(26.04.2023) Heute eine Veröffentlichung in eigener Sache. Aufgrund meiner investigativen Berichte werde ich regelmäßig abgemahnt und verklagt, teilweise durch zwielichtige Rechtsanwaltskanzleien, die im Auftrag ihrer ebenso dubiosen Mandanten tätig werden, um meine Berichterstattung mit juristischen Mitteln zu verhindern.
Mit Blick auf die letzten Jahre haben derartige Angriffs-Strategien gegen mich – in Bezug auf die Einschränkung meiner legitimen Meinungs- und Pressefreiheit – einen „Erfolg“ erzielt, der in der Gesamtbetrachtung gegen Null (0) tendiert. Meine juristische Resilienz ist dank der großartigen Unterstützung meiner Top-Anwälte hingegen enorm gewachsen.
Das gilt im Besonderen für bzw. gegen einen bestimmten Rechtsanwalt:
Sollte er musikalisch veranlagt sein, kann der „Fachanwalt“ Arno Lampmann von der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum (LHR) mittlerweile nicht nur ein Lied von seinen Bauchlandungen singen, sondern eine ganze Operette aufführen. Der Grund liegt in der Vielzahl seiner medialen und juristischen Irrfahrten, die er als Partner der Kanzlei LHR – gemeinsam mit zahlreichen mehr oder weniger kompetenten Anwälten aus seinem Team – gegen mich im Laufe der letzten Jahre unternommen hat.
So auch im nachfolgenden Fall der jüngsten Abmahnung, die mir RA Arno Lampmann übermittelt hat. Dabei wurde ich presserechtlich beraten durch die Medienrechtsanwälte meines Vertrauens im Hinblick auf mein Antwortschreiben, das ich nachfolgend im Originalwortlaut veröffentliche. Ich wähle diesen Schritt vollkommen bewusst, weil ich mich gegen die Abmahnung von Arno Lampmann zur Wehr setzen will. Normalerweise wählt man dafür den juristischen Weg einer negativen Feststellungsklage. Das heißt, ich lasse über meine Anwälte als Prozessbevollmächtigte von einem Gericht feststellen, dass die Ansprüche meiner Prozessgegner überhaupt nicht existieren.
Diesen Weg habe ich gegen Mandanten von Arno Lampmann in der Vergangenheit bereits erfolgreich gewählt bzw. bestritten, in Bezug auf eine negative Feststellungsklage, die Arno Lampmann als Prozessbevollmächtigter gegen mich eingereicht hat. Allerdings haben seine dubiosen Mandanten dann die auferlegten Gebühren nicht bezahlt, so dass ich dennoch auf den Prozesskosten sitzen geblieben bin. Das erachte ich auch im nachfolgenden Fall als nicht unwahrscheinlich, deswegen wehre ich mich heute nicht auf dem Rechtsweg, sondern in meiner Funktion als investigativer Fach- und Wirtschaftsjournalist über die „Vierte Gewalt“ der Medien.
Lampmann Haberkamm Rosenbaum: Die reaktionslose Abmahnung vom 22.02.2023
Am 22. Februar 2023 habe ich zuletzt eine Abmahnung von RA Arno Lampmann erhalten. Im Übrigen die Erste des Jahres 2023, an dieser Stelle nochmals herzlichen Glückwunsch! Darin schrieb Rechtsanwalt Lampmann, ich zitiere im Originalwortlaut auszugsweise:
„wir vertreten die rechtlichen Interessen der
1. ZENIQ DMCC, AG Tower, Jumeirah Lakes Towers, Dubai, United Arab Emirates
2. der Zeniq Corporation AG, Neugasse 23, 6300 Zug, Schweiz, sowie
3. der SAFIR GLOBAL FOR MARKETING MANAGEMENT EST., Office 1 2701-017, Owned by Prime 25 Limited, Burj Khalifa, Dubai, United Arab Emirate.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.“
Mit Bezug auf eine meiner Veröffentlichungen schrieb Arno Lampmann u.a.:
„Die Mitteilungen stellen einen rechtswidrigen Eingriff und das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine (Unternehmer-)Persönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft dar, da sie in gleich mehrfacher Hinsicht rechtsverletzende Äußerungen enthalten.
