(29.08.26) Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Februar 2026 seine Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aktualisiert. Neu auf die sogenannte EU-Blacklist aufgenommen wurden Vietnam sowie die Turks- und Caicosinseln. Gleichzeitig wurden Fidschi, Samoa sowie Trinidad und Tobago gestrichen. Damit umfasst die schwarze Liste aktuell zehn Jurisdiktionen.
Konkret stehen derzeit Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Guam, Palau, Panama, Russland, die Turks- und Caicosinseln, die Amerikanischen Jungferninseln, Vanuatu und Vietnam in Anhang I. Die EU prüft dabei unter anderem Steuertransparenz, fairen Steuerwettbewerb und die Umsetzung internationaler Standards gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
Für Sie als Anleger ist diese Liste keineswegs nur eine abstrakte steuerpolitische Angelegenheit. Sie kann mittelbar Auswirkungen auf internationale Geschäftsbeziehungen, Investitionen und Finanztransaktionen haben. Banken, Steuerbehörden und Unternehmen müssen bei bestimmten Verbindungen zu solchen Jurisdiktionen genauer hinsehen. Entscheidend ist allerdings: Eine Überweisung in ein gelistetes Land ist weder automatisch illegal noch wird sie automatisch gesperrt.
Die Blacklist wird zum Risikomarker
Die EU selbst sieht gegenüber nicht kooperativen Jurisdiktionen sogenannte defensive Maßnahmen vor. Dazu gehören auf Ebene der Mitgliedstaaten unter anderem eine verstärkte Überwachung bestimmter Transaktionen, erhöhte Prüfungsrisiken für Steuerpflichtige und zusätzliche Kontrollen bei Gestaltungen mit Bezug zu gelisteten Ländern. 26 EU-Mitgliedstaaten setzen inzwischen mindestens eine der koordinierten administrativen Maßnahmen um.
Genau hier entsteht die praktische Bedeutung für Banken und Kunden. Finanzinstitute arbeiten mit komplexen Compliance- und Risikosystemen. Neben klassischen Geldwäsche- und Sanktionsrisiken können auch schwache Standards bei Steuertransparenz und internationalem Informationsaustausch in die Länder- und Kundenrisikobewertung einfließen. Die europäischen Bankenaufsichtsregeln nennen entsprechende Bewertungen zur Steuertransparenz ausdrücklich als mögliche Informationsquelle für das geografische Risiko.
Das bedeutet nicht, dass jede Zahlung nach Vietnam oder Panama plötzlich unter Generalverdacht steht. Bei ungewöhnlichen Strukturen, größeren Beträgen, schwer nachvollziehbaren Zahlungswegen oder Gesellschaften in mehreren Jurisdiktionen kann ein solcher Länderbezug jedoch zusätzliche Fragen auslösen. Dann will eine Bank beispielsweise wissen: Woher stammt das Geld? Wofür wird es bezahlt? Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte? Und welche wirtschaftliche Grundlage besitzt die Transaktion?
Rückfragen sind nicht automatisch ein Verdacht
Genau hier sollten Anleger einen wichtigen Unterschied verstehen. Eine Nachfrage Ihrer Bank bedeutet noch nicht, dass Ihnen Steuerhinterziehung, Geldwäsche oder ein sonstiges Fehlverhalten unterstellt wird. Banken müssen Risiken dokumentieren und ungewöhnliche Sachverhalte plausibilisieren. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen gehört das inzwischen zum normalen Compliance-Alltag.
Dennoch können solche Prüfungen unangenehm werden. Fehlen Verträge, Rechnungen, Depotauszüge oder nachvollziehbare Nachweise zur Herkunft der Mittel, kann sich eine Transaktion verzögern. Je komplexer eine internationale Vermögensstruktur ist, desto wichtiger wird deshalb eine lückenlose Dokumentation.
Gerade bei größeren Auslandsüberweisungen gilt für mich deshalb: Erst Dokumentation, dann Transaktion. Halten Sie Verträge, Konto- und Depotauszüge, Kaufbelege, Steuerunterlagen sowie Nachweise über die Herkunft Ihres Vermögens möglichst so bereit, dass Sie Rückfragen schnell und plausibel beantworten können.
DAC6: Nicht jede Auslandszahlung ist meldepflichtig
Ein zweiter wichtiger Bereich ist DAC6. Dabei handelt es sich um die EU-Regeln zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Auch hier muss sauber differenziert werden: Eine private Auslandsüberweisung in ein Land auf der EU-Blacklist löst keineswegs automatisch eine DAC6-Meldung aus.
