ausgeschlossen! Aufgrund der umfassenden Erfahrungswerte in diesen Rechtsgebieten können Ihnen die Anwälte der Kanzlei eine professionelle und zielführende Abwehr von Schadensersatzforderungen und möglichen anschließenden Schadensersatzprozessen gewährleisten. Schildern Sie SBS Legal unverbindlich Ihr Anliegen. Die Kanzlei gibt Ihnen als Vermittler gerne eine erste Einschätzung zu Ihrer Situation. Nutzen Sie diese Möglichkeit!
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