Unserer Mandantschaft stehen umfassende Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zu. Demnach sind Sie zur sofortigen Beseitigung der Veröffentlichungen verpflichtet. Allein die Beseitigung ist jedoch nicht ausreichend.
Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft geben wir Ihnen Gelegenheit, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Rechtsverstöße zu entfernen und eine geeignete strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis Freitag, den 24.02.2023, 18 Uhr MEZ.
Aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Schadensersatzes haben unsere Mandanten zudem einen Anspruch auf Erstattung der durch unsere Tätigkeit entstandenen Kosten gemäß nachstehender Aufstellung: Vergütungsberechnung Gegenstandswert:
150.000,00 €“
Hinweis: Dieser Abmahnung vorausgegangen war eine E-Mail von Arno Lampmann vom 13.02.23 in der ich gefragt wurde, ob ich mich dazu entschließen könnte, den streitgegenständlichen Beitrag und „ähnliche Berichterstattung“ zu löschen und in der Zukunft zu unterlassen. Dann würden seine Mandanten es einfach darauf beruhen lassen.
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Das Antwortschreiben von Markus Miller auf die Abmahnung: 79/23 – Zeniq ua ./. Miller ua durch Arno Lampmann
Nach Rücksprache mit meinen versierten Medienrechtsanwälten habe ich Arno Lampmann die nachfolgende Stellungnahme übermittelt:
Sehr geehrter Herr RA Lampmann,
mit meiner nachfolgenden Stellungnahme gehe ich fristgerecht auf die Ausführungen Ihrer Abmahnung 79/23 – Zeniq ua ./. Miller ua vom 22.02.2023 ein. Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass mich Ihre Abmahnung verwundert. Sie hatten mir am 13.02.2023 eine E-Mail gesandt, in der Sie mir folgenden, wesentlichen Passus mitgeteilt hatten, ich zitiere Sie selbst in Ihrem eigenen Originalwortlaut:
„Bevor wir die unserer Mandantschaft zustehenden Ansprüche im Detail prüfen und rechtliche Schritte und damit Aufwand und Kosten verursachen, fragen wir namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft an, ob Sie sich dazu entschließen könnten, diese und ähnliche Berichterstattung zu löschen und in Zukunft zu unterlassen. Unsere Mandantschaft würde dann von rechtlichen Schritten diesbezüglich absehen und die Angelegenheit auf sich beruhen lassen. Wir haben uns für eine entsprechende Mitteilung und die Löschung der Veröffentlichungen (die sich wahrscheinlich nicht auf Twitter und Instagram beschränken) Dienstag, den 14.2.2023, 18 Uhr notiert.
Mit freundlichen Grüßen Arno Lampmann“
Ich hatte Ihnen daraufhin am gleichen Tag, dem 13.02.2023 zurückgeschrieben, dass man mit mir immer reden kann, wenn das auf konstruktive und kommunikative Art und Weise erfolgt. Das bedeutet, dass ich sehr wohl bereit war bzw. bin, auf Ihren Vorschlag einzugehen. Der Passus „ähnliche Berichterstattung“ ist allerdings derart weitreichend mit Bezug auf die zukünftige Einschränkung meiner Meinungsfreiheit und vor allem – als investigativer Fachjournalist – auf meine Pressefreiheit, so dass ich selbstverständlich wissen muss, in wessen Auftrag Sie mich eigentlich anschreiben. Zur Verdeutlichung dieses Sachverhalts in späterer Folge dieses Schreibens weiterführende Details.