Relevant kann die Liste jedoch bei bestimmten grenzüberschreitenden Gestaltungen werden. DAC6 enthält beispielsweise ein Kennzeichen für abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn der Zahlungsempfänger in einer Jurisdiktion ansässig ist, die von den EU-Mitgliedstaaten oder der OECD als nicht kooperativ eingestuft wird.
Das zeigt, wie weit die Wirkung der EU-Liste inzwischen reicht. Sie ist nicht nur eine politische Namensliste, sondern wurde in verschiedene steuerliche und regulatorische Mechanismen eingebaut. Für normale Privatanleger ist DAC6 meistens kein unmittelbares Alltagsthema. Sobald jedoch Gesellschaften, Beteiligungen, grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen oder komplexere Steuerplanungen ins Spiel kommen, sollte professionelle steuerliche Beratung selbstverständlich sein.
Deutschland geht mit dem StAbwG noch weiter
In Deutschland kommt zusätzlich das Steueroasen-Abwehrgesetz, kurz StAbwG, hinzu. Dieses Gesetz ermöglicht besondere steuerliche Abwehrmaßnahmen gegenüber nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten. Dazu können abhängig vom jeweiligen Sachverhalt beispielsweise Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug, verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, Quellensteuerfolgen oder umfangreichere Mitwirkungspflichten gehören.
Hier gibt es allerdings eine wichtige Besonderheit, die in vielen Berichten übersehen wird: Eine Änderung der EU-Blacklist wirkt in Deutschland nicht automatisch sofort über das StAbwG. Das Bundesfinanzministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass eine EU-Listung zunächst keine unmittelbaren Rechtsfolgen für inländische Steuerpflichtige entfaltet. Entscheidend ist die deutsche Steueroasen-Abwehrverordnung – StAbwV.
Und genau hier liegt aktuell eine interessante zeitliche Verschiebung. Die derzeit veröffentlichte Fassung der StAbwV enthält noch die frühere Liste mit unter anderem Fidschi, Samoa und Trinidad und Tobago, während Vietnam noch nicht enthalten ist und die Turks- und Caicosinseln dort sogar noch als nicht länger nicht-kooperativ aufgeführt werden. Die aktuelle EU-Liste vom 17. Februar 2026 und die derzeit geltende deutsche Verordnung sind somit nicht deckungsgleich.
EU-Liste und deutsches Recht sind nicht dasselbe
Das ist für Anleger ein entscheidender Punkt. Sie dürfen die jeweils aktuelle EU-Blacklist nicht einfach eins zu eins mit den aktuell geltenden Rechtsfolgen des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes gleichsetzen. Das StAbwG sieht ausdrücklich vor, dass die Rechtsverordnung für die konkreten Abwehrmaßnahmen maßgeblich ist.
Gleichzeitig sollten Sie Änderungen auf europäischer Ebene nicht ignorieren. Die EU-Liste wird regelmäßig angepasst, normalerweise zweimal jährlich. Nach der Aktualisierung vom Februar ist die nächste reguläre Überprüfung für Oktober 2026 vorgesehen. Länder können also relativ schnell aufgenommen oder wieder gestrichen werden.
Das Beispiel der Turks- und Caicosinseln verdeutlicht diese Dynamik besonders gut. Sie wurden im Februar 2024 von der schwarzen Liste gestrichen und im Februar 2026 erneut aufgenommen. Ausschlaggebend waren diesmal Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Durchsetzung wirtschaftlicher Substanzanforderungen. Vietnam wurde wegen Defiziten beim steuerlichen Informationsaustausch auf Anfrage aufgenommen.
Schwarz, grau oder unproblematisch?
Zusätzlich sollten Sie zwischen Anhang I und Anhang II unterscheiden. Die eigentliche Blacklist ist Anhang I mit aktuell zehn Jurisdiktionen. Daneben existiert eine Art Beobachtungsliste – häufig als „Grey List“ bezeichnet – mit Ländern, die mit der EU kooperieren, aber noch bestimmte Reformzusagen erfüllen müssen.
Aktuell befinden sich dort unter anderem Belize, die Britischen Jungferninseln, Brunei, Eswatini, Grönland, Jordanien, Montenegro, Marokko und die Türkei. Diese Länder stehen also ausdrücklich nicht auf der eigentlichen EU-Blacklist.