Deswegen habe ich Sie in meiner E-Mail-Antwort vom 13.02.23 darum gebeten, mit Bezug auf Ihre gesetzte Frist vom 14.02.23 – 18:00 Uhr, dass Sie mir die an Sie erteilten Vollmachten Ihrer Mandantschaft zunächst einmal zukommen lassen, damit ich überhaupt eine rationale Basis für meine Entscheidungsfindung zur Hand habe. Dieser Bitte sind Sie leider nicht nachgekommen, sondern haben dann – ohne Not heraus und für mich überraschend – die betreffende Abmahnung am 22.02.23 an mich versandt.
Ich bin hingegen davon ausgegangen, dass wir uns in einem konstruktiven und mediativen Austausch befinden und Sie sich die betreffenden Vollmachten bei Ihren unterschiedlichen Mandanten aus Dubai besorgen. Deswegen ist Ihre Abmahnung, in der Sie mir wiederum die entsprechenden Vollmachten nicht übermitteln, für mich nicht nachvollziehbar. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass ich für einen konstruktiven Austausch offen war und bin, nichts anderes habe ich Ihnen gegenüber klar kommuniziert.
Allerdings bewerte ich es als mein Recht zu wissen, wer gegen mich vorgeht. Ebenso in diesem Kontext die Übermittlung der entsprechenden Vollmachten. Somit ist meine Antwort an Ihr „Angebot“ vom 13.02.23 weiterhin, dass wir gerne auf diese Sachebene zurückkehren können. Das ist mir vor allem auch gegenüber dem Gericht für den Fall wichtig zu betonen, falls Sie jetzt eine einstweilige Verfügung gegen mich beantragen. Dafür gibt es keine Notwendigkeit.
Sachverhaltsdarstellung
Da ich selbstverständlich Ihre verfahrenstechnische bzw. prozessuale Vorgehensweise jetzt nicht einschätzen kann, nachfolgend meine Sachverhaltsdarstellung in der streitgegenständlichen Sache, um einer einstweiligen Verfügung vorzubeugen:
Mein Name ist Markus Miller, ich bin ein investigativer deutscher Wirtschaftsjournalist und als Fachjournalist langjähriges Mitglied im Deutschen Fachjournalistenverband DFJV mit der Akkreditierungsnummer 914289. Wie Sie wissen haben Sie mir in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl an Abmahnungen zukommen lassen und Gerichtsverfahren gegen mich geführt. Dabei haben Sie eine regelrechte Serie von Bauchlandungen hingelegt, Pyrrhussiege in Form von einstweiligen Verfügungen wurden durch die unterschiedlichsten LG und OLGs in späterer Folge aufgehoben.
Fehlender Unternehmenspersönlichkeitsschutz bei Gesellschaften aus Drittstaaten!
Im Jahr 2018 hatten Sie schon einmal versucht für zwei Ihrer Mandanten aus Dubai und aus Honkong gegen mich vorzugehen, hier hat der Richter des LG Stuttgart im Wesentlichen darauf verwiesen, dass meine Berichte substanziell waren und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht Ihrer Mandanten aus Dubai und Hongkong nicht zur Anwendung kommt. Anschließend haben Sie Ihre beiden Klagen gegen mich, bzw. meinen Verlag für den ich schreibe notgedrungen zurückzogen.
Das Landgericht Stuttgart hat in seiner Begründung folgenden wichtigen Sachverhalt vorgebracht, der auch jetzt wieder schlagend wird, da all Ihre Mandanten juristische Personen aus Drittstaaten außerhalb der Jurisdiktion der Europäischen Union (EU) sind und sich deswegen NICHT auf ein etwaiges Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen können. Ich erlaube mir nachfolgend die entsprechende Passage vorzubringen:
„Die Antragstellerin kann sich als ausländische juristische Person schon nicht auf ein etwaiges Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen. Dieses stellt nämlich eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG dar und gewährleistet i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG den sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (vergl. BGH, Urteil vom 26.01.2017, IZR 217/15). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte allerdings grundsätzlich nur für inländische juristische Personen. Darüber hinaus können ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten Grundrechtsträger sein (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2011, 1 BvR 1916/19). Ausländische juristische Personen mit Sitz in Drittstaaten wie die Antragstellerin können hingegen nicht Grundrechtsträger sein und sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen.“ |
Unser letzter große Konflikt betraf die dubiose Unternehmensgruppe „EXW Wallet“, ebenfalls ein Geflecht unterschiedlichster Firmen mit Sitz außerhalb der EU. Hier sind Sie krachend gescheitert, zahlreiche Aufsichtsbehörden warnen und die Strafverfolgungsbehörden ermitteln in den unterschiedlichsten Ländern. Mit B. H. wurde einer Ihrer Mandanten im Oktober 2022 in Österreich verhaftet und sitzt weiterhin in Untersuchungshaft. Damit sich das Gericht – bei Interesse – auch davon ein Bild machen kann, nachfolgend ein Beitrag meinerseits zu diesem Vorgang:
EXW-Wallet: Erste Verhaftung in Österreich!
Jetzt werden Sie wiederum tätig für eine angebliche „Unternehmensgruppe“ die seit Jahren auffällig ist. In der Presse, bei betroffenen Anlegern und seitens der Behörden. Deswegen ist mein streitgegenständlicher Post in diesem Gesamtkontext zu bewerten und keine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Es besteht ein öffentliches Interesse und ich persönlich habe ein berechtigtes Interesse aufgrund der zahlreichen Angriffe und Diffamierungen seitens des Vertriebssystems „Zeniq Safir“ gegen mich als Fachjournalisten. Ich betone dabei auch, dass ich mich in keinem meiner Berichte/Postings identifizierend auf Personen beziehe, noch auf Unternehmen, mit Ausnahme meines Beitrages vom 18.07.22:
Warnung vor dem Krypto-MLM-System Zeniq und Safir!
Durch diesen Beitrag wird belegt, dass die Finanzmarktaufsicht in Dubai bereits seit dem 05.12.21 vor Zeniq Safir warnt!
Dieser Beitrag ist auf Google auf der ersten Seite präsent und seit Monaten werde ich aufgefordert diesen Beitrag zu entfernen. Auch dieser Beitrag ist jedoch rechtlich ganz offensichtlich nicht zu beanstanden und Ihr eigentliches Interesse scheint mir jetzt zu sein, mit Ihrer Formulierung „ähnliche Berichterstattung“ doch noch zu erreichen, diesen Beitrag aus dem Netz zu bekommen.
Interessant ist, dass die Unternehmensdaten im Impressum der Firmenseiten von Zeniq Safir häufiger wechseln, als manche natürliche Personen ihre Unterhosen. Derzeit beruft sich ein Unternehmen aus Dubai darauf, für die Inhalte der Webseiten von Zeniq Safir verantwortlich zu sein. Dieses Unternehmen taucht nicht einmal in Ihrer Mandantenliste auf. Dabei handelt es sich um Ramziq Technologies Ltd. aus Dubai. Hier wurde ich zuletzt am 12.01.23 aufgefordert, meine obige Warnung vor dem Krypto-MLM-System Zeniq und Safir komplett zu löschen:
„Dear Concerned, This email is in regards to an article recently published on your website which serves as a defamatory product towards our organization. We kindly urge you to amend/remove the said article with immediate effect before we initiate legal proceedings. The information provided in the article is false and stands against the mission/vision of our company. Should you have any queries please feel free to reach out to us. Article Warnung vor dem Krypto-MLM-System Zeniq und Safir! – KRYPTO-X.BIZ Looking forward for your immediate action. Regards, M. F.“ |

Glaubhaftmachung
Ihre Ausführungen, dass gegen Ihre Mandantschaft kein Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren läuft, ist grundlegend richtig. Das behaupte ich auch überhaupt nicht! Als Fachanwalt wissen Sie doch, dass Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren immer gegen Personen laufen und nicht gegen Unternehmen. Deswegen schreibe ich stets „Zeniq Safir“ bzw. „MLM-System“. Dass es sich bei Zeniq Safir um ein MLM-System handelt, steht auch außer Frage. Damit Sie sich einmal mit den Grundlagen befassen können, die Ihnen offensichtlich gar nicht bekannt sind, finden Sie in der Anlage 3 eine Präsentation des MLM-Systems von Zeniq Safir in deutscher Sprache.