Auch prominente Finanzplätze werden häufig falsch eingeordnet. So stehen beispielsweise die Schweiz, Liechtenstein, Singapur, die Vereinigten Arabischen Emirate und die Cayman Islands derzeit nicht auf Anhang I der EU-Blacklist. Gerade bei internationalen Vermögensstrukturen ist diese Differenzierung wichtig, weil der pauschale Begriff „Steueroase“ wenig darüber aussagt, wie eine Jurisdiktion regulatorisch tatsächlich eingestuft wird.
Was bedeutet das für Ihr Vermögen?
Wer international investiert, mehrere Bankverbindungen unterhält oder regelmäßig größere grenzüberschreitende Zahlungen vornimmt, sollte Länder- und Regulierungsrisiken deshalb stärker beachten. Nicht nur die Bonität einer Bank oder die Attraktivität einer Anlage zählt. Auch der Rechtsraum, in dem ein Konto, Fonds, Unternehmen oder Dienstleister angesiedelt ist, gewinnt immer stärker an Bedeutung.
Das gilt besonders dann, wenn mehrere Länder miteinander verbunden werden. Eine Zahlung kann beispielsweise von einem deutschen oder Schweizer Konto über einen internationalen Zahlungsdienstleister an eine Gesellschaft in einer Drittstaatenjursdiktion laufen. Schon dadurch entstehen zusätzliche Ebenen, die Bank- und Compliance-Systeme analysieren können.
Mein Rat lautet daher: Gestalten Sie internationale Vermögensstrukturen möglichst transparent und nachvollziehbar. Komplexität allein schafft keinen Vermögensschutz. Im Gegenteil: Eine schwer erklärbare Struktur kann Ihnen im Ernstfall mehr Probleme verursachen als Vorteile bringen.
Mein Fazit: Rechtsräume werden zum Teil des Vermögensschutzes!
Die aktualisierte EU-Blacklist zeigt exemplarisch, wie stark Steuerpolitik, internationale Regulierung und Bank-Compliance inzwischen miteinander verflochten sind. Was früher vor allem ein Thema für internationale Konzerne und Steuerberater war, kann heute mittelbar auch Privatanleger und vermögende Bankkunden betreffen.
Dabei sollten Sie weder in Panik verfallen noch internationale Anlagen grundsätzlich meiden. Internationale Diversifikation über unterschiedliche Banken, Währungen und Rechtsräume kann aus meiner Sicht sogar ein wichtiger Bestandteil des Vermögensschutzes sein. Aber Diversifikation funktioniert nur dann nachhaltig, wenn die jeweiligen Strukturen transparent, steuerlich sauber und regulatorisch nachvollziehbar sind.
Genau deshalb gilt: Kennen Sie nicht nur Ihre Anlage, sondern auch den Rechtsraum dahinter. Prüfen Sie bei internationalen Konten, Gesellschaften, Investments und größeren Zahlungen, welche regulatorische Einordnung gilt, halten Sie Ihre Unterlagen vollständig und rechnen Sie bei ungewöhnlichen Konstellationen mit zusätzlichen Rückfragen.
Vorbereitung schützt vor bösen Überraschungen
Besonders wichtig ist mir dabei ein Punkt: Eine EU-Listung macht ein Land nicht automatisch zu einem verbotenen Finanzplatz und eine Überweisung dorthin nicht automatisch verdächtig. Diese Zuspitzung wäre falsch. Die Blacklist ist vielmehr ein steuerlicher und regulatorischer Risikomarker, der zusätzliche Prüfungen und Abwehrmaßnahmen auslösen oder begünstigen kann.
Für Ihren Vermögensschutz bedeutet das vor allem eines: Planen Sie internationale Strukturen nicht nur nach Rendite und Steuern, sondern auch nach Rechtssicherheit, Transparenz und praktischer Bankfähigkeit. Eine theoretisch attraktive Konstruktion bringt Ihnen wenig, wenn Überweisungen regelmäßig hängen bleiben oder Sie ständig umfangreiche Nachweise nachreichen müssen.
Wer dagegen vorbereitet ist, seine Geldflüsse erklären kann und seine Dokumentation im Griff hat, muss internationale Diversifikation keineswegs fürchten. Im Gegenteil: Vermögensschutz beginnt zunehmend mit der Frage, wo Ihr Vermögen liegt, unter welchem Recht es steht und wie problemlos Sie im Ernstfall darauf zugreifen können.
Mehr Hintergründe unter: www.markus-miller.com