Diese Präsentation dürfte kein Anwalt geprüft haben, auf vertriebliche Zulässigkeit der Produkte bzw. zulassungspflichtigen Krypto- und Finanzdienstleistungen! Ich spreche und schreibe immer von der „Causa Zeniq Safir“. Genauso bezeichnet die Staatsanwaltschaft in Graz das Verfahren. Staatsanwalt Dr. Christian Kroschl von der Staatsanwaltschaft Graz hat uns Medienvertreten in diesem Zusammenhang schriftlich bestätigt, dass in der Causa „Zeniq / Safir“ ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz anhängig ist.
Ich bin mir sehr wohl bewusst, wie Sie Herr Lampmann berechtigterweise anführen, dass bei einer eingehenden Strafanzeige und einem damit verbundenen Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten sind. Dem komme ich sehr wohl nach, auf Basis meiner journalistischen Sorgfaltspflichtbestimmungen. Darüber hinaus möchte ich betonen, dass ich hier keine Strafanzeigen gegen „Safir Zeniq“ erstattet habe, das Verfahren wurde nicht von mir „ausgelöst“.
Mein Hauptargument für eine Information der Tatsache der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens ist, dass weiterhin täglich in den Sozialen Medien und durch Webinare neue Vertriebspartner für das System „Zeniq Safir“ akquiriert werden durch teilweise hanebüchene Aussagen und Versprechungen. Deswegen besteht nach meiner Rechtsauffassung ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit zu wissen, dass – neben der seit Jahren bestehenden Warnung der Finanzmarktaufsicht in Dubai und zahlreichen Kundenbeschwerden im Internet – bereits ein Ermittlungsverfahren in dieser Causa geführt wird.
Das ist eine objektive Tatsache und eine wichtige Information für interessierte Investoren und Vermittler, die sie in ihrer selbstbestimmte Entscheidungsfindung einfließen lassen müssen. Finanzberater sind beispielsweise dazu angehalten, ihre potenziellen Kunden über derartige Vorgänge aktiv zu informieren. Die Warnung der Finanzmarktaufsicht Dubai belegt darüber hinaus, dass Vermittler Zeniq Safir wie ein Finanzprodukt bewerben und vertreiben, so dass hier die Anwendung derartiger Parameter gerechtfertigt ist.
Einen sehr guten Eindruck der geschädigten Anleger bietet beispielsweise die Bewertungsplattform Trustpilot, obwohl hier „Bewertungsmanagement“ betrieben wird:
Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Postings nach meiner Einschätzung in ihrer Aussagekraft und Wirkung bei weitem nicht so weitreichend als „Bericht“, wie mein bereits angeführter BLOG vom 18.07.22. Ebenso möchte ich betonen, dass mein Twitter- und Instagramm-Profil Personenprofile von mir sind, keine Unternehmensprofile. Die Abmahnung erfolgt hingegen an die GEOPOLITICAL.BIZ S.L.U.
Ebenso dürfte die Zuständigkeit eines Gerichtes als komplex zu bewerten sein: U.a. Ermittlungsverfahren in Österreich, Antragsteller in Dubai, Antragsgegner in Spanien, fragwürdige Aktivlegitimation der Antragsteller, fehlende Berufung auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, fehlende Vollmachten usw., aber das kann ich als Fachjournalist und „Hobbyjurist“ selbstverständlich nicht beurteilen und vertraue hier wie immer als Vertreter der Freien Presse dem Rechtsstaat und den Gerichten.
Als weiteren Beleg der Erfüllung meiner journalistischen Sorgfaltspflichtbestimmungen ist es darüber hinaus Fakt, dass im Vorfeld durch Herrn X.X., Redakteur bei der „XY Zeitung“ eine Anfrage in dieser Kausa „Ermittlungsverfahren gegen Zeniq Safir“ an das Unternehmen bzw. verantwortliche Personen gestellt wurde. Bei meinen Recherchen arbeite ich seit vielen Jahren auch mit Journalisten aus der Schweiz und Österreich zusammen und wir recherchieren und berichten in zahlreichen Fällen, wie auch bei „Zeniq Safir“ länderübergreifend. Die Anfrage ging an Mag. E. D., der in der Öffentlichkeit und in zahlreichen Vertriebsveranstaltungen als „Gesicht“ und „Kopf“ von Zeniq Safir auftritt. Dies wird ebenfalls deutlich durch die Anlage 3.
Die im Vorfeld gestellten Fragen zur Causa „Ermittlungsverfahren Zeniq Safir“ wurden seitens Mag. E. D. nicht beantwortet. Somit möchte ich darauf hinweisen, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme im Vorfeld – entgegen Ihrer Mutmaßungen – sehr wohl erfolgt ist und auch in diesem Zusammenhang die presserechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Berichterstattung erfüllt sind.
Hinweis an das Gericht:
Trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2708/19 mit Beschluss vom 01.12.2021 erhalte ich seitens mancher Landgerichte bzw. Richter immer noch keine Information, bei Zurückweisungen von gegen mich gestellten Anträgen auf eine einstweilige Verfügung. Vermutlich, weil ich meinen Wohn- und Geschäftssitz in Spanien habe, und/oder bei der ersten Abwehr von Abmahnungen in aller Regel ohne meine Rechtsanwälte als „Hobbyjurist“ aktiv werde. Vergleichbar mit Herrn RA Arno Lampmann, der versucht im Blog auf seiner Website LHR-LAW als „Hobbyjournalist“ zu glänzen.
Ich bitte daher das zuständige Gericht, im Falle der Zurückweisung eines Antrags auf eine einstweilige Verfügung, mir auch einen derartigen Schritt schriftlich an meine obige Anschrift zukommen zu lassen, damit ich informiert bin und prozessuale Waffengleichheit herrscht!
Mit den besten Grüßen
Markus Miller

Mein Fazit: Wenn bellende Rechtsanwälte nicht beißen!
Die Abmahnung von Rechtsanwalt Arno Lampmann endet mit seinem gewohnten Standard-Satzbaustein, mit dem ich mir mittlerweile mein halbes Büro tapezieren könnte:
„Abschließend weisen wir darauf hin, dass wir unserer Mandantschaft nach fruchtlosem Fristablauf raten werden, alle Ansprüche umgehend gerichtlich durchzusetzen. Auf die entsprechenden Mehrkosten weisen wir rein vorsorglich hin“
Der „Held der Satzbausteine“?
Vielen Dank an dieser Stelle für den inflationären Satzbaustein-Hinweis an „Fachanwalt“ Arno Lampmann, darauf wäre ich jetzt nicht gekommen. Allerdings, wie war das mit den bellenden Hunden, die nicht beißen? Ich habe bislang weder eine Antwort von RA Arno Lampmann erhalten noch ein Schreiben eines Gerichtes im Hinblick auf eine mögliche mündliche Anhörung, oder gar den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren gegen mich.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gilt in aller Regel eine Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme eines streitbaren Vorgangs. Das beschreibt dann das Wort „umgehend“ auch sehr gut, weil eine Dringlichkeit gegeben sein muss.
Die Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Sachverhaltes seitens des Rechtsanwalts Arno Lampmann war – auf Basis seiner belegbaren ersten Mail an mich – der 13.02.23. Heute haben wir den 26.04.2023. Unter der Androhung „umgehender gerichtlicher Schritte“ verstehe ich etwas anderes. Eine Information im Hinblick auf die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung ist bei mir auch nicht eingegangen, so dass ich davon ausgehe, dass Rechtsanwalt Arno Lampmann – trotz Abmahnung und Androhung von „umgehenden gerichtlichen Schritten“ über seinen inflationären Standard-Satzbaustein – überhaupt keine einstweilige Verfügung beantragt hat.
Die grundlegende Frage ist:
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Warum? |
